Sozialversicherungsrecht im Deutsch-Amerikanischen Verhältnis

Allgemeine Informationen

Haben Sie in Deutschland gearbeitet und leben jetzt in den U.S.A? Wie sieht dann Ihre Alterssicherung aus? Alle wichtigen Informationen zur deutschen Rentenversicherung finden Sie in der Broschüre „Arbeiten in Deutschland und in den USA“ bzw. in der englischsprachigen Fassung „Working in Germany and the United States of America“. Diese Broschüren finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund, wo Sie die Broschüre auch per Post anfordern können, oder Sie klicken einfach auf folgende Links:

www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Broschüre „Arbeiten in Deutschland und in den USA“ [pdf, 503 k]

Zuständige Rentenbehörden

Bitte wenden Sie sich an die Rentenbehörde, an die Sie Ihren letzten Beitrag gezahlt haben. Handelte es sich dabei um eine Regionalbehörde (ehemalige Landesversicherungsanstalt) wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung Nord.

Deutsche Rentenversicherung Bund

Ruhrstr. 2

10709 Berlin

Tel.: 01149 30 8651

Fax: 01149 30 86527240

drv-bund%27%de,info

www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Deutsche Rentenversicherung Nord

Friedrich-Ebert-Damm 245

22159 Hamburg

Tel.: 01149 40 53000

Fax: 01149 40 53002999

drv-nord%27%de,info

www.deutsche-rentenversicherung-nord.de

DRV Knappschaft Bahn See

Pieperstr. 14-28

44789 Bochum

Tel.: 01149 234 3040

Fax: 01149 234 30466050

kbs%27%de,rentenversicherung

www.knappschaft-bahn-see.de

Deutsch-Amerikanisches Sozialversicherungsabkommen

Das Abkommen, in Kraft seit 01.12.1979, bringt für Versicherte, die in Deutschland und in den U.S.A. gearbeitet haben, viele Vorteile. So können beispielsweise deutsche und amerikanische Beitragszeiten für den Rentenanspruch zusammengerechnet werden: Für eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung, für die Sie nicht genügend deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt haben, können Ihre U.S. Social Security Zeiten mitgezählt werden und die Voraussetzungen damit unter Umständen doch noch erfüllt werden.

Anträge

Bevor Sie das Rentenalter erreichen, können Sie zu jedem Zeitpunkt Ihr Versicherungskonto bei der deutschen Rentenversicherung überprüfen und fehlende Zeiten ergänzen lassen. Bei der sogenannten Kontenklärung handelt es sich um keinen Rentenantrag. Bitte verwenden Sie folgendes Formular:

V100 „Kontenklärung“ [pdf, 388,76 k ]

Eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung können Sie erhalten, wenn Sie ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben (Altersrente), wenn Sie erwerbsgemindert sind (Erwerbsminderungsrente) oder im Todesfall eines Versicherten als dessen Witwe bzw. Witwer oder Waise (Hinterbliebenenrente). Hier finden Sie die entsprechenden Anträge:

A9040 D-USA1 Rentenantrag „Alters- und Erwerbsminderungsrente“ [pdf,292,41 k]

A9041 D-USA1 Info-Blatt „Alters- und Erwerbsminderungsrente“ [pdf,65,48 k]

A9042 D-USA2 Rentenantrag „Hinterbliebenenrente“ [pdf,321,13 k]

A9043 D-USA2 Info-Blatt „Hinterbliebenenrente“ [pdf,58,73 k]

Wenn Sie in Deutschland gearbeitet haben und nun in den U.S.A. wohnen, können Sie sich unter bestimmten Umständen Ihre Beiträge erstatten lassen. Unter welchen Voraussetzungen dies für Sie möglich ist, können Sie in der Broschüre "Arbeiten in Deutschland und in den USA" nachlesen. Für die Beitragserstattung verwenden Sie bitte folgende Anträge:

V900 „Beitragserstattung“ [pdf,226,9 k]

A1064 „Zahlungserklärung“ [pdf,96,78 k]

Allen Anträgen muss eine von einer deutschen Auslandsvertretung, einem notary public oder bestimmten anderen Stellen bzw. Behörden bestätigte „Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigung“ beigefügt werden. Bitte verwenden Sie folgendes Formular:

A9060 “Lebens- und Staatsangehörigkeitsbescheinigung" [pdf,93,01 k]

Ihren Antrag können Sie bei der für Sie zuständigen Dienststelle der U.S.-amerikanischen Social Security Administration (SSA) einreichen. Sollten Sie zeitgleich eine U.S.-Rente und eine deutsche Rente beantragen wollen, dann denken Sie bitte daran, dass Sie auch Ihre deutschen Versicherungszeiten angeben. Die SSA wird dann auch das Rentenverfahren beiIhrem Rentenversicherungsträger in Deutschland einleiten. Sie können Ihren Antrag auf deutsche Rente natürlich auch immer bei einer deutschen Auslandsvertretung abgeben und diese leitet ihn dann nach Deutschland weiter. Selbstverständlich können Sie Ihren Antrag  auch direkt an Ihren deutschen Rentenversicherungsträger senden.

Windfall Elimination Provision

Bei Anträgen auf Altersrente beachten Sie bitte die sogenannte Windfall Elimination Provision. Dieses amerikanische Gesetz sieht vor, dass unter anderem der Bezug einer deutschen Rente zur Kürzung der U.S. Social Security führen kann. Mehr Informationen dazu und wie Sie die Auswirkungen von Windfall Elimination Provision eventuell vermeiden können, finden Sie in folgendem speziellen Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung:

A1: Merkblatt WEP-Info [pdf; 152.67 k] 

Steuerliche Behandlung von Renten

Seit 2005 sind auch im Ausland lebende Rentner mit aus Deutschland bezogenen Renteneinkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG grundsätzlich beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen ab 2009 außerdem bestimmte, aus Deutschland bezogene Renteneinkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG (§ 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG). Ob es zu einer Besteuerung dieser Einkünfte in Deutschland kommt, ist jedoch davon abhängig, ob die Vorschriften des jeweils anwendbaren Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) mit dem Wohnsitzstaat des Rentners eine Besteuerung durch Deutschland als Quellenstaat vorsehen.

 

Seit 2008 ist im DBA mit den USA eine solche Quellenbesteuerung nicht mehr vorgesehen; daher hat ab 2008 der Wohnsitzstaat ein ausschließliches Besteuerungsrecht. Ab dem  Veranlagungszeitraum 2008 ist es deshalb für in den U.S.A. lebende Personen, die aus Deutschland ausschließlich Renteneinkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG oder des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG (ab 2009) beziehen (insbesondere Renten, die von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlt werden) nicht erforderlich, eine Einkommensteuer-erklärung in Deutschland abzugeben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Finanzamt zwar gegenwärtig auf die Abgabe von Steuererklärungen verzichtet, jedoch grundsätzlich berechtigt ist, die Abgabe einer Steuererklärung zu verlangen. Sofern eine Aufforderung an einen Steuerpflichtigen ergeht, ist er verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte schriftlich (mit Kopie der Rentenmitteilung sowie Angaben zu Staatsangehörigkeit und Green Card) an das zuständige:

Finanzamt Neubrandenburg

Neustrelitzer Str. 120

17033 Neubrandenburg

Tel.: 01149 395 44222 47000

Email finanzamt-neubrandenburg%27%de,ria

www.finanzamt-neubrandenburg.de 

Rentner, die nach Deutschland zurückkehren wollen

Sie haben jahrelang in den U.S.A. gelebt und wollen im Alter wieder nach Deutschland zurückkehren? Seit 01.04.2007 gibt es ein neues Gesetz, das es Rückkehrern wesentlich erleichtet, in Deutschland wieder krankenversichert zu werden. Mehr Informationen dazu finden Sie in folgender Publikation des Bundesministeriums für Gesundheit:

Die Gesunde Zeitung [pdf, 81,57 k]

Sozialversicherungsrecht

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