Einbürgerung nach §13 StAG
Eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland hat. Das Bundesverwaltungsamt in Köln, das zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für alle Bewerber für die deutsche Staatsangehörigkeit ist, die im Ausland leben, prüft, ob es für Deutschland vorteilhaft ist, Sie ausnahmsweise trotz Ihres Wohnsitzes im Ausland einzubürgern.
Wenn Sie früher deutscher Staatsangehöriger waren, können Sie nach § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgert werden, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht. Gleiches gilt auch für Ihre minderjährigen Kinder.
Das Bundesverwaltungsamt hat zum Thema „Einbürgerung nach § 13 StAG“ ein Merkblatt herausgegeben, das Ihnen einen Überblick gibt, unter welche Voraussetzungen eine Einbürgerung nach dieser Vorschrift erfolgen kann. Dort finden Sie auch Informationen zu den mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen und zum Verfahrensablauf.
Bitte reichen Sie den Antrag im Original ein. Beachten Sie dabei, dass Ihre Unterschrift beglaubigt werden muss (die Beglaubigung kann durch den Notary Public erfolgen). Sämtliche Unterlagen/Dokumente fügen Sie bitte als beglaubigte Kopien dem Antrag bei (die Beglaubigung kann auch hier durch den Notary Public erfolgen). Außerdem fügen Sie bitte noch einen kompletten Satz unbeglaubigter Kopien von Antrag und begleitenden Unterlagen/Dokumenten bei. Wenn die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind, benötigen Sie zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind erst nach getroffener Entscheidung und entsprechender Aufforderung an das Bundesverwaltungsamt direkt zu zahlen, und nicht bereits bei Antragstellung gegenüber der für Sie zuständigen Auslandsvertretung in den USA. Welche Auslandsvertretung für Sie zuständig ist, erfahren Sie mit Hilfe unseres Konsulatfinders.