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Namensführung in der Ehe

Familienname bei Eheschließung zwischen einem deutschen und einem ausländischem Ehegatten im Ausland

I. Bei einer Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland können die Eheleute auf Befragen des Standesbeamten bestimmen, welchen Familiennamen sie in der Ehe führen wollen. Der auf diese Weise bestimmte Name wird dann in der Heiratsurkunde vermerkt.

II. Bei einer Eheschließung im Ausland ist diese Möglichkeit nicht immer gegeben, da die ausländischen Vorschriften - so z. B. in den meisten US-Bundesstaaten - oft vergleichbare Regelungen nicht kennen, insbesondere nicht für beide Ehegatten die gleichen Wahlmöglichkeiten bestehen. Dies hat zur Folge, daß der deutsche Ehegatte für den deutschen Rechtsbereich den Familiennamen beibehält, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hat (getrennte Namensführung).

Das deutsche Namensrecht räumt jedoch die Möglichkeit ein, nachträglich eine "Erklärung über die Namensführung in der Ehe" abzugeben, um auf diese Weise den gewünschten Namen zu erhalten (z.B. einen gemeinsamen Familiennamen zu führen). Diese Erklärung kann jederzeit abgegeben werden, solange die Ehe besteht. Die Erklärung ist unwiderruflich.

Wahl des deutschen Rechts:
Bitte beachten Sie, daß bei Wahl des deutschen Rechts der Familien- oder Geburtsname des Mannes oder der Frau als Ehenamen bestimmt werden kann. Nur bei Wahl des deutschen Rechts kann die deutsche Ehefrau/der deutsche Ehemann zusätzlich gemäß § 1355 IV BGB dem gemeinsam gewählten Ehenamen den bisher geführten Namen (oder den Geburtsnamen) voran- bzw. hintenanstellen.


Wahl des ausländischen Rechts:
Bitte beachten Sie, daß Sie auch gemeinsam den Namen nach den ausländischen Heimatrecht Ihres Ehepartners wählen können. Sollten Sie sich für das ausländische Recht entscheiden, so unterliegen Sie diesem Recht und können nur die darin möglichen Optionen - sofern vorhanden - wahrnehmen.

1. Bitte füllen Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner die "Erklärung über die Namensführung in der Ehe" sorgfältig mit Schreibmaschine oder in Druckschrift aus und unterschreiben Sie beide diese Erklärung mit Ihrem derzeit geführten Namen (!) vor einem Notary Public, der Ihre beiden Unterschriften beglaubigen muß. Sollten Sie persönlich im Generalkonsulat vorsprechen, kann die Unterschriftsbeglaubigung gegen eine Gebühr von 20,- € von uns vorgenommen werden.

2. Reichen Sie anschließend die Erklärung mit folgenden Unterlagen an das Generalkonsulat zurück:

 

Link notariell beglaubigte Kopie (certified copy) Ihres Reisepasses und des Reisepasses Ihres ausländischen Ehegatten (ersatzweise seiner/ihrer amerikanischen Geburtsurkunde);
Link notariell beglaubigte Kopie Ihrer Heiratsurkunde (das Standesamt I in Berlin benötigt die vom county recorder ausgestellte Heiratsurkunde);
Link falls zutreffend: notariell beglaubigte Kopie Ihres Scheidungsurteils, ggf. der Sterbeurkunde Ihres vorherigen Ehegatten;

 

Das Generalkonsulat leitet Erklärung und Unterlagen an den Standesbeamten in Deutschland weiter, der über die Führung des neuen Namens eine Bescheinigung ausstellt.

Erst nach Eingang dieser Bescheinigung kann ein Reisepaß auf den von Ihnen gewünschten Familiennamen ausgestellt werden. Das gesamte Verfahren dauert ca. vier Monate.

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