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Allgemeine Informationen zur deutschen Staatsangehörigkeit While most material on this site is in English, the following text is meant for German citizens and not available in English.
Zum 01.01.2000 ist das neue Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Kraft getreten, welches das bis dahin geltende 'Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz' (RuStAG) vom 01.01.1914 grundlegend erneuerte. Jedoch hat auch dieses Gesetz im Laufe der Zeit einige Änderungen erfahren, die im Folgenden umrisshaft dargestellt werden. Bitte lesen Sie sowohl die Abschnitte zu den Erwerbs- als auch den Verlustgründen. 1. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
1. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert auf dem sogenannten
'Abstammungsprinzip'. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit
nicht aufgrund der Geburt in Deutschland erworben wird, sondern aufgrund
der Abstammung von einem deutschen Elternteil. 1.1 Erwerb durch eheliche Geburt Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.01.1964 und vor dem 31.12.1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos geworden wären. Eheliche Kinder, die seit dem 01.01.1975 geboren wurden, erwarben die Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch war. Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.04.1953 und vor
dem 01.01.1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit
besaßen, hatten die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben,
dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Diese
Erklärungsfrist ist mit dem 31.12.1977 endgültig abgelaufen. 1.2 Erwerb durch nichteheliche Geburt Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit
seit dem 01.07.1993, sofern unter anderem eine gültige Vaterschaftsanerkennung
vorlag. 1.3 Erwerb durch Adoption Für Kinder, die zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1976 durch
einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es einen Erklärungserwerb
bis zum 31.12.1979. 1.4 Erwerb durch Legitimation Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte vom 01.01.1914 bis zum 30.06.1998
auch durch die 'Legitimation' erfolgt sein. Diese Vorschrift wurde mit
dem 01.07.1993 überwiegend und seit dem 01.07.1998 vollends gegenstandslos
und aus dem Gesetz gestrichen. Für weitere Fragen wenden Sie sich
bitte an das Generalkonsulat. 1.5 Erwerb durch Eheschließung einer Ausländerin mit einem
Deutschen Für Frauen, die einen Deutschen zwischen dem 01.04.1953 und dem 23.08.1957 geheiratet haben, galten besondere Vorschriften. Bei Eheschließung zwischen dem 24.08.1957 und dem 31.12.1969 gab es die Möglichkeit bei der Eheschließung oder danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung kein automatischer Erwerbsgrund
mehr. Ehegatten deutscher Staatsangehöriger können seither nur
noch erleichtert eingebürgert werden. 1.6 Sonstige Erwerbsgründe der deutschen Staatsangehörigkeit Deutsche in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik waren und sind noch heute deutsche Staatsangehörige. Sofern Sie die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik (z. B. durch Ausstellung eines Personalausweises) erworben haben, setzen Sie sich bitte mit der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Verbindung. Besondere Vorschriften gelten auch für die Angehörigen der deutschen Minderheiten in Mittel- und Osteuropa, die die deutsche Staatsangehörigkeit unter Umständen durch Sammeleinbürgerungen während der Zeit des zweiten Weltkrieges erhalten haben. Sofern Sie zu diesem Personenkreis gehören, setzen Sie sich bitte mit der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Verbindung. Eine Einbürgerung aus dem Ausland ist heute nur bei Vorliegen eines sogenannten 'öffentlichen Interesses' begründet. Darüberhinaus muss der Antragsteller über 'dem Bildungsstand entsprechende Deutschkenntnisse' verfügen. Ferner darf er selbstverständlich nicht vorbestraft sein und muss in der Lage sein, sich und die von ihm abhängigen Angehörigen selbst zu unterhalten. Für Rückfragen hierzu wenden Sie sich bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung. Für die Verfolgten des Nazi-Regimes, die zwischen dem 30 Januar
1933 und dem 8. Mai 1945 ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren
haben, gibt es besondere Vorschriften. Diese Vorschriften betreffen überwiegend
ehemalige Deutsche jüdischer Religionszugehörigkeit und deren
Abkömmlinge, aber auch Mitglieder der Sozialdemokratischen oder der
Kommunistischen Partei wie auch andere. Für weitere Informationen
hierzu klicken Sie bitte hier oder setzen Sie sich mit der zuständigen
deutschen Auslandsvertretung in Verbindung. 2. Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit 2.1 Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit Sind diese Kinder nicht in den USA geboren - und haben daher die US-Staatsangehörigkeit
auch nicht kraft Gesetzes erworben - und wurden sie als Noch-Minderjährige
gemeinsam mit den Eltern/dem deutschen Elternteil eingebürgert, können
sie unter Umständen noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Bitte kontaktieren Sie in diesen Fällen die zuständige
deutsche Auslandsvertretung. 2. 2 Verlust durch Eheschließung Deutsche Frauen, die zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden. Seit dem 01.04.1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer
kein Verlustgrund mehr. 2.3 Verlust durch Adoption 2.4 Sonstige Verlustgründe 3. Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit Diese ist im Paragraphen 25 Absatz 2 des alten Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes geregelt. Sie müssen diese erhalten haben, bevor Sie die US-Staatsangehörigkeit annehmen. Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.
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