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FAQ - Häufig gestellte Fragen : Staatsangehörigkeitsrecht Wann ist in meiner Staatsangehörigkeitsangelegenheit eine persönliche Vorsprache erforderlich? Viele Schritte in Ihrem Verfahren können Sie erledigen, ohne dass eine persönliche Vorsprache bei Ihrer zuständigen Auslandsvertretung erforderlich wird. Die meisten der vom Bundesverwaltungsamt ausgestellten Urkunden werden mit der Aushändigung wirksam. Von daher müssen Sie im Regelfall bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung persönlich vorsprechen, um Ihre Urkunden dort in Empfang zu nehmen. Sollten Sie verhindert sein, kann eine Aushändigung auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen, wenn Sie ihm oder ihr eine schriftliche Vollmacht, beglaubigt von einem Notary Public, erteilen. Alternativ dazu gibt es die Möglichkeit, dass Sie die Urkunde bei einem deutschen Honorarkonsul, in dessen Bezirk Sie wohnen, abholen. Bei Anträgen auf Ausstellung von Beibehaltungsgenehmigungen und bei Einbürgerungsanträgen ist darüber hinaus zu beachten, dass die zuständige Auslandsvertretung dem Bundesverwaltungsamt gegenüber eine Stellungnahme zu Ihren Deutschkenntnissen abgeben muss. Hier kann auf einen persönlichen Kontakt zwischen Ihnen und Ihrer zuständigen Auslandsvertretung, durch persönliche Vorsprache oder telefonisch, nicht verzichtet werden. Welche deutsche Auslandsvertretung für Sie zuständig ist, erfahren Sie mit Hilfe unseres Konsulatfinders.
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