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Grenzüberschreitende Kindesentziehung Das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen werden immer wieder um Rat und Hilfe gebeten, wenn ein zumeist ausländischer (Ehe-)Partner unter Verletzung des alleinigen oder gemeinschaftlichen Sorgerechts gemeinsame Kinder ins Ausland verbracht hat. Das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen haben bei diesen grenzüberschreitenden Kindesentführungen leider nur geringe Möglichkeiten, um bei der Rückführung nach Deutschland direkt zu helfen, denn generell verhält es sich weltweit so, daß Sorgerechts- und Aufenthaltsbestimmungsfragen der Justiz zugeordnet sind und deshalb vor Ort auf dem Rechtsweg geklärt und durchgesetzt werden müssen. Nach dem Gewaltenteilungsprinzip, das in fast allen Staaten herrscht, ist es den Regierungen verfassungsrechtlich untersagt, sich in den Justizbereich einzumischen. Dies gilt selbst dann, wenn sie von der Bundesregierung um Hilfe gebeten werden und aufgrund der guten politischen Beziehungen auch helfen möchten. In jedem Fall werden die Auslandsvertretungen im Interesse der Kinder zu einer gütlichen Einigung mit dem anderen (Ehe-)Partner raten, Vermittlung im Rahmen des Möglichen anbieten und letztlich für die rechtliche Vertretung auf vertrauenswürdige Anwälte hinweisen. Das kostet Geld. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gibt der Weißer Ring Tel.: 06131 / 83030 E-mail: info@weisser-ring.de in Fällen der internationalen Kindesentziehung finanzielle Hilfen für die Rechtsverfolgung. Einen kurzen Lösungsweg in Fällen der internationalen Kindesentführung eröffnet das "Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte der internationalen Kindesentführung vom 15.10.1980" (BGBl. 1990, Teil II, Seite 206 ff.), wenn gesetzlich bestehendes Sorgerecht oder eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung verletzt wurde und der neue Aufenthaltsstaat des Kindes, ebenso wie bereits die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika, dem Abkommen beigetreten sind. Alle Vertragsstaaten haben zentrale Behörden eingerichtet, die alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die sofortige Rückgabe von Kindern sicherzustellen, die widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten werden. Als zentrale Behörde im Sinne des genannten Übereinkommens arbeitet in Deutschland der Bundesamt für Justiz In den USA ist nachstehende Zentrale Behörde eingerichtet: Department of State Tel: 1-888-407-4747 (8 a.m. - 8 p.m.) Für weitere Hinweise zum Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Anwendbarkeit des Übereinkommens im konkreten Fall und ob und in welchem Umfang Ansprüche auf Rechtsberatungshilfe und Prozeßkostenhilfe in Deutschland und den USA bestehen, sollte mit den Zentralen Behörden geklärt werden. Regelmäßig ist den Betroffenen auch zu raten, die Erfahrungen folgender eigenverantwortlich arbeitender Institutionen zu nutzen: In Deutschland: Verband bi-nationaler Familien und Partnerschaften Tel.: 069 / 7137560 o. 7075088 E-mail: verband-binationaler@t-online.de
Tel.: 069 / 9580702
Tel.: 030 / 2826731 o. 63 In den USA: National Center for Missing & Exploited Children Tel.: 1-800-843-5678
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