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Abgabenfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut, Heiratsgut und Erbschaftsgut Eingeführte Waren aus Drittländern sind unter bestimmten Voraussetzungen von Zöllen, Einfuhrumsatzsteuer und von etwaigen Verbrauchssteuern befreit. I. Übersiedlungsgut Einfuhr: Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen, ist von Einfuhrabgaben befreit. 1. Begriffsbestimmung Übersiedlungsgut sind Waren, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind und die nach Art und Menge keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen. Dazu rechnen insbesondere neben Hausrat (z. B. Möbel und Wäsche) Fahrräder und Krafträder, private Kraftfahrzeuge und deren Anhänger, Wassersportfahrzeuge, Sportflugzeuge sowie Haus- und Reittiere. Als Übersiedlungsgut gelten auch Haushaltsvorräte in den von einer Familie üblicherweise als Vorrat gehaltenen Mengen. Ausgeschlossen von der Einfuhrabgabenbefreiung für Übersiedlungsgut sind Nutzfahrzeuge und gewerblich genutzte Gegenstände, soweit es sich nicht um tragbare Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten handelt. Tabak, Tabakwaren und alkoholische Erzeugnisse sind von der Abgabenfreiheit ausgeschlossen; Parfüm, Toilettenwasser und Kaffee sind dagegen im Umfang der jeweiligen Reisefreimengen abgabenfrei. 2. Voraussetzungen der Einfuhrabgabenbefreiung Die Einfuhrabgabenbefreiung hängt von folgenden Voraussetzungen ab: 2.1. Das Übersiedlungsgut muß innerhalb von zwölf Monaten nach Wohnsitznahme im Inland einer Zollstelle angemeldet werden; diese Frist gilt auch bei einem Verbringen in Teilsendungen. Weist der Beteiligte nach, daß er das Übersiedlungsgut nicht binnen zwölf Monaten nach der Übersiedlung verbringen konnte, so wird die Einfuhrabgabenbefreiung auch gewahrt, wenn die Waren alsbald nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens drei Jahre nach der Übersiedlung verbracht werden. 2.2. Das Übersiedlungsgut muß zu normalen Marktbedingungen - also im Regelfall voll versteuert - erworben worden sein und darf nicht anläßlich der Ausfuhr von den Steuern entlastet werden. 2.3. Bei Übersiedlung aus einem nicht zur EU gehörenden Land muß der Beteiligte mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate im Ausland gewohnt haben; ein kürzeres Wohnen genügt, wenn es nachweislich für ein Jahr geplant war. 2.4. Alle Gebrauchsgegenstände müssen von den Beteiligten vor der Aufgabe ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland während einer Mindestfrist von sechs Monaten benutzt worden sein und müssen 12 Monate zu den gleichen Zwecken weiter benutzt werden (bei Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung innerhalb der 12-Monats-Frist entstehen Abgaben). 3. Nachweise Als Nachweis, daß die Voraussetzungen der Abgabenfreiheit als Übersiedlungsgut vorliegt, genügen im Regelfall - eine Bescheinigung (z.B. ein Abzugsattest) der zuständigen ausländischen Behörde, aus der hervorgeht, wie lange der Übersiedelnde im Drittland gewohnt hat; - ein Zuzugsattest, Mietvertrag, Arbeitsvertrag o. dgl. zum Nachweis der Wohnsitznahme im Inland. Der Nachweis für die Aufgabe des gewöhnlichen Wohnsitzes im Drittland kann z.B. auch durch Vorlage der Unterlagen über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, des neuen Arbeitsvertrages und ggf. der Korrespondenz mit dem neuen Arbeitgeber geführt werden. Solche Nachweise werden vor allem dann in Betracht kommen, wenn das Land, in dem der Übersiedelnde gewohnt hat, keine polizeiliche Anmeldung kennt. Es muß nur sichergestellt sein, daß aus den Unterlagen die Aufgabe des bisherigen gewöhnlichen Wohnsitzes mit genügender Klarheit hervorgeht. Bei Kraftfahrzeugen und Sportflugzeugen ist außerdem eine Bescheinigung (Title) der zuständigen ausländischen Behörde erforderlich, aus der hervorgeht, daß das Kraftfahrzeug oder Sportflugzeug in dem betreffenden Land auf den Namen des Übersiedelnden zum Verkehr zugelassen war. Kann eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt werden, weil z.B. in dem betr. Land keine Zulassungspflicht besteht, so kann der Nachweis über die Benutzung auf andere zweckdienliche Weise geführt werden. Für die Zollanmeldung von Übersiedlungsgut ist ein besonderes Formular (Vordruck 0350) erforderlich, das bei den Zollstellen erhältlich ist bzw. von Ihrer Speditionsfirma besorgt wird. II. Heiratsgut a) Einfuhr Aussteuer und Hausrat, auch neu, einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlaß ihrer Eheschließung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt, sind von Einfuhrabgaben befreit. 1. Begriffsbestimmung Zum Heiratsgut gehört neben der Aussteuer Hausrat. Als solcher gelten persönliche Gegenstände, Haus-, Bett- und Tischwäsche sowie Möbel und Geräte, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind. Von den Einfuhrabgaben befreit sind auch die üblicherweise aus Anlaß einer Eheschließung von Personen mit Wohnsitz in einem Drittland überreichten Geschenke bis zu einem Höchstwert von 2.300,- DM. Für verbrauchssteuerpflichtiges Heiratsgut gilt Abschnitt II Buchstabe a, Nr. 1 entsprechend. 2. Voraussetzungen der Einfuhrabgabenbefreiung Die Einfuhrabgabenbefreiung hängt von den folgenden Voraussetzungen ab: - sie wird nur Personen gewährt, die ihren Wohnsitz mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben, ein kürzeres Wohnen genügt, wenn es nachweislich für ein Jahr geplant war; sie haben außerdem die Eheschließung nachzuweisen; - das Heiratsgut darf frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung einer Zollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft angemeldet werden; in diesem Fall ist eine Sicherheit zu leisten, deren Art und Höhe von der zuständigen Zollstelle festgesetzt wird; es muß spätestens vier Monate nach Eheschließung angemeldet werden; diese Fristen gelten auch bei der Einfuhr in Teilsendungen; - das Heiratsgut darf zwölf Monate lang weder an einen Dritten veräußert noch ihm überlassen werden; andernfalls entstehen Abgaben (vgl. Abschnitt II Buchstabe a, Nr. 2). III. Erbschaftsgut a) Einfuhr Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer aus einem Nachlaß erhält, ist von Einfuhrabgaben befreit. 1. Begriffsbestimmung Als Erbschaftsgut gelten alle Waren im Sinne von Abschnitt II Buchstabe a, Nr. 1, die den Nachlaß des Verstorbenen bilden oder die ein Miterbe aus dem Nachlaß bei einer öffentlichen Versteigerung oder bei einem freihändigen Verkauf erwirbt. Die erforderlichen Nachweise können z.B. durch Erbschein, Testament, Versteigerungsprotokolle oder durch einen Briefwechsel geführt werden. Kein Erbschaftsgut sind Waren, die einem künftigen Erben oder Vermächtnisnehmer zu Lebzeiten des Erblassers mit der Bestimmung zugewendet werden, daß sie auf das Erbe oder Vermächtnis angerechnet werden sollen. Von der Befreiung ausgeschlossen sind ferner: - alkoholische Erzeugnisse, - Tabak und Tabakwaren, - Nutzfahrzeuge, - gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Verstorbene zur Berufsausübung verwendet hat, - Vorräte an Rohstoffen oder Fertig- bzw. Halbfertigwaren, - lebendes Inventar sowie Vorräte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die über die üblicherweise von einer Familie als Vorrat gehaltene Menge hinausgehen. Für Erbschaftsgut gilt hinsichtlich der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer und den besonderen Verbrauchssteuern Abschnitt II Buchstabe a, Nr. 1 entsprechend. 2. Voraussetzungen der Einfuhrabgabenbefreiung Die Einfuhrabgabenbefreiung hängt von folgenden Voraussetzungen ab: - Das Erbschaftsgut ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inbesitznahme der Güter durch den Beteiligten (endgültige Nachlaßabwicklung) einer Zollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft anzumelden; - diese Frist kann verlängert werden, wenn besondere Umstände vorliegen; - innerhalb der vorstehenden Frist kann Erbschaftsgut auch in mehreren Teilsendungen eingeführt werden.
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