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Einbürgerung in den USA unter Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit While most material on this site is in English, the following text is meant for German citizens and not available in English. Allgemeine Informationen zum rechtlichen
Hintergrund Allgemeine Informationen zum rechtlichen Hintergrund Zum 01.01.2000 ist das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts in Deutschland in Kraft getreten. Es enthält unter anderem Neuregelungen für die Beibehaltung der deutschen bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Dadurch wird für die in den USA lebenden Deutschen, die die amerikanische Staatsangehörigkeit erwerben möchten, die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit wesentlich erleichtert. Grundsätzlich hat nach wie vor der Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
zur Folge (§§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 StAG). Die Neuregelung für die Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gibt diese Kriterien weitgehend auf und bringt eine wesentliche Erleichterung. Die Entscheidung über den Antrag ist weiterhin eine Ermessensentscheidung. Ihr liegt jedoch unter der neuen Regelung des § 25 Abs. 2 StAG die Abwägung privater und öffentlicher Interessen zugrunde. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, wird insbesondere berücksichtigt, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland hat. Diese können u.a. beinhalten: Beziehungen zu nahen Verwandten, Eigentum an Immobilien und eigengenutzten Wohnungen, Renten- oder Versicherungsleistungen, Firmenanteile, Spar- und Girokonten, Schul- und Berufsausbildung in Deutschland, regelmäßige Reisen nach Deutschland, langjährige Inlandsaufenthalte. Fortbestehende Bindungen an Deutschland können auch gegeben sein bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder anderer Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwar längerfristig, aber doch nur vorübergehend ins Ausland verlegt haben, wenn die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse liegt, oder bei deren Ehegatten und Kindern. Eine spätere Übersiedlung nach Deutschland wird nicht gefordert. Nach den Neuregelungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz muß
es einen plausiblen Grund für den angestrebten Erwerb der US-amerikanischen
Staatsbürgerschaft geben, wie die Vermeidung oder die Beseitigung
von erheblichen Nachteilen, insbesondere wirtschaftlicher und vermögensrechtlicher
Art. Die Neuregelung sieht auch vor, daß die Leistung eines Loyalitätseids bei der Einbürgerung dann nicht der Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung entgegensteht, wenn der ausländische Staat eine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare staatliche und gesellschaftliche Ordnung aufweist, wie etwa die USA. Dies gilt insbesondere für deutsche Staatsangehörige in den USA, die die US-amerikanische Staatsbürgerschaft erwerben möchten. Verbindliche Informationen zur Einbürgerung in den USA erhalten Sie ausschließlich in den USA bei den Dienststellen des US Citizenship and Immigration Services.
Einzelheiten zur Beantragung der Beibehaltungsgenehmigung - Die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Antragserwerb der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit setzt voraus, daß ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung gestellt wird. - Der Antrag ist, wenn sich der Antragsteller im Ausland aufhält, über die zuständige Auslandsvertretung zu stellen. Von dort wird der Antrag mit einer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsamt in Köln zur Entscheidung weitergeleitet. - Sowohl Antragstellung, als auch Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung müssen vor dem Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft erfolgen, da der Erwerb ohne vorherige Genehmigung gemäß § 25 Abs. 1 StAG den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hat. - Für die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung sind Nachweise bzw. die Glaubhaftmachung fortbestehender Bindungen an Deutschland erforderlich, außerdem die Angabe der spezifischen Gründe für den beabsichtigten Erwerb der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft (z.B. Vermeidung konkreter und nachgewiesener finanzieller oder sonstiger Nachteile) - Die Gebühren für eine Beibehaltungsgenehmigung betragen € 255,- , minderjährige Kinder zahlen € 51,-. Auch bei Ablehnung des Antrages können Gebühren in einer Höhe von bis zu € 191,- festgelegt werden. Die Gebühren werden nach der Entscheidung des BVA mit gesondertem Schreiben angefordert, bitte legen Sie Ihren Anträgen kein Bargeld, Schecks oder andere Zahlungsmittel bei. Sollte die Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, gibt es eine Frist von 2 Jahren, in der die fremde Staatsangehörigkeit ohne Verlust der deutschen erworben werden kann. Sollte die Frist nicht ausreichen, muß ein neuer Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung rechtzeitig gestellt werden. Nur zur Klarstellung: Wer durch Geburt in den USA die US-Staatsangehörigkeit und gleichzeitig durch Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, verfügt über beide Staatsangehörigkeiten, ohne daß es eines Antrages auf Einbürgerung oder auf Beibehaltungsgenehmigung bedürfte.
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