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Germany.info Home: Information Services: Consular Services: Citizenship - Staatsangehörigkeit
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Einbürgerung für Personen aus dem Ausland gem. § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG

 

LinkEinbürgerungsformular

Eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass der Einbürgerungsbewerber seinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland hat. Das Bundesverwaltungsamt in Köln, das zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für alle Bewerber für die deutsche Staatsangehörigkeit ist, die im Ausland leben, prüft, ob es für Deutschland vorteilhaft ist, Sie ausnahmsweise trotz Ihres Wohnsitzes im Ausland einzubürgern.

Wenn Sie früher deutscher Staatsangehöriger waren, können Sie nach § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgert werden, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht. Gleiches gilt auch für Ihre minderjährigen Kinder.

Das Bundesverwaltungsamt hat zum Thema „Einbürgerung nach § 13 StAG“ ein Merkblatt herausgegeben, das Ihnen einen Überblick gibt, unter welche Voraussetzungen eine Einbürgerung nach dieser Vorschrift erfolgen kann. Dort finden Sie auch Informationen zu den mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen und zum Verfahrensablauf.

Outside LinkMerkblatt des Bundesverwaltungsamts zur Einbürgerung nach § 13 StAG
LinkEinbürgerungsformular (word)
Outside LinkEinbürgerungsformular (pdf)
LinkWelche deutsche Auslandsvertretung ist für mich zuständig?
LinkHäufig gestellte Fragen zum Staatsangehörigkeitsrecht (FAQ)

Bitte reichen Sie den Antrag im Original ein. Beachten Sie dabei, dass Ihre Unterschrift beglaubigt werden muss (Beglaubigung kann durch den Notary Public erfolgen).

Sämtliche Unterlagen/Dokumente fügen Sie bitte als beglaubigte Kopien dem Antrag bei (Beglaubigung kann durch den Notary Public erfolgen).

Außerdem fügen Sie bitte noch einen kompletten Satz unbeglaubigter Kopien von Antrag und begleitenden Unterlagen/Dokumenten bei. Wenn die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind, benötigen Sie zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche.


Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind erst nach getroffener Entscheidung und entsprechender Aufforderung an das Bundesverwaltungsamt direkt zu zahlen, und nicht bereits bei Antragstellung gegenüber der zuständigen Auslandsvertretung
.
Hinweis für US-Staatsangehörige, die früher deutsche Staatsangehörige waren:
Bitte beachten Sie, dass Sie nach § 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthaltsV) als amerikanischer Staatsangehöriger die Vergünstigung genießen, auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten zu können. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde am Ort des neuen Wohnsitzes eingeholt werden.

Nach den neuen Bestimmungen des § 38 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann Ihnen als ehemaligem deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Eine vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Ausländerbehörde wird dringend empfohlen.

 

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Citizenship - Staatsangehörigkeit



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LinkAllgemeine Informationen zur deutschen Staatsangehörigkeit

LinkText des Staatsangehörigkeitsgesetzes (als pdf-file)

LinkHäufig gestellt Fragen-FAQ

LinkInformationen zur Einbürgerung in den USA unter Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit- Beibehaltungsgenehmigung

LinkListe über beizufügende Unterlagen für einen Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung der deutschen Staatsangehörigkeit

LinkAntragsformularfür die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zum ausfüllen, herunterladen und ausdrucken

LinkInformation on obtaining /reobtaining German Citizenship for former German Citizens and their descendants who were persecuted on political, racial and religious grounds between January 30,1933 and May 8,1945

 


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