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Germany.info Home: Information Services: Consular Services: Citizenship - Staatsangehörigkeit
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Allgemeine Informationen zur deutschen Staatsangehörigkeit

While most material on this site is in English, the following text is meant for German citizens and not available in English.


Die nachfolgenden Informationen sollen dazu dienen, Ihnen einen kurzen Überblick über das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht der vergangenen 86 Jahre zu verschaffen. Einzelfälle können mit diesem Überblick nicht geklärt werden. Hierzu setzen Sie sich bitte mit der für Ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Verbindung.

Zum 01.01.2000 ist das neue Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Kraft getreten, welches das bis dahin geltende 'Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz' (RuStAG) vom 01.01.1914 grundlegend erneuerte. Jedoch hat auch dieses Gesetz im Laufe der Zeit einige Änderungen erfahren, die im Folgenden umrisshaft dargestellt werden. Bitte lesen Sie sowohl die Abschnitte zu den Erwerbs- als auch den Verlustgründen.

1. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

2. Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

3. Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

 

1. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert auf dem sogenannten 'Abstammungsprinzip'. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgrund der Geburt in Deutschland erworben wird, sondern aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil.

1.1 Erwerb durch eheliche Geburt
Eheliche Kinder, die zwischen dem 01.01.1914 und dem 31.12.1963 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch den deutschen Vater.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.01.1964 und vor dem 31.12.1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie sonst staatenlos geworden wären.

Eheliche Kinder, die seit dem 01.01.1975 geboren wurden, erwarben die Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile deutsch war.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.04.1953 und vor dem 01.01.1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Diese Erklärungsfrist ist mit dem 31.12.1977 endgültig abgelaufen.

1.2 Erwerb durch nichteheliche Geburt
Nichteheliche Kinder einer deutschen Mutter erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.1914 durch die Mutter.

Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.07.1993, sofern unter anderem eine gültige Vaterschaftsanerkennung vorlag.
Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters, die vor dem 01.07.1993 geboren wurden, könne die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung.

1.3 Erwerb durch Adoption
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben worden sein. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Für Kinder, die zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es einen Erklärungserwerb bis zum 31.12.1979.

1.4 Erwerb durch Legitimation
Legitimation ist die nachfolgende Eheschließung der Eltern eines nichtehelichen Kindes. Die Legitimation kann auch durch Ehelicherklärung des Kindes durch ein Gericht erfolgt sein. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit richtet sich grundsätzlich nach den für eheliche Kinder geltenden Vorschriften.

Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte vom 01.01.1914 bis zum 30.06.1998 auch durch die 'Legitimation' erfolgt sein. Diese Vorschrift wurde mit dem 01.07.1993 überwiegend und seit dem 01.07.1998 vollends gegenstandslos und aus dem Gesetz gestrichen. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das Generalkonsulat.

1.5 Erwerb durch Eheschließung einer Ausländerin mit einem Deutschen
Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 01.01.1914 bis zum 31.03.1953 die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch.

Für Frauen, die einen Deutschen zwischen dem 01.04.1953 und dem 23.08.1957 geheiratet haben, galten besondere Vorschriften.

Bei Eheschließung zwischen dem 24.08.1957 und dem 31.12.1969 gab es die Möglichkeit bei der Eheschließung oder danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.

Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung kein automatischer Erwerbsgrund mehr. Ehegatten deutscher Staatsangehöriger können seither nur noch erleichtert eingebürgert werden.

1.6 Sonstige Erwerbsgründe der deutschen Staatsangehörigkeit
Selbstverständlich kann die deutsche Staatsangehörigkeit auch durch Einbürgerung oder Verleihung erworben worden sein und immer noch erworben werden.

Deutsche in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik waren und sind noch heute deutsche Staatsangehörige. Sofern Sie die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik (z. B. durch Ausstellung eines Personalausweises) erworben haben, setzen Sie sich bitte mit der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Verbindung.

Besondere Vorschriften gelten auch für die Angehörigen der deutschen Minderheiten in Mittel- und Osteuropa, die die deutsche Staatsangehörigkeit unter Umständen durch Sammeleinbürgerungen während der Zeit des zweiten Weltkrieges erhalten haben. Sofern Sie zu diesem Personenkreis gehören, setzen Sie sich bitte mit der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Verbindung.

Eine Einbürgerung aus dem Ausland ist heute nur bei Vorliegen eines sogenannten 'öffentlichen Interesses' begründet. Darüberhinaus muss der Antragsteller über 'dem Bildungsstand entsprechende Deutschkenntnisse' verfügen. Ferner darf er selbstverständlich nicht vorbestraft sein und muss in der Lage sein, sich und die von ihm abhängigen Angehörigen selbst zu unterhalten. Für Rückfragen hierzu wenden Sie sich bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Für die Verfolgten des Nazi-Regimes, die zwischen dem 30 Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, gibt es besondere Vorschriften. Diese Vorschriften betreffen überwiegend ehemalige Deutsche jüdischer Religionszugehörigkeit und deren Abkömmlinge, aber auch Mitglieder der Sozialdemokratischen oder der Kommunistischen Partei wie auch andere. Für weitere Informationen hierzu klicken Sie bitte hier oder setzen Sie sich mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Verbindung.

2. Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

2.1 Verlust durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit
Der häufigste Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag. Dies gilt insbesondere für in den USA wohnhafte Deutschstämmige. Mit dem Erwerb der US-Staatsangehörigkeit (Einschwörung) ging die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig verloren. Dies bedeutet, dass Kinder, die nach dem Einschwörungstermin des deutschen Elternteiles in den USA geboren wurden, nicht mehr als Kinder eines deutschen Elternteiles (oder nur des Vaters oder der Mutter, je nach Geburtszeitpunkt) die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben. Umgekehrt gilt selbstverständlich, dass wenn diese Kinder vor dem Einschwörungstermin geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig erworben haben.

Sind diese Kinder nicht in den USA geboren - und haben daher die US-Staatsangehörigkeit auch nicht kraft Gesetzes erworben - und wurden sie als Noch-Minderjährige gemeinsam mit den Eltern/dem deutschen Elternteil eingebürgert, können sie unter Umständen noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Bitte kontaktieren Sie in diesen Fällen die zuständige deutsche Auslandsvertretung.

2. 2 Verlust durch Eheschließung
Deutsche Frauen, die vor dem 23.05.1949 einen Ausländer geheiratet haben, haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch bei dann eintretender Staatenlosigkeit verloren. Unter Umständen können Sie wieder eingebürgert werden. Bitte kontaktieren Sie die zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Deutsche Frauen, die zwischen dem 23.05.1949 und dem 31.03.1953 einen Ausländer geheiratet haben, verloren die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie dadurch nicht staatenlos wurden.

Seit dem 01.04.1953 ist die Eheschließung mit einem Ausländer kein Verlustgrund mehr.

2.3 Verlust durch Adoption
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption eines deutschen Kindes durch ausländische Eltern verloren gehen. Dies bedeutet, dass Kinder, die vor diesem Termin von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert worden sind, die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht verloren haben. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte die zuständige deutsche Auslandsvertretung.

2.4 Sonstige Verlustgründe
Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung. Sofern Sie zu diesem Personenkreis gehören, klicken Sie bitte hier und setzen Sie sich mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Verbindung.


3. Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Diese ist im Paragraphen 25 Absatz 2 des alten Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes geregelt. Sie müssen diese erhalten haben, bevor Sie die US-Staatsangehörigkeit annehmen. Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.

 

 

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Citizenship - Staatsangehörigkeit



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LinkAllgemeine Informationen zur deutschen Staatsangehörigkeit

LinkText des Staatsangehörigkeitsgesetzes (als pdf-file)

LinkHäufig gestellt Fragen-FAQ

LinkInformationen zur Einbürgerung in den USA unter Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit- Beibehaltungsgenehmigung

LinkListe über beizufügende Unterlagen für einen Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung der deutschen Staatsangehörigkeit

LinkAntragsformularfür die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zum ausfüllen, herunterladen und ausdrucken

LinkInformation on obtaining /reobtaining German Citizenship for former German Citizens and their descendants who were persecuted on political, racial and religious grounds between January 30,1933 and May 8,1945

 


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