Verlust
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht kennt verschiedene Verlustgründe:
- Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit
- Verlust durch Legitimation
- Verlust durch Eheschließung
- Verlust durch Adoption
- Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte
- Verlust durch Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit
- Sonstige Verlustgründe
Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit
Der häufigste Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag (ausführliche Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes Köln).
Für in den USA wohnhafte Deutschstämmige, die auf eigenen Antrag die US-Staatsangehörigkeit erworben haben, bedeutet dies: Mit dem Erwerb der US-Staatsangehörigkeit bei Einschwörung geht die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig verloren. Dies bedeutet, dass Kinder, die nach dem Einschwörungstermin des deutschen Elternteiles in den USA geboren wurden, nicht mehr als Kinder eines deutschen Elternteiles (oder nur des Vaters oder der Mutter, je nach Geburtszeitpunkt) die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben.
Umgekehrt gilt selbstverständlich, dass wenn diese Kinder vor dem Einschwörungstermin geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig erworben haben. Sind diese Kinder nicht in den USA geboren - und haben daher die US-Staatsangehörigkeit auch nicht kraft Gesetzes erworben - und wurden sie als Noch-Minderjährige gemeinsam mit den Eltern bzw. dem deutschen Elternteil eingebürgert, können sie unter Umständen noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Bitte kontaktieren Sie in diesen Fällen die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung in den USA. Welche dies für Sie ist, erfahren Sie mit Hilfe unseres Konsulatfinders.
Konsulatfinder
Merkblatt des Bundesverwaltungsamts in Köln [pdf; 32.9 k]
Verlust durch Legitimation
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 29.11.2006 entschieden, dass die Rechtsvorschriften zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Legitimationen durch einen Ausländer rückwirkend ab dem 01.04.1953 nicht mehr anwendbar sind. Dadurch ergibt sich, dass nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 31.03.1953 von einem Ausländer legitimiert wurden, ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig
Verlust durch Eheschließung
Deutsche Frauen, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren. Unter Umständen können Sie wieder eingebürgert werden. Bitte kontaktieren Sie hierzu die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung in den USA. Welche Vertretung dies für Sie ist, erfahren Sie mit Hilfe unseres Konsulatfinders.
Deutsche Frauen, die zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden. Seit dem 01.04.1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlustgrund mehr.
Konsulatfinder
Verlust durch Adoption
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption eines deutschen Kindes durch ausländische Eltern verloren gehen. Dies bedeutet, dass Kinder, die vor diesem Termin von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert worden sind, die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht verloren haben. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung in den USA. Welche dies für Sie ist, erfahren Sie mit Hilfe unseres Konsulatfinders.
Konsulatfinder
Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte
Seit dem 1. Januar 2000 kann Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren gehen, wenn Sie aufgrund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates eintreten, wenn Sie gleichzeitig die Staatsangehörigkeit dieses ausländischen Staates haben. Diese Verlustgrund betrifft insbesondere deutsch-amerikanische Doppelstaater, die in die US-Streitkräfte eintreten. Der Verlust tritt nicht ein, wenn Sie vor Eintritt eine Zustimmung nach § 8 des Wehrpflichtgesetzes einholen.
Verlust durch Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit
Ein Deutscher kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht wird wirksam mit Aushändigung der Verzichtsurkunde. Klicken Sie bitte den folgenden Link, um weitere Informationen zu erhalten.
Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit
Sonstige Verlustgründe
Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung nach Art. 116 II GG.
Einbürgerung nach Art. 116 II GG