Amtliche Zustellungen

Allgemeine Informationen

Die Zustellung von Schriftstücken im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr richtet sich nach dem von Deutschland und den USA ratifizierten Haager "Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen" vom 15. November 1965 - BGBl. II 1977, S. 1453 - (HZÜ).

Von besonderer Bedeutung für förmliche Zustellungen ist die sog. "Zentrale Behörde", in den USA die vom Justizministerium in Washington beauftragte Stelle, in Deutschland (dezentral) die Justizbehörden der einzelnen Bundesländer (zumeist Justizministerien).

Zustellung amtlicher deutscher Schriftstücke in den USA

1. Zustellung über US-Stellen (Art. 2 - 6 HZÜ)

Die USA haben für die Entgegennahme ausländischer Schriftstücke und deren Zustellung in den USA die Stelle PFI (Process Forwarding International) als vom US Department of Justice beauftragte zentrale Behörde bestimmt

Zustellungsersuchen deutscher Gerichte oder Behörden sind unter Beachtung der Vorgaben von PFI (siehe deren Homepage) in doppelter Ausfertigung ggf. mit englischer Übersetzung direkt an diese Stelle zu senden, welche dann die Zustellung veranlasst. Der Status des Zustellungsersuchens kann jederzeit über Internet nachverfolgt werden.

Nähere Informationen über die anfallenden Gebühren, die im Voraus zu entrichten sind, sowie die Kontaktdetails der PFI finden Sie unter der folgenden Webseite:

PFI Process Servers/United States Central Authority

World Organization for Cross-Border Co-Operation in Civil and Commercial Matters

2. Konsularische Zustellung (Art. 8 HZÜ)

Gerichtliche und aussergerichtlicher Schriftstücke in Zivil-, Handels- oder Arbeitssachen können in begründeten Ausnahmefällen und ohne Anwendung von Zwang auch von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in den USA formlos zugestellt werden, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 13 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) geregelt.

Die ZRHO können Sie auf der Justiz-Online Webseite nachlesen:
Justiz Online: ZRHO

Zustellung US-amerikanischer Schriftstücke in Deutschland

1. Förmliche Zustellung über deutsche Stellen (Art. 2 - 6 HZÜ)

Die zuzustellenden Schriftstücke sind unter Verwendung eines Antragsformulars von den für Zustellungen nach US-Recht zuständigen Stellen (dies ist häufig der Rechtsanwalt einer der Parteien) direkt an die in Deutschland jeweils zuständige zentrale Behörde im betreffenden Bundesland mit der Bitte um Zustellung zu übersenden. Das zuzustellende Schriftstück muss in deutscher Sprache abgefasst oder in diese übersetzt sein. Dem Antrag ist ein Formblatt beizufügen, das den wesentlichen Inhalt des Schriftstücks wiedergibt. Dieses Formblatt händigt die jeweils örtlich zuständige zentrale Behörde zusammen mit dem zuzustellenden Dokument dem Empfänger aus. Die ersuchende Stelle erhält ein Zustellungszeugnis.

Die örtlich zuständige zentrale Behörde kann die Zustellungsanträge unmittelbar durch die Post erledigen lassen. Im übrigen ist das Amtsgericht dafür zuständig, in dessen Bezirk die Zustellung vorzunehmen ist.

Liste der deutschen zentralen Behörden der Bundesländer [pdf]

 

2. Konsularische Zustellung (Art. 8 HZÜ)
An US-amerikanische Staatsangehörige können Dokumente ohne Anwendung von Zwang auch von den Vertretungen der USA in Deutschland direkt zugestellt werden.

3. Direkte postalische Zustellung (Art. 10 lit. a HZÜ)
Eine direkte postalische Zustellung US-amerikanischer Dokumente an Empfänger in Deutschland ist nicht zulässig (Widerspruch Deutschlands nach Art. 10 HZÜ).

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