Die Namensführung der Ehegatten
Familienname bei Eheschließung zwischen einem deutschen und einem ausländischem Ehegatten im Ausland
I. Bei einer Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland können die Eheleute auf Befragen des Standesbeamten bestimmen, welchen Familiennamen sie in der Ehe führen wollen. Der auf diese Weise bestimmte Name wird dann in der Heiratsurkunde vermerkt. Bestimmen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, behält jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen.
II. Bei einer Eheschließung im Ausland ist diese Möglichkeit der Ehenamensbestimmung nicht immer gegeben, da die ausländischen Vorschriften - so z. B. in den meisten US-Bundesstaaten - oft vergleichbare Regelungen nicht kennen, insbesondere nicht für beide Ehegatten die gleichen Wahlmöglichkeiten bestehen. Dies hat zur Folge, dass der deutsche Ehegatte für den deutschen Rechtsbereich den Familiennamen beibehält, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hat (getrennte Namensführung).
Das deutsche Namensrecht räumt jedoch die Möglichkeit ein, nachträglich eine "Erklärung über die Namensführung in der Ehe" abzugeben, um auf diese Weise den gewünschten Namen zu erhalten (z.B. einen gemeinsamen Familiennamen zu führen). Diese Erklärung kann jederzeit abgegeben werden, solange die Ehe besteht. Die Erklärung ist unwiderruflich.
Wahl des deutschen Rechts:
Bitte beachten Sie, dass bei Wahl des deutschen Rechts der Familien- oder Geburtsname des Mannes oder der Frau als Ehenamen bestimmt werden kann. Nur bei Wahl des deutschen Rechts kann die deutsche Ehefrau/der deutsche Ehemann zusätzlich gemäß § 1355 IV BGB dem gemeinsam gewählten Ehenamen den bisher geführten Namen (oder den Geburtsnamen) voran- bzw. hintenanstellen.
Wahl des ausländischen Rechts:
Bitte beachten Sie, dass Sie auch gemeinsam den Namen nach den ausländischen Heimatrecht Ihres Ehepartners wählen können. Sollten Sie sich für das ausländische Recht entscheiden, so unterliegen Sie diesem Recht und können nur die darin möglichen Optionen - sofern vorhanden - wahrnehmen.
Bitte füllen Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner die "Erklärung über die Namensführung in der Ehe" sorgfältig mit Schreibmaschine oder in Druckschrift aus und unterschreiben Sie beide diese Erklärung mit Ihrem derzeit geführten Namen (!) vor einem Notary Public, der Ihre beiden Unterschriften beglaubigen muss. Sollten Sie persönlich bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorsprechen, kann die Unterschriftsbeglaubigung gegen eine Gebühr von 20,- €, umgerechnet in US-$, von uns vorgenommen werden.
Bitte füllen Sie die Formulare nicht in Großbuchstaben aus, da sich dadurch abweichende Schreibweisen ergeben können.
Reichen Sie anschließend die Erklärung mit folgenden Unterlagen an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung zurück:
- -notariell beglaubigte Kopie (certified copy) Ihres Reisepasses und des Reisepasses Ihres ausländischen Ehegatten (ersatzweise seiner/ihrer amerikanischen Geburtsurkunde);
- -notariell beglaubigte Kopie Ihrer Heiratsurkunde (das Standesamt I in Berlin benötigt die vom county recorder ausgestellte Heiratsurkunde); - falls zutreffend: notariell beglaubigte Kopie Ihres Scheidungsurteils, ggf. der Sterbeurkunde Ihres vorherigen Ehegatten
Ihre deutsche Auslandsvertretung leitet Erklärung und Unterlagen an den Standesbeamten in Deutschland weiter, der über die Führung des neuen Namens eine Bescheinigung ausstellt.