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Information Sheet - Merkblatt:

Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen in Florida, Puerto Rico und den amerikanischen Jungfern-Inseln
(Stand Februar 2002 - ohne Gewähr)

I. Einziehung von Forderungen
   1. Durch das Generalkonsulat
   2. Durch Einschalten von Inkassobüros
   3. Durch die Deutsch-Amerikanische Handelskammer
   4. Durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes
II. Vollstreckung deutscher Urteile
III. Aufenthaltsermittlung
IV. Amtlicher Rechtshilfeverkehr
V. Durchsetzung von Unterhaltsforderungen
VI. Auskunft über ausländisches Recht

I. Einziehung von Forderungen

1. Durch das Generalkonsulat

Dem Generalkonsulat Miami stehen keine Zwangsmittel zur Einziehung von Forderungen zur Verfügung. Die Tätigkeit des Generalkonsulates beschränkt sich daher auf eine Aufforderung des Schuldners, die säumigen Zahlungen zu leisten. Um gegebenenfalls in geeigneter Weise an den Schuldner herantreten zu können, benötigt das Generalkonsulat folgende Unterlagen:

  • eine kurze Schilderung über die Entstehung der Forderung, sowie Ihre Stellungnahme zu erhobenen oder möglichen Einwendungen des Schuldners
  • jeweils eine Kopie
     – des Auftrags, des die Forderung begründenden     Vertrages o.ä
     – der Auftragsbestätigung o.ä
     – Ihrer Rechnung (ggf. in englischer Sprache)
     – Ihres letzten Mahnschreibens (ggf. in englischer     Sprache)

Das Generalkonsulat berechnet für seine Tätigkeit in Forderungsangelegenheiten Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Auslandskostenverordung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. 2001 I 4161). Für das erste Mahnschreiben werden 30,- € und für jedes weitere Mahnschreiben 5,- € erhoben. Außerdem können Auslagen nach § 7 des Auslandskostengesetzes (BGBl. 1978 I 301) erhoben werden.

Bei endgültiger Zahlungsverweigerung durch den Schuldner steht letztlich nur der Rechtsweg zur Verfügung.

2. Durch Einschalten von Inkassobüros

Die Einziehung von Forderungen im Ausland ist auch durch in Deutschland ansässige Unternehmen (Schimmelpfeng, Creditreform etc.) möglich. Darüber hinaus steht für derartige Aufgaben - ebenso wie auch für die Beschaffung von Kreditauskünften - die "Liga für Internationalen Creditschutz e.V." als Selbsthilfeorganisation der Wirtschaft mit weltweiten Verbindungen zur Verfügung.
Die Adresse sowie einige amerikanische Inkassobüros finden Sie unter claims/Forderungen.

3. Durch die Deutsch-Amerikanische Handelskammer

Deutsche Firmen können sich bei der Einziehung fälliger Forderungen in Florida an die

Deutsch-Amerikanische Handelskammer
German-American Chamber of Commerce
225 Peachtree Street, N.E.; Suite 506
Atlanta, Georgia 30303-1761
Tel.: +1 (494) 586-6800
Fax: +1 (404) 586-6820
Email: info@gaccsouth.com
www.gaccsouth.com

wenden. Die Bemühungen der Handelskammer richten sich dabei auf eine außergerichtliche Beilegung der Angelegenheit. Für Ihre Tätigkeit - inklusive Übersetzungskosten - berechnet die Handelskammer Gebühren nach der "Gebührenordnung der deutschen Auslandshandelskammern", sowie u.U. ein geringes Erfolgshonorar.

4. Durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes

Aufgrund der Unterschiede zwischen dem hiesigen und dem deutschen Rechtssystem wird grundsätzlich empfohlen, bei gerichtlichen Auseinandersetzungen einen Rechtsanwalt einzuschalten. Das Generalkonsulat ist nicht berechtigt, Parteien gerichtlich und / oder außergerichtlich zu vertreten. Eine Liste deutschsprachiger Rechtsanwälte in Florida und Puerto Rico können Sie gegen Übersendung eines selbstadressierten und mit US-$ 1,00 frankierten Rückumschlags beim Generalkonsulat erhalten oder aber auf unsere Webseite unter Regional Information (Lawyers/ Rechtsanwaltliste) einsehen.

Grundsätzlich kann ein im Staat Florida zugelassener Rechtsanwalt alle Mandate vor floridianischen Gerichten übernehmen. Für die Vertretung vor Bundesgerichten bedarf es zum Teil einer besonderen Zulassung. Anwaltszwang besteht nur vor den obersten Gerichten.

Eine Anwaltsgebührenordnung besteht nicht; üblich sind Stundensätze (zwischen US-$ 100 und US-$ 500) oder Erfolgshonorare (vor allem bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, unzulässig in Familiensachen). Forderungsfälle von weniger als US-$ 1.000,00 werden in der Regel nicht übernommen. Auch im Falle des Obsiegens trägt jede Partei die eigenen Anwaltskosten selbst. Es empfiehlt sich vor Mandatserteilung eine schriftliche Vereinbarung über die Höhe des Honorars zu treffen. Vielfach werden Vorauszahlungen zur Deckung allgemeiner Kosten verlangt.

Gerichtskosten sind vergleichsweise gering. Sie sind von der Höhe des Streitwertes unabhängig und können im Falle des Obsiegens auf die unterlegene Partei abgewälzt werden. Kläger, die ihren Wohnsitz außerhalb der örtlichen Zuständigkeit amerikanischer Gerichte haben, können auf Antrag des Beklagten zur Zahlung einer Sicherheitsleistung aufgefordert werden. Zum allgemeinen Gerichtsverfahren in den USA finden Sie hier weitere Informationen.

II. Vollstreckung deutscher Urteile

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereingten Staaten von Amerika besteht derzeit kein Abkommen über die Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen.
Allerdings hat Florida im Jahre 1994 den sog. "Uniform Foreign Money-Judgement Act" (UFMJA) umgesetzt. Hiernach können bestimmte ausländische Zahlungstitel (d.h. Titel, die auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind) nach Durchführung eines vereinfachten Annerkennungsverfahrens in Florida vollstreckt werden.

Bei anderen, nicht dem UMFJA unterfallenden Titeln, ist unter Vorlage des deutschen Titels eine erneute Klage beim zuständigen US-amerikanischen Gericht einzureichen (in der Regel am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Beklagten). Mit der Klage muss eine beglaubigte Ausfertigung des deutschen Urteils mit englischer Übersetzung vorgelegt werden.

Aufgrund der zur Anerkennung und anschließenden Vollstreckung erforderlichen Kenntnisse im US-amerikanischen Recht empfiehlt das Generalkonsulat grundsätzlich, einen Rechtsanwalt mit der Interessenvertretung zu beauftragen.

III. Aufenthaltsermittlung

In den Vereinigten Staaten existieren weder Meldepflicht noch ein dem deutschen Meldesystem vergleichbares Melderegister. Nach den Bestimmungen des Privacy Act ist es zudem amerikanischen Behörden untersagt, bei Aufenthaltsanfragen die Anschriften bekanntzugeben, es sei denn, der Gesuchte stimmt der Bekanntgabe zu. Das Generalkonsulat führt keine Liste über die in Florida lebenden Deutschen.

Trotz der Einschränkungen durch die Privacy Act kann bereits eine einfache Internetrecherche in den elektronischen Telefonbüchern (z.B. unter www.realpages.com oder www.anywho.com) Erfolg haben. Darüber hinaus existieren im Internet mittlerweile eine Vielzahl von kostenpflichtigen Personensuchdiensten (wie z.B. www.ussearch.com). Schließlich können Detekteien mit der Personensuche beauftragt werden. Hiesige Rechtsanwälte dürften in der Lage sein, verlässliche Detekteien zu empfehlen.

IV. Amtlicher Rechtshilfeverkehr

Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika sind Vertragsstaaten

–      des Haager Übereinkommens über die Zustellung         gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im        Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November        1965 (BGBl. 1977 II 1453 ) und
–     des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme         im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18. März        1970 (BGBl. 1977 II 1472).

Nähere Informationen zu der Rechtshilfepraxis mit den Vereinigten Staaten von Amerika enthält die deutsche "Rechtshilfeordnung für Zivilsachen" (ZRHO), die bei
deutschen Gerichten eingesehen werden kann.

V. Durchsetzung von Unterhaltsforderungen

Florida hat die Verbürgung der Gegenseitigkeit zum deutschen Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
(Auslandsunterhaltsgesetz - AUG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. 1986 I 2563) festgestellt.
Will ein Unterhaltsberechtigter von Deutschland aus Unterhaltsansprüche gegen Personen geltend machen, die sich in Florida aufhalten, so kann er ein entsprechendes Gesuch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Amtsgericht übersendet das Gesuch an den Generalbundesanwalt als zentrale Behörde. Dieser leitet es an die dafür in den USA bestimmte Stelle weiter und verfolgt die korrekte Erledigung des Gesuchs durch die ausländischen Behörden und Gerichte.

VI. Auskunft über ausländisches Recht

Auskunft über ausländisches Recht, insbesondere auf dem Gebiet des Familien-, Erb-, Staatsangehörigkeits-, Aufenthalts- und Fremdenrechts, erteilt im Rahmen verfügbarer Informationen das Bundesverwaltungsamt, Barbara-Str. 1, 50728 Köln, www.bundesverwaltungsamt.de.

 


 


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