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Lebenspartnerschaft von im Ausland lebenden deutschen Staatsangehörigen 1. Bisher ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft (LPart) vor einer Auslandsvertretung nicht möglich, da die gesetzliche Grundlage durch eine Änderung des § 8 Konsulargesetz noch nicht geschaffen wurde. Diese Änderung würde mit dem Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz (LPartGErgG) einhergehen, welches weiterhin im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat beraten wird. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist bislang nicht absehbar. 2. Aus dem gleichen Grund ist die Annahme von Namenserklärungen von Lebenspartnern derzeit ebenfalls nicht möglich. Die Namenserklärung würde erst mit Zugang bei der zuständigen Behörde wirksam werden. Bisher ist jedoch die örtliche Zuständigkeit für deutsche Staatsangehörige, die eine Lebenspartnerschaft im Ausland begründet haben, nicht gesetzlich geregelt. 3. Nach bisher geltendem Recht obliegt die Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) allein den Bundesländern. Daher sollten sich Paare im Ausland, die eine Lebenspartnerschaft begründen möchten, an die zuständigen Innenbehörden der Länder wenden. Die Botschaft kann auf Wunsch eine Übersicht der Behörden der einzelnen Länder aushändigen. Probleme können auftauchen, wenn das eintragungswillige Paar in Deutschland keinen Wohnsitz mehr hat, da fast alle Bundesländer für die örtliche Zuständigkeit der Eintragung einer Lebenspartnerschaft ausdrücklich auf den Wohnsitz der Eintragungswilligen abstellen. Die einzige Ausnahme bildet der Freistaat Bayern, in welchem eine örtliche Zuständigkeit der dort sachlich zuständigen Notare im Gesetz nicht enthalten ist. Somit ist in Bayern die Eintragung einer Lebenspartnerschaft auch für deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, möglich. Weiterhelfen kann hier die Landesnotarkammer Bayern, die unter folgender Adresse erreichbar ist: Landesnotarkammer Bayern Ottostraße 10 80333 München Tel.: 089-551-660 Fax: 089-550-89572 Ferner ist unter folgender website eine Liste bayerischer Notare abrufbar: www.notare.bayern.de 4. Das Partnerschaftsstatut knüpft an den Ort der Registrierung an. Dies hat zur Folge, dass eine nach ausländischem Recht wirksam begründete Partnerschaft auch im Inland als bestehend anerkannt wird, so dass eine Neubegründung nach inländischem Recht nicht erforderlich ist. Ein förmliches Anerkennungsverfahren gibt es jedoch ebenso wenig wie bei Eheschließungen. 5. Soll eine Lebenspartnerschaft aufgelöst werden, so ist zu unterscheiden, ob die Lebenspartnerschaft in Deutschland oder im Ausland begründet wurde. a) Eine in Deutschland begründete Lebenspartnerschaft kann nur durch ein gerichtliches Urteil aufgehoben werden (§ 15 LPartG). Das Verfahren entspricht weitgehend dem Verfahren zur Auflösung einer Ehe. Der verfahrenseinleitende Antrag kann von jedem Lebenspartner allein oder auch von beiden gemeinsam gestellt werden. Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft unter anderem auf, wenn - beide Lebenspartner erklärt haben, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Erklärung 12 Monate vergangen sind - ein Lebenspartner erklärt hat, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Zustellung dieser Erklärung an den anderen Lebenspartner 36 Monate vergangen sind. Die Erklärung der Lebenspartner muss persönlich abgegeben werden und bedarf der öffentlichen Beurkundung. Dazu ermächtigte Mitarbeiter der Botschaft können diese Beurkundung der Erklärung vornehmen. Für eine eventuell erforderliche Zustellung der Erklärung hat die erklärende Person selbst zu sorgen. b) Die Auflösung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Lebenspartnerschaft registriert wurde. Deutsche Staatsangehörige, die eine Lebenspartnerschaft im Ausland begründet haben, können sich auch an ein deutsches Gericht wenden. Ob die Entscheidung eines deutschen Gerichts im Aufenthaltsstaat oder im Register-Staat anerkannt wird, unterliegt dem jeweiligen Ortsrecht. Häufig gestellte Fragen zu Inhalt und Umsetzung des LPartG 1. Ist eine „Eingetragene Lebenspartnerschaft„ für einen deutschen Staatsbürger ein Ehehindernis? Das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einer dritten Person ist – im Gegensatz zum Bestehen einer Ehe mit einer dritten Person – kein Eheverbot. Bei Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann ein Lebenspartner die Ehe mit einer dritten Person eingehen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dieses Falles findet sich nicht. Die wohl herrschende Meinung geht davon aus, dass in diesem Fall die Lebenspartnerschaft mit Eingehung der Ehe automatisch aufgelöst wird. 2. Wie wird der Nachweis über das Bestehen oder die Beendigung einer Lebenspartnerschaft geführt? Die Lebenspartner erhalten bei Begründung der Lebenspartnerschaft eine Urkunde, deren Einzelheiten in den Ausführungsgesetzen oder Ausführungsvorschriften der sechzehn Länder geregelt sind. In den Ländern, in denen ein Lebenspartnerschaftsbuch geführt wird, kann der Nachweis auch durch eine Auskunft aus dem Lebenspartnerschaftsbuch erbracht werden. Lebenspartnerschaftsbücher werden geführt in Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Ist die Lebenspartnerschaft aufgehoben worden, so kann dies durch eine Ausfertigung des entsprechenden Gerichtsurteils nachgewiesen werden. In den Ländern, in denen ein Lebenspartnerschaftsbuch geführt wird, kann der Nachweis der Aufhebung auch durch eine Auskunft aus dem Lebenspartnerschaftsbuch erfolgen. 3. Wann und wie wird eine Lebenspartnerschaft beendet, und welche Rechtswirkung hat die Beendigung der Lebenspartnerschaft? Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben (§ 15 LPartG). Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn – beide Lebenspartner übereinstimmend die Partnerschaft nicht fortsetzen wollen und seit dieser Erklärung ein Jahr vergangen ist; – nur ein Lebenspartner die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen will und seit der Zustellung dieser Erklärung an den anderen Lebenspartner drei Jahre vergangen sind, oder – die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Lebenspartner aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre (§ 15 Abs. 2 LPartG). Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft kann ein Lebenspartner vom anderen den nach den Lebensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm eine Erwerbstätigkeit, insbesondere wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder anderer Gebrechen nicht erwartet werden kann. Über Hausrat und über die gemeinsame Wohnung kann das Familiengericht eine Entscheidung treffen und Hausrat oder die gemeinsame Wohnung einem Lebenspartner zuweisen (§§ 17, 18 und 19 LPartG). 4. Wird die eingetragene Lebenspartnerschaft in die Aufenthaltsgenehmigung eingetragen und bejahendenfalls, wie lautet der Eintrag? Es dürfte davon auszugehen sein, dass die Lebenspartnerschaft nicht in die Aufenthaltsgenehmigung eingetragen wird. Dies ist jedenfalls dem insoweit zuständigen Bundesministerium des Innern nicht bekannt. In den Mustern für Aufenthaltsgenehmigungen ist eine entsprechende Eintragung nicht vorgesehen. Soweit die Verwaltungsanordnungen der Länder zu § 27 a Ausländergesetz, der den Nachzug von Lebenspartnern regelt, bekannt sind, ergeben sich auch hieraus bislang keine Anhaltspunkte für die Eintragung der Lebenspartnerschaft in die Aufenthaltsgenehmigung. 5. In welchen Punkten stimmt die eingetragene Lebenspartnerschaft mit der Ehe überein und in welchen Punkten unterscheidet sie sich von der Ehe? Es ist auf folgende wesentliche Unterschiede hinzuweisen: – Bei der Lebenspartnerschaft gibt es kein gesetzlich geregeltes Verlöbnis, das zu Aussageverweigerungsrechten führt. – Die Lebenspartnerschaft wird nicht notwendig vor dem Standesamt geschlossen (vgl. Bayern). – Minderjährige Personen können im Unterschied zur Ehe Lebenspartnerschaften nicht begründen. – Bei Bestehen einer anderweitigen Ehe oder Lebenspartnerschaft kann eine Lebenspartnerschaft nicht wirksam begründet werden. – Eine bestehende Lebenspartnerschaft hindert nicht die Eheschließung, vgl. Nr. 2. – Bei Lebenspartnerschaften fehlen Sonderregelungen über Willensmängel im Sinne des § 1314 BGB. – Jeder Mangel bei der Begründung führt zur Nichtigkeit der Lebenspartnerschaft. – Bei der Begründung der Lebenspartnerschaft muss eine Erklärung über den Vermögensstand abgegeben werden. – Falls die Vereinbarung über den Güterstand unwirksam ist, gilt Vermögenstrennung, nicht die Zugewinngemeinschaft des Eherechts. – Es besteht keine der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft vergleichbare Verpflichtung der Lebenspartner. – Ein gemeinsamer Lebenspartnerschaftsname wird lediglich zugelassen, bei der Ehe soll er gewählt werden. – Die Regelungen über Verfügungsbeschränkungen gem. §§ 1365 bis 1369 BGB in Verbindung mit § 8 Abs. 2 LPartG gelten für jede Lebenspartnerschaft, während sie bei der Ehe nur gelten, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. – Die gemeinsame Adoption und die Stiefkindadoption bleibt Ehegatten vorbehalten. – Der Unterhalt bei getrenntlebenden Lebenspartnern (§ 12 LPartG) weist eine schwächere Solidaritätspflicht als bei getrenntlebenden Ehegatten auf. – Die Aufhebungsgründe bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft unterscheiden sich von der Ehe. Bei der Ehe ist ein Scheitern der Ehe erforderlich, bei der Lebenspartnerschaft lediglich ein Fristablauf. – Eine Möglichkeit, die Lebenspartnerschaft trotz Scheiterns gegen den Willen eines Lebenspartners aufrecht zu erhalten, wie sie für die Ehe gem. § 1568 BGB ermöglicht wird, besteht für die Lebenspartnerschaft nicht. – Im Gegensatz zu den §§ 1570 bis 1576 BGB, die eine differenzierte Regelung nachehelicher Unterhaltstatbestände enthalten, kennt das LPartG in § 16 nur eine Generalklausel für nachpartnerschaftlichen Unterhalt. Dabei geht das Gesetz noch stärker von der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit aus als bei Ehegatten. Die nachwirkende Mitverantwortung ist dementsprechend wesentlich weniger stark ausgeprägt. – Ein Versorgungsausgleich, wie er in den §§ 1587 ff. BGB bei geschiedenen Ehegatten vorgesehen ist, findet bei der Lebenspartnerschaft nicht statt. – Die Lebenspartnerschaft wird im Einkommen-, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht derzeit als solche nicht berücksichtigt. Das gleiche gilt für das Beamten-, Sozialhilfe- und Ausbildungsförderungsrecht. 6. Welchen Status haben Kinder, die in einer Lebenspartnerschaft geboren werden (welchen Namen und welche familierechtlichen Beziehungen)? Nach deutschem Recht sind Kinder, die in eine Lebenspartnerschaft geboren werden, in keinem Fall „gemeinsame Kinder„ der Lebenspartner. Vielmehr ist das Kind stets nur Kind eines der Lebenspartner. Hinsichtlich der elterlichen Sorge ist zu unterscheiden: Handelt es sich um eine Lebenspartnerschaft zwischen zwei Frauen und ist die eine Lebenspartnerin somit die Mutter des Kindes, so ist diese mit dem Vater des Kindes grundsätzlich nicht verheiratet. In diesem Fall kann die Mutter des Kindes gemeinsam mit dem Vater die elterliche Sorge führen, wenn beide Elternteile erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Wenn weder Sorgeerklärungen abgegeben werden noch die Mutter des Kindes dessen Vater heiratet, hat die Mutter die elterliche Sorge grundsätzlich allein (§ 1626 a Abs. 2 BGB). Führt der alleinsorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, so hat der Lebenspartner die Befugnis zur Mitentscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes (§ 9 Abs. 1 LPartG). In diesen Angelegenheiten entscheiden also die Lebenspartner gemeinsam. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben (vgl. § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB). In Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, entscheidet die Mutter des Kindes allein (§ 9 LPartG). Das sogenannte „kleine Mitsorgerecht„ endet, sobald sich die Lebenspartner nicht nur vorübergehend trennen (§ 9 Abs. 4 LPartG). Ist der Lebenspartner der Vater des Kindes, so wird ihm nur im Ausnahmefall die elterliche Sorge allein zustehen. Wird das Kind nämlich während der Dauer einer Lebenspartnerschaft geboren, so ist der Vater des Kindes mit dessen Mutter grundsätzlich nicht verheiratet. In diesem Fall können Vater und Mutter die gemeinsame Sorge für das Kind übernehmen, indem sie Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB, s.o.). Steht den Eltern die Sorge gemeinsam zu, hat der Lebenspartner des Vaters jedoch kein „kleines Mitsorgerecht„ nach § 9 LPartG, da dieses voraussetzt, dass der Lebenspartner, der Elternteil des Kindes ist, allein sorgeberechtigt ist. Der Vater des Kindes kann im wesentlichen in drei Fällen allein sorgeberechtigt werden: 1. Fall: Der Lebenspartner und die Mutter des Kindes hatten eine gemeinsame Sorge begründet, danach wurde der Mutter des Kindes die elterliche Sorge vollständig entzogen oder sie ist verstorben. In diesem Fall steht gemäß § 1680 BGB die elterliche Sorge dem überlebenden bzw. dem anderen Elternteil allein zu. 2. Fall: Die Mutter des Kindes ist verstorben oder ihr wurde die elterliche Sorge für das Kind vollständig entzogen und das Familiengericht hat die elterliche Sorge anschließend dem Vater, der in einer Lebenspartnerschaft lebt, allein übertragen (§ 1680 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 BGB). 3. Fall: Die Mutter des Kindes und der Vater (Lebenspartner) leben nicht nur vorübergehend getrennt und der Vater des Kindes hat erfolgreich mit Zustimmung der Mutter beantragt, dass das Familiengericht ihm die elterliche Sorge allein überträgt (§ 1672 BGB). Das Familiengericht hat einem solchen Antrag stattzugeben, wenn die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Lebenspartner allein dem Wohl des Kindes dient. Soweit dem Lebenspartner, der Vater des Kindes ist, die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, gilt § 9 LPartG. Danach hat der Lebenspartner des Vaters das „kleine Mitsorgerecht„ gemäß § 9 LPartG, solange die Lebenspartner sich nicht dauerhaft getrennt haben. Gründung einer Lebenspartnerschaft [pdf, 45.13k]
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