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Beglaubigung/Beurkundung
Allgemeine
Informationen
Unterschriftsbeglaubigung
Notarielle
Beurkundung
Allgemeine Informationen
Sie sollen vor einem Konsularbeamten einer deutschen Auslandsvertretung ein Dokument unterschreiben?
Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen veranschaulichen, dass es im deutschen Recht grundsätzlich zwei verschiedene Formen der Erstellung öffentlicher Urkunden gibt: die Form der Unterschriftsbeglaubigung und die Form der notariellen Beurkundung. Bei beiden Formen erfolgt die Unterzeichnung eines Dokuments. Gesetzgeber und Rechtsprechung legen fest, wann welche Form Anwendung findet.
Unterschriftsbeglaubigung
Die Unterschriftsbeglaubigung ist die "einfachere" Form. Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar bzw. Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muß persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden.
Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt.
In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.
Einige Beispiele hierfür sind:
- Genehmigungserklärung (.doc): Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt;
- "einfache" Vollmachten (.doc): Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z.Bsp. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft
- Handelsregistereintragungen
- Beantragung eines Führungszeugnisses
- Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft
Zur Unterschriftsbeglaubigung bringen Sie bitte mit:
- das zu unterzeichnende Dokument;
- bei Genehmigungserklärungen: den bereits geschlossenen Vertrag;
- ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, Personalausweis oder US-Führerschein);
- falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z.Bsp. einer Firma, eines Mündels, etc. unterschreiben, zusätzlich einen Nachweis (im Original oder beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, für die Firma / die Person entsprechende Dokumente zu unterzeichnen;
Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung orientiert sich am Wert des Rechtsgeschäfts, für das Sie die Urkunde benötigen, und kann zwischen 15€,- und 250,- Euro betragen. Die Gebühr wird zum jeweiligen Tageskurs der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in US-$ umgerechnet und kann nur bar oder per money-order in US-$ beglichen werden. Kreditkarten können nicht akzeptiert werden. Schecks werden grundsätzlich ebenfalls nicht akzeptiert, sie können nur in Einzelfällen nach vorheriger Absprache akzeptiert werden.
Unterschriftsbeglaubigungen können (zu den gleichen Gebühren) auch von Honorarkonsuln vorgenommen werden.
Eine Unterschriftsbeglaubigung kann in der Regel auch durch einen amerikanischen "notary public" vorgenommen werden. Bitte klären Sie vorab mit der Stelle in Deutschland, der das Dokument vorgelegt werden soll, ob dies akzeptiert wird. Die Behörde in Deutschland, der das Dokument vorgelegt wird, kann dann zusätzlich auf Beschaffung einer "Apostille" (siehe unter "specific local information" der zuständigen deutschen Auslandsvertretung) bestehen.
Notarielle Beurkundung
Die Beurkundung ist die "stärkere" Form bei der Vornahme von Rechtsgeschäften. Auch bei der Beurkundung bestätigt der Konsularbeamte die Identität des Erklärenden, zusätzlich ist er (wie ein deutscher Notar) verpflichtet, den Unterzeichnenden über die rechtliche Bedeutung und Konsequenzen seiner Erklärung zu belehren.
Eine Beurkundung wird von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung aufgrund Ihrer Angaben vorbereitet, ggfs. (aber nicht notwendigerweise) anhand des Entwurfs eines deutschen Notars oder Rechtsanwalts. Die Beurkundung kann nicht ad hoc, sondern nur nach vorheriger Terminabsprache vorgenommen werden. Die zuständige deutsche Auslandsvertretung wird dabei auch prüfen, ob sie die gewünschte Beurkundung tatsächlich durchführen kann oder Sie an eine andere deutsche Vertretung in den USA weiterverweisen muss.
Einige Beispiele für zu beurkundende Rechtsgeschäfte sind:
- unwiderrufliche Vollmacht (.doc) für Grundstücksveräußerungen
- eidesstattliche Versicherung (z.Bsp. in Rentenangelegenheiten, bei Führerscheinverlust, etc
- Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
- Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
- Kaufvertrag über ein Grundstück
- Schenkungsvertrag über ein Grundstück
- Erbteilsübertragung
- Vaterschaftsanerkennung
- Unterhaltsverpflichtung
Zur Beurkundung bringen Sie bitte mit:
- ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepaß, Personalausweis oder US-Führerschein)
- falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z.Bsp. einer Firma, eines Mündels, etc. unterschreiben, zusätzlich einen Nachweis (im Original oder in beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, für die Firma / die Person entsprechende Dokumente zu unterschreiben,
weitere Dokumente nach vorheriger Absprache mit dem beurkundenden Konsularbeamten
Die Gebühr für eine Beurkundung hängt vom zugrundeliegenden Rechtsgeschäft ab und kann bei Terminabsprache erfragt werden. Die Gebühr wird zum jeweiligen Tageskurs in US-$ umgerechnet und ist bei der Beurkundung in bar oder per money-order in US-$ zu begleichen. Bei vorheriger Absprache können in Einzelfällen auch persönliche Schecks akzeptiert werden.
Die notarielle Beurkundung kann in aller Regel nicht von deutschen Honorarkonsuln vorgenommen werden.
Die notarielle Beurkundung nach deutschem Recht kann nicht von einem amerikanischen "notary public" vorgenommen werden.
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Deutschland unterhält in den USA neun Auslandsvertretungen. Jede Auslandsvertretung hat einen festgelegten Amtsbezirk, der mehrere US-Bundesstaaten umfasst. Bitte geben Sie in das oben stehenden Formular Ihre US-Postleitzahl (zip code) oder den Bundesstaat (State of Residence) ein, in dem Sie zur Zeit wohnen (im Fall von Kalifornien geben Sie bitte das County an). Sie werden dann automatisch auf die Webseite des für Sie zuständigen deutschen Generalkonsulats weitergeleitet

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