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Information Sheet - Merkblatt: Rechtsverfolgung
in Zivil- und Handelssachen in Florida, Puerto Rico und den amerikanischen
Jungfern-Inseln
I. Einziehung von Forderungen Dem Generalkonsulat Miami stehen keine Zwangsmittel zur Einziehung von Forderungen zur Verfügung. Die Tätigkeit des Generalkonsulates beschränkt sich daher auf eine Aufforderung des Schuldners, die säumigen Zahlungen zu leisten. Um gegebenenfalls in geeigneter Weise an den Schuldner herantreten zu können, benötigt das Generalkonsulat folgende Unterlagen:
Das Generalkonsulat berechnet für seine Tätigkeit in Forderungsangelegenheiten Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Auslandskostenverordung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. 2001 I 4161). Für das erste Mahnschreiben werden 30,- € und für jedes weitere Mahnschreiben 5,- € erhoben. Außerdem können Auslagen nach § 7 des Auslandskostengesetzes (BGBl. 1978 I 301) erhoben werden. Bei endgültiger Zahlungsverweigerung durch den Schuldner steht letztlich nur der Rechtsweg zur Verfügung. 2. Durch Einschalten von Inkassobüros Die
Einziehung von Forderungen im Ausland ist auch durch in Deutschland ansässige Unternehmen (Schimmelpfeng,
Creditreform etc.) möglich.
Darüber hinaus steht für derartige Aufgaben - ebenso
wie auch für
die Beschaffung von Kreditauskünften - die "Liga für Internationalen
Creditschutz e.V." als Selbsthilfeorganisation der Wirtschaft mit
weltweiten Verbindungen zur Verfügung. 3. Durch die Deutsch-Amerikanische Handelskammer Deutsche Firmen können sich bei der Einziehung fälliger Forderungen in Florida an die Deutsch-Amerikanische Handelskammer wenden. Die Bemühungen der Handelskammer richten sich dabei auf eine außergerichtliche Beilegung der Angelegenheit. Für Ihre Tätigkeit - inklusive Übersetzungskosten - berechnet die Handelskammer Gebühren nach der "Gebührenordnung der deutschen Auslandshandelskammern", sowie u.U. ein geringes Erfolgshonorar. 4. Durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes Aufgrund der Unterschiede zwischen dem hiesigen und dem deutschen Rechtssystem wird grundsätzlich empfohlen, bei gerichtlichen Auseinandersetzungen einen Rechtsanwalt einzuschalten. Das Generalkonsulat ist nicht berechtigt, Parteien gerichtlich und / oder außergerichtlich zu vertreten. Eine Liste deutschsprachiger Rechtsanwälte in Florida und Puerto Rico können Sie gegen Übersendung eines selbstadressierten und mit US-$ 1,00 frankierten Rückumschlags beim Generalkonsulat erhalten oder aber auf unsere Webseite unter Regional Information (Lawyers/ Rechtsanwaltliste) einsehen. Grundsätzlich kann ein im Staat Florida zugelassener Rechtsanwalt alle Mandate vor floridianischen Gerichten übernehmen. Für die Vertretung vor Bundesgerichten bedarf es zum Teil einer besonderen Zulassung. Anwaltszwang besteht nur vor den obersten Gerichten. Eine Anwaltsgebührenordnung besteht nicht; üblich sind Stundensätze (zwischen US-$ 100 und US-$ 500) oder Erfolgshonorare (vor allem bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, unzulässig in Familiensachen). Forderungsfälle von weniger als US-$ 1.000,00 werden in der Regel nicht übernommen. Auch im Falle des Obsiegens trägt jede Partei die eigenen Anwaltskosten selbst. Es empfiehlt sich vor Mandatserteilung eine schriftliche Vereinbarung über die Höhe des Honorars zu treffen. Vielfach werden Vorauszahlungen zur Deckung allgemeiner Kosten verlangt. Gerichtskosten sind vergleichsweise gering. Sie sind von der Höhe des Streitwertes unabhängig und können im Falle des Obsiegens auf die unterlegene Partei abgewälzt werden. Kläger, die ihren Wohnsitz außerhalb der örtlichen Zuständigkeit amerikanischer Gerichte haben, können auf Antrag des Beklagten zur Zahlung einer Sicherheitsleistung aufgefordert werden. Zum allgemeinen Gerichtsverfahren in den USA finden Sie hier weitere Informationen. II. Vollstreckung deutscher Urteile Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereingten
Staaten von Amerika besteht derzeit kein Abkommen über die Vollstreckung
ausländischer Gerichtsentscheidungen. Bei anderen, nicht dem UMFJA unterfallenden Titeln, ist unter Vorlage des deutschen Titels eine erneute Klage beim zuständigen US-amerikanischen Gericht einzureichen (in der Regel am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Beklagten). Mit der Klage muss eine beglaubigte Ausfertigung des deutschen Urteils mit englischer Übersetzung vorgelegt werden. Aufgrund der zur Anerkennung und anschließenden Vollstreckung erforderlichen Kenntnisse im US-amerikanischen Recht empfiehlt das Generalkonsulat grundsätzlich, einen Rechtsanwalt mit der Interessenvertretung zu beauftragen. In den Vereinigten Staaten existieren weder Meldepflicht noch ein dem deutschen Meldesystem vergleichbares Melderegister. Nach den Bestimmungen des Privacy Act ist es zudem amerikanischen Behörden untersagt, bei Aufenthaltsanfragen die Anschriften bekanntzugeben, es sei denn, der Gesuchte stimmt der Bekanntgabe zu. Das Generalkonsulat führt keine Liste über die in Florida lebenden Deutschen. Trotz der Einschränkungen durch die Privacy Act kann bereits eine einfache Internetrecherche in den elektronischen Telefonbüchern (z.B. unter www.realpages.com oder www.anywho.com) Erfolg haben. Darüber hinaus existieren im Internet mittlerweile eine Vielzahl von kostenpflichtigen Personensuchdiensten (wie z.B. www.ussearch.com). Schließlich können Detekteien mit der Personensuche beauftragt werden. Hiesige Rechtsanwälte dürften in der Lage sein, verlässliche Detekteien zu empfehlen. IV. Amtlicher Rechtshilfeverkehr Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika sind Vertragsstaaten – des Haager Übereinkommens über
die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland
in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965
(BGBl. 1977 II 1453 ) und Nähere Informationen zu der Rechtshilfepraxis mit
den Vereinigten Staaten von Amerika enthält die deutsche "Rechtshilfeordnung
für Zivilsachen" (ZRHO),
die bei V. Durchsetzung von Unterhaltsforderungen Florida
hat die Verbürgung der Gegenseitigkeit zum deutschen Gesetz
zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen
Staaten VI. Auskunft über ausländisches Recht Auskunft über ausländisches Recht, insbesondere auf dem Gebiet des Familien-, Erb-, Staatsangehörigkeits-, Aufenthalts- und Fremdenrechts, erteilt im Rahmen verfügbarer Informationen das Bundesverwaltungsamt, Barbara-Str. 1, 50728 Köln, www.bundesverwaltungsamt.de.
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