Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG
Anspruch auf Einbürgerung für frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und deren Abkömmlinge
Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung. Sofern Sie zu diesem Personenkreis gehören, lesen Sie bitte das Merkblatt des Bundesverwaltungsamts zur Anspruchseinbürgerung.
Im Falle einer Einbürgerung nach Art. 116 II GG ist das Ablegen des bundeseinheitlichen Einbürgerungstests nicht erforderlich.
Bitte geben Sie auf Ihrem Antrag oder in Ihrem Begleitschreiben, wenn Sie den Antrag per Post einsenden, Ihre Telefonnummer und/oder e-mail-Adresse an, damit wir Sie bei eventuellen Nachfragen kontaktieren können.
Antrag auf Einbürgerung nach Artikel 116 II GG
Merkblatt des des Bundesverwaltungsamts zur Anspruchseinbürgerung