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Namensführung in der Ehe
Familienname bei Eheschließung zwischen einem
deutschen und einem ausländischem Ehegatten im Ausland
I. Bei einer Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland
können die Eheleute auf Befragen des Standesbeamten bestimmen, welchen
Familiennamen sie in der Ehe führen wollen. Der auf diese Weise bestimmte
Name wird dann in der Heiratsurkunde vermerkt.
II. Bei einer Eheschließung im Ausland
ist diese Möglichkeit nicht immer gegeben, da die ausländischen
Vorschriften - so z. B. in den meisten US-Bundesstaaten - oft vergleichbare
Regelungen nicht kennen, insbesondere nicht für beide Ehegatten die
gleichen Wahlmöglichkeiten bestehen. Dies hat zur Folge, daß
der deutsche Ehegatte für den deutschen Rechtsbereich den Familiennamen
beibehält, den er zur Zeit der Eheschließung geführt hat
(getrennte Namensführung).
Das deutsche Namensrecht räumt jedoch die Möglichkeit ein, nachträglich
eine "Erklärung
über die Namensführung in der Ehe" abzugeben, um auf
diese Weise den gewünschten Namen zu erhalten (z.B. einen gemeinsamen
Familiennamen zu führen). Diese Erklärung kann jederzeit abgegeben
werden, solange die Ehe besteht. Die Erklärung ist unwiderruflich.
Wahl des deutschen Rechts:
Bitte beachten Sie, daß bei Wahl des deutschen Rechts der Familien-
oder Geburtsname des Mannes oder der Frau als Ehenamen bestimmt werden
kann. Nur bei Wahl des deutschen Rechts kann die deutsche Ehefrau/der
deutsche Ehemann zusätzlich gemäß § 1355 IV BGB dem
gemeinsam gewählten Ehenamen den bisher geführten Namen (oder
den Geburtsnamen) voran- bzw. hintenanstellen.
Wahl des ausländischen Rechts:
Bitte beachten Sie, daß Sie auch gemeinsam den Namen nach den ausländischen
Heimatrecht Ihres Ehepartners wählen können. Sollten Sie sich
für das ausländische Recht entscheiden, so unterliegen Sie diesem
Recht und können nur die darin möglichen Optionen - sofern vorhanden
- wahrnehmen.
1. Bitte füllen Sie gemeinsam mit Ihrem Ehepartner
die "Erklärung
über die Namensführung in der Ehe" sorgfältig
mit Schreibmaschine oder in Druckschrift aus und unterschreiben
Sie beide diese Erklärung mit Ihrem derzeit geführten
Namen (!) vor einem Notary Public, der Ihre beiden Unterschriften
beglaubigen muß. Sollten Sie persönlich im Generalkonsulat
vorsprechen, kann die Unterschriftsbeglaubigung gegen eine Gebühr
von 20,- € von uns vorgenommen werden.
2. Reichen Sie anschließend die Erklärung
mit folgenden Unterlagen an das Generalkonsulat zurück:
notariell beglaubigte Kopie (certified copy) Ihres Reisepasses und
des Reisepasses Ihres ausländischen Ehegatten (ersatzweise seiner/ihrer
amerikanischen Geburtsurkunde);
notariell
beglaubigte Kopie Ihrer Heiratsurkunde (das Standesamt I in Berlin
benötigt die vom county recorder ausgestellte Heiratsurkunde);
falls
zutreffend: notariell beglaubigte Kopie Ihres Scheidungsurteils, ggf.
der Sterbeurkunde Ihres vorherigen Ehegatten;
Das Generalkonsulat leitet Erklärung und Unterlagen
an den Standesbeamten in Deutschland weiter, der über die Führung
des neuen Namens eine Bescheinigung ausstellt.
Erst nach Eingang dieser Bescheinigung kann ein Reisepaß
auf den von Ihnen gewünschten Familiennamen ausgestellt werden.
Das gesamte Verfahren dauert ca. vier Monate.
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