Der Familienname des Kindes

Das Kind verheirateter Eltern erhält automatisch den gemeinsamen Familiennamen der Eltern als seinen Geburtsnamen. Eine Namenswahl ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.

Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, sondern jeweils unterschiedliche Familiennamen, müssen sie daher vor der erstmaligen Ausstellung eines deutschen Kinderausweises oder Reisepasses bzw. einer deutschen Geburtsurkunde einen Familiennamen für ihr Kind wählen. Eine Wahl gegenüber dem deutschen Standesbeamten ist auch dann erforderlich, wenn die amerikanische Geburtsurkunde bereits den von Ihnen gewünschten Familiennamen enthält. Falls die Mutter bzw. der Vater des Kindes eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit (z.B. die amerikanische) besitzt, müssen beide Eltern zunächst die maßgebliche Rechtsordnung, z.B. deutsches oder amerikanisches Recht, bestimmen.

                                             

Nach welcher Rechtsordnung beurteilt sich der Familienname unseres Kindes, welche Möglichkeiten zur Namenswahl haben wir?

1. deutsches Recht: Falls beide Elternteile ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist automatisch die deutsche Rechtsordnung für die Wahl des Familiennamens des Kindes maßgeblich. Die Eltern haben die Wahl, ob sie den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Die Namenswahl gilt automatisch auch für alle weiteren Kinder.

2. ausländisches Recht: Falls ein Elternteil z.B. die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt, können die Eltern wählen, ob sie die deutsche Rechtsordnung oder die amerikanische als Grundlage für die Wahl des Geburtsnamens ihres Kindes wählen wollen. Wählen Sie deutsches Recht, wenn Sie den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen Ihres Kindes wünschen. Sollten Sie sich für das ausländische Recht entscheiden, so unterliegen Sie diesem Recht und können nur die darin möglichen Optionen - sofern vorhanden - wahrnehmen. Falls Ihr Ehepartner die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt und Sie amerikanisches Recht wählen, können Sie z.B. auch einen Doppelnamen - bestehend aus den beiden Familiennamen der Eltern - für Ihr Kind wählen. Die Namenswahl erstreckt sich nicht automatisch auf weitere Kinder.

 

Wie ist das Verfahren zur Wahl des Familiennamens für unser Kind?

 

Falls eine Namenswahl erforderlich ist, können Sie den Familiennamen Ihres Kindes im Rahmen einer Geburtsanzeige (auf dem mittleren Teil der dritten Seite des Formulars) oder falls Sie keine deutsche Geburtsurkunde beantragen möchten - in einer separaten Namenserklärung bestimmen.

Bitte füllen Sie gemeinsam mit dem anderen Elternteil die "Erklärung über die Namensführung des Kindes" bzw. die „Geburtsanzeige“ sorgfältig mit Schreibmaschine oder in Druckschrift aus und unterschreiben Sie beide diese Erklärung vor einem Notary Public, der Ihre beiden Unterschriften beglaubigen muss. Sollten Sie persönlich bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorsprechen, kann die Unterschriftsbeglaubigung gegen eine Gebühr von 20,- €, umgerechnet in US-$, von uns vorgenommen werden.

Bitte füllen Sie die Formulare nicht in Großbuchstaben aus, da sich dadurch abweichende Schreibweisen ergeben können.

Legen Sie die Erklärung mit folgenden Unterlagen bei Ihre zuständige deutschen Auslandsvertretung vor:

  • notariell beglaubigte Kopie (certified copy) Ihres Reisepasses und des Reisepasses Ihres ausländischen Ehegatten (ersatzweise seiner/ihrer amerikanischen Geburtsurkunde);
  • notariell beglaubigte Kopie Ihrer Heiratsurkunde (das Standesamt I in Berlin benötigt die vom county recorder ausgestellte Heiratsurkunde);
  • notariell beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes. Falls als Geburtsort das County eingetragen ist und nicht der Ort brauchen Sie auch den „letter proof of birth“ vom Krankenhaus.

Die Unterlagen werden anschließend von der Auslandsvertretung an das für deutsche Staatsangehörige mit Auslandswohnsitz zuständige Standesamt I in Berlin weitergeleitet. Von dort erhalten Sie nach ca. 2-3 Monaten eine Bescheinigung über die Namensführung Ihres Kindes.