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Edited 10-23-07 Namensführung in der Ehe Familienname bei Eheschließung zwischen einem deutschen und einem ausländischem Ehegatten im Ausland I. Bei einer Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland können die Eheleute auf Befragen des Standesbeamten bestimmen, welchen Familiennamen sie in der Ehe führen wollen. Der auf diese Weise bestimmte Name wird dann in der Heiratsurkunde vermerkt. II. Bei einer Eheschließung im Ausland ist diese Möglichkeit nicht immer gegeben, da die ausländischen Vorschriften - so z. B. in den meisten US-Bundesstaaten - oft vergleichbare Regelungen nicht kennen, insbesondere nicht für beide Ehegatten die gleichen Wahlmöglichkeiten bestehen. Dies hat zur Folge, daß der deutsche Ehegatte für den deutschen Rechtsbereich den Familiennamen beibehält, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hat (getrennte Namensführung). Das deutsche Namensrecht räumt jedoch die Möglichkeit ein, nachträglich eine "Erklärung über die Namensführung in der Ehe" abzugeben, um auf diese Weise den gewünschten Namen zu erhalten (z.B. einen gemeinsamen Familiennamen zu führen). Diese Erklärung kann jederzeit abgegeben werden, solange die Ehe besteht. Die Erklärung ist unwiderruflich.
Wahl des deutschen Rechts: Wahl des ausländischen Rechts: 1. Bitte füllen Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner die "Erklärung über die Namensführung in der Ehe" sorgfältig mit Schreibmaschine oder in Druckschrift aus und unterschreiben Sie beide diese Erklärung mit Ihrem derzeit geführten Namen (!) vor einem Notary Public, der Ihre beiden Unterschriften beglaubigen muß. Sollten Sie persönlich im Generalkonsulat vorsprechen, kann die Unterschriftsbeglaubigung gegen eine Gebühr von 20,- € (zu zahlen in Dollar, umgerechnet zum aktuellen Tageskurs) von uns vorgenommen werden. 2. Reichen Sie anschließend die Erklärung mit folgenden Unterlagen
an das Generalkonsulat zurück: Erst nach Eingang dieser Bescheinigung kann ein Reisepaß auf den von Ihnen gewünschten Familiennamen ausgestellt werden. Das gesamte Verfahren dauert ca. vier Monate.
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