Der Familienname des Kindes
Tragen die verheirateten Eltern eines Kindes einen gemeinsamen Ehenamen (gleiche Schreibweise!), erhält das Kind automatisch den gemeinsamen Familiennamen der Eltern als seinen Geburtsnamen. Eine Namenswahl ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, sondern jeweils unterschiedliche Familiennamen, müssen sie vor der erstmaligen Ausstellung eines deutschen Kinderausweises oder Reisepasses bzw. einer deutschen Geburtsurkunde einen Familiennamen für ihr Kind wählen. Eine Wahl gegenüber dem deutschen Standesbeamten ist auch dann erforderlich, wenn die amerikanische Geburtsurkunde bereits den von Ihnen gewünschten Familiennamen enthält. Falls die Mutter bzw. der Vater des Kindes eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit (z.B. die amerikanische) besitzt, können beide Eltern die maßgebliche Rechtsordnung (Heimatrecht eines Elternteils), z.B. amerikanisches Recht, bestimmen.
Nach welcher Rechtsordnung beurteilt sich der Familienname unseres Kindes, welche Möglichkeiten zur Namenswahl haben wir?
1. deutsches Recht: Falls beide Elternteile ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist automatisch die deutsche Rechtsordnung für die Wahl des Familiennamens des Kindes maßgeblich. Die Eltern haben die Wahl, ob sie den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Die Namenswahl gilt automatisch auch für alle weiteren Kinder.
2. ausländisches Recht: Falls ein Elternteil z.B. die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt, können die Eltern eine andere als die deutsche Rechtsordnung, in diesem Fall die amerikanische, wählen. Sollten Sie sich für das ausländische Recht entscheiden, so unterliegen Sie diesem Recht und können nur die darin möglichen Optionen - sofern vorhanden - wahrnehmen. Falls Ihr Ehepartner die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt und Sie amerikanisches Recht wählen, können Sie z.B. auch einen Doppelnamen - bestehend aus den beiden Familiennamen der Eltern - für Ihr Kind wählen. Die Namenswahl erstreckt sich nicht automatisch auf weitere Kinder.
Wie ist das Verfahren zur Wahl des Familiennamens für unser Kind?
Falls eine Namenswahl erforderlich ist, können Sie den Familiennamen Ihres Kindes im Rahmen einer Geburtsanzeige (auf dem mittleren Teil der dritten Seite des Formulars) oder, falls Sie keine deutsche Geburtsurkunde beantragen möchten, in einer separaten Namenserklärung bestimmen.
Bitte füllen Sie gemeinsam mit dem anderen Elternteil die "Erklärung über die Namensführung des Kindes" bzw. die „Geburtsanzeige“ sorgfältig mit Schreibmaschine oder in Druckschrift aus und unterschreiben Sie beide diese Erklärung vor einem Notary Public, der Ihre beiden Unterschriften beglaubigen muss. Sollten Sie persönlich bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorsprechen, kann die Unterschriftsbeglaubigung gegen eine Gebühr von 25,- €, zahlbar in US Dollar zum Tageskurs oder per Kreditkarte (visa oder mastercard), von uns vorgenommen werden.
Bitte füllen Sie die Formulare nicht in Großbuchstaben aus, da sich dadurch abweichende Schreibweisen ergeben können.
Neben dem ausgefüllten Formular werden beglaubigte Kopien der folgenden Dokumente benötigt:
- Geburtsurkunde Ihres Kindes. Falls als Geburtsort das County eingetragen ist und nicht der Ort, brauchen Sie auch den „letter proof of birth“ vom Krankenhaus.
- Heiratsurkunde der Eltern
- Reisepässe der Eltern, bei Ausländern Aufenthaltstitel (Visum/Green Card), ersatzweise Führerschein und Geburtsurkunde
- Geburtsurkunde der Mutter und des Vaters
- bei nichtehelicher Geburt zusätzlich ein Nachweis einer wirksamen Vaterschafts-anerkennung,
Im Einzelfall können weitere Urkunden erforderlich sein. Legen Sie dann die Erklärung mit den Unterlagen bei Ihrer zuständige deutschen Auslandsvertretung vor oder übersenden Sie sie per Post:
Die Unterlagen werden anschließend von der Auslandsvertretung an das für deutsche Staatsangehörige mit Auslandswohnsitz zuständige Standesamt I in Berlin weitergeleitet. Von dort erhalten Sie nach ca. 2-3 Monaten eine Bescheinigung über die Namensführung Ihres Kindes.