Eingetragene Lebenspartnerschaft

Bisher ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft vor einer deutschen Auslandsvertretung nicht möglich, da die gesetzliche Grundlage durch eine Änderung des § 8 Konsulargesetz noch nicht geschaffen wurde.

Aus dem gleichen Grund ist die Annahme von Namenserklärungen von Lebenspartnern derzeit ebenfalls nicht möglich.

Nach bisher geltendem Recht obliegt die Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) allein den Bundesländern. Daher sollten sich Paare im Ausland, die eine Lebenspartnerschaft begründen möchten, an die zuständigen Innenbehörden der Länder wenden.

Das Partnerschaftsstatut knüpft an den Ort der Registrierung an. Dies hat zur Folge, dass eine nach ausländischem Recht wirksam begründete Partnerschaft auch im Inland als bestehend anerkannt wird, so dass eine Neubegründung nach inländischem Recht nicht erforderlich ist. Ein förmliches Anerkennungsverfahren gibt es jedoch ebenso wenig wie bei Eheschließungen.

Die Auflösung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Lebenspartnerschaft registriert wurde. Deutsche Staatsangehörige, die eine Lebenspartnerschaft im Ausland begründet haben, können sich auch an ein deutsches Gericht wenden. Ob die Entscheidung eines deutschen Gerichts im Aufenthaltsstaat oder im Register-Staat anerkannt wird, unterliegt dem jeweiligen Ortsrecht.

Eine in Deutschland begründete Lebenspartnerschaft kann nur durch ein gerichtliches Urteil aufgehoben werden (§ 15 LPartG). Das Verfahren entspricht weitgehend dem Verfahren zur Auflösung einer Ehe. Der verfahrenseinleitende Antrag kann von jedem Lebenspartner allein oder auch von beiden gemeinsam gestellt werden. Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft unter anderem auf, wenn

- beide Lebenspartner erklärt haben, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Erklärung 12 Monate vergangen sind

- ein Lebenspartner erklärt hat, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Zustellung dieser Erklärung an den anderen Lebenspartner 36 Monate vergangen sind.

Die Erklärung eines oder beider Lebenspartner muss persönlich abgegeben werden und bedarf der öffentlichen Beurkundung. Dazu ermächtigte Mitarbeiter der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in den USA können diese Beurkundung der Erklärung vornehmen. Für eine eventuell erforderliche Zustellung der Erklärung hat die erklärende Person selbst zu sorgen.

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