Einbürgerung nach §13 StAG

Eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland hat. Das Bundesverwaltungsamt in Köln, das zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für alle Bewerber für die deutsche Staatsangehörigkeit ist, die im Ausland leben, prüft, ob es für Deutschland vorteilhaft ist, Sie ausnahmsweise trotz Ihres Wohnsitzes im Ausland einzubürgern.

Wenn Sie früher deutscher Staatsangehöriger waren, können Sie nach § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgert werden, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht. Gleiches gilt auch für Ihre minderjährigen Kinder.

Das Bundesverwaltungsamt hat zum Thema „Einbürgerung nach § 13 StAG“ ein Merkblatt herausgegeben, das Ihnen einen Überblick gibt, unter welche Voraussetzungen eine Einbürgerung nach dieser Vorschrift erfolgen kann. Dort finden Sie auch Informationen zu den mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen und zum Verfahrensablauf.

Bitte reichen Sie den Antrag im Original ein. Beachten Sie dabei, dass Ihre Unterschrift beglaubigt werden muss (die Beglaubigung kann durch den Notary Public erfolgen). Sämtliche Unterlagen/Dokumente fügen Sie bitte als beglaubigte Kopien dem Antrag bei (die Beglaubigung kann auch hier durch den Notary Public erfolgen). Außerdem fügen Sie bitte noch einen kompletten Satz unbeglaubigter Kopien von Antrag und begleitenden Unterlagen/Dokumenten bei. Wenn die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind, benötigen Sie zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind erst nach getroffener Entscheidung und entsprechender Aufforderung an das Bundesverwaltungsamt direkt zu zahlen, und nicht bereits bei Antragstellung gegenüber der für Sie zuständigen Auslandsvertretung in den USA. Welche Auslandsvertretung für Sie zuständig ist, erfahren Sie mit Hilfe unseres Konsulatfinders.

Hinweis zum bundeseinheitlichen Einbürgerungstest ab dem 01.09.2008

Mit der am 01. September 2008 in Kraft getretenen Einbürgerungstestverordnung wird der bundeseinheitliche Einbürgerungstest eingeführt. Der Test wird erforderlich in allen Fällen, die nicht bis zum 31.08.2008 abgeschlossen werden konnten.

Befreit vom Einbürgerungstest sind all diejenigen, die im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die aufgrund von Krankheit, Behinderung oder altersbedingt beeinträchtigt sind. Einbürgerungsbewerber, die einen deutschen Schulabschluss (Hauptschule oder höher) nachweisen können, müssen ebenfalls keinen Einbürgerungstest machen.

Der Gesamtfragenkatalog ist auf der Website des Bundesministeriums des Innern abrufbar. Von 33 ausgewählten Fragen sind 17 richtig zu beantworten. Der Test kann im Bedarfsfall zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden.

Informationen des Bundesministeriums des Innern zum bundeseinheitlichen Einbürgerungstest

Hinweis für US-Staatsangehörige, die früher deutsche Staatsangehörige waren

Bitte beachten Sie, dass Sie nach § 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthaltsV) als amerikanischer Staatsangehöriger die Vergünstigung genießen, auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten zu können. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde am Ort des neuen Wohnsitzes eingeholt werden.

Nach den neuen Bestimmungen des § 38 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann Ihnen als ehemaligem deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Eine vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Ausländerbehörde wird dringend empfohlen.

Einbürgerung nach §13 StAG

Fussball-Fans bilden mit farbigen Folien eine deutsche Flagge (c) picture alliance/dpa

Einzelfälle/Detailfragen

Einzelfälle können mit diesem Kurzüberblick nicht geklärt werden. Zu Detailfragen lesen Sie bitte unsere Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Staatsangehörigkeit (FAQ). Werden Sie auch dort nicht fündig, setzten Sie sich bitte mit der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung in den USA in Verbindung. Welche dies für Sie ist, erfahren Sie mit Hilfe unseres Konsularfinders.

Staatsangehörigkeit - FAQ