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Germany Info Home: Consulates: Miami: Consular Services: Other Information: Geburt eines Kindes
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Information Sheet - Merkblatt:

Geburt eines Kindes mit mindestens einem deutschen Elternteil
(Stand November 2002 - ohne Gewähr)

English version

Dieses Merkblatt soll Ihnen einige Informationen geben, was zu beachten ist, wenn ein Kind mit einem oder zwei deutschen Elternteilen in den USA geboren wird.

I. Staatsangehörigkeit des Kindes
II. Name des Kindes
   1. Die Eltern haben verschiedene Staatsangehörigkeiten
   2. Beide Eltern sind deutsche Staatsangehörige
   3. Vorname des Kindes
III. Deutsche Papiere für das Kind
   1. Reisepass
   2. Geburtsurkunde

I. Staatsangehörigkeit des Kindes
Ab dem 01.07.1993 gilt, dass jedes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erwirbt, sofern mindestens ein Elternteil deutsch ist. Wo das Kind geboren ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Ist nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und muss die Abstammung des Kindes zu seinem Vater erst festgestellt werden+), dann kann man sich auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes erst dann berufen, wenn die Vaterschaft festgestellt wurde. Die Festellung muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet. Wird die Vaterschaftsfeststellung erst später eingeleitet, hat sie keine Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit des Kindes mehr (§ 4 Abs. 1 Sz. 2 StAG).

+) Nach deutschem Gesetz muss die Abstammung eines Kindes von einem Vater nur dann festgestellt werden, wenn die Eltern des Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht miteinander verheiratet waren. Allerdings bedarf es einer Vaterschaftsfeststellung auch dann nicht, wenn die Eltern vor Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren, der Ehemann gestorben ist und das Kind innerhalb von dreihundert Tagen nach dem Tode des Ehemannes geboren wurde. Die Vaterschaft wird entweder durch freiwilliges Anerkenntnis des Vaters oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt (§§ 1592ff BGB).

Nach amerikanischem Recht erwirbt jedes Kind, das in den USA geboren ist, automatisch die amerikanische Staatsangehörigkeit. Kinder, bei denen zumindest ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist, besitzen also durch Geburt doppelte Staatsangehörigkeit. Von deutscher Seite gibt es keine Bestimmung, die fordert, dass ein solches Kind sich im Laufe seines Lebens (etwa mit 18 bei Eintritt der Volljährigkeit) für eine der Staatsangehörigkeiten "entscheidet" oder eine der Staatsangehörigkeiten aufgibt. Das Kind hat allerdings unter bestimmten Bedingungen das Recht, auf seine deutsche Staatsangehörigkeit zu verzichten
(§26 StAG).

II. Name des Kindes

Ist das Kind nach den vorgenannten Bestimmungen Deutscher, dann bestimmt sich sein Name grundsätzlich auch nach deutschem Recht (Art 10 Abs. 1 EGBGB), selbst dann wenn das Kind auch noch eine weitere, etwa die amerikanische Staatsangehörigkeit hat (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Amerikanische Behörden werden bei der Ausstellung von amerikanischen Papieren dagegen ihr Recht zugrunde legen. So kann es passieren, daß das Kind in seinen deutschen und seinen amerikanischen Papieren verschiedene Namen führt. Für die Eintragung in deutsche Papiere (Geburtsurkunden, Kinderausweis usw.) gilt also nicht automatisch der Name, der von den amerikanischen Behörden in die amerikanische Geburtsurkunde eingetragen wurde.

Deutsches Recht gibt den Eltern jedoch eine Reihe von Möglichkeiten, die anzuwendende Rechtsordnung und damit auch den Namen des Kindes zu wählen:

1. Die Eltern haben verschiedene Staatsangehörigkeiten

Der Inhaber der elterlichen Sorge++) für das Kind kann durch Erklärung vor dem Standesbeamten das Recht wählen, nach dem sich der Name des Kindes bestimmen soll, und zwar:

  • entweder das Recht eines Staates, dem entweder der Vater oder die Mutter, oder, sofern eine dritte Person dem Kind seinen Namen erteilen kann, des Staates, dem diese dritte Person angehört.
  • deutsches Recht, selbst wenn keiner der Eltern Deutscher ist, sofern ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Art. 10 Abs. 3 EGBGB)

++) Ein Kind, dessen Eltern bei Geburt miteinander verheiratet waren, steht nach deutschem Recht im Regelfall unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern. Sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht das Kind unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter. Die Eltern können jedoch erklären, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Ab dem Zeitpunkt dieser Erklärung steht das Kind dann unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile. Gleiches gilt automatisch, wenn die Eltern, die zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet waren, später heiraten, ab dem Zeitpunkt der Heirat (§§1626a ff. BGB).

Wenn keiner der Ehegatten mehr einen Wohnsitz in Deutschland hat, dann ist für die Entgegennahme dieser Erklärung das Standesamt I in Berlin zuständig. Formulare für die Erklärung hält das Generalkonsulat für Sie bereit. Die Erklärung kann im Generalkonsulat oder bei jedem amerikanischen Notary Public beglaubigt werden. Sie muss dann, über das Generalkonsulat, an das Standesamt I in Berlin geschickt werden.

Wählen die Ehegatten ausländisches Recht, dann bestimmt sich der Name des Kindes nach diesem Recht.
Wahlmöglichkeiten gibt es, soweit sie das ausländische Recht kennt. Bestimmen die Eltern dagegen deutsches Recht, dann gelten die im nächsten Absatz beschriebenen Bestimmungen.

2. Beide Eltern sind deutsche Staatsangehörige

Sind beide Eltern deutsche Staatsangehörige, dann bestimmt sich der Name des Kindes nach deutschem Recht. Die Möglichkeit, ein ausländisches Recht zu wählen, gibt es dann nicht. Ist deutsches Recht anzuwenden, so gilt folgendes:

Führen beide Eltern einen gemeinsamen Namen, so erhält das Kind diesen Namen (§ 1616 BGB).

In vielen Fällen werden die Eltern jedoch keinen gemeinsamen Ehenamen führen. Die Eltern führen immer dann keinen gemeinsamen Ehenamen, wenn sie nicht miteinander verheiratet sind. Außerdem führen sie dann keinen gemeinsamen Ehenamen, wenn sie bei der Eheschließung keine entsprechende Erklärung abgegeben haben, da sich der Name bei Eheschließung nicht mehr automatisch ändert. Die Erklärung zur Ehenamensführung kann nur vor einem deutschen Standesbeamten abgegeben werden. Bei Heirat in
Florida führen die Eltern deshalb regelmäßig keinen gemeinsamen Ehenamen, solange die entsprechende Erklärung vor einem deutschen Standesbeamten (über das Generalkonsulat) nicht nachgeholt wurde. Das Generalkonsulat hält Merkblätter zur Frage der Ehenamensführung für Sie bereit:

  1. Namensführung von gemischtnationalen Ehen bei der Eheschließung im Ausland
  2. Namensführung in Ehen zweier deutscher Staatsangehöriger bei Eheschließung im Ausland

Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und sind sie beide Inhaber der elterlichen Sorge (entweder weil sie miteinander verheiratet sind oder weil die nichtverheirateten Eltern eine entsprechende Erklärung abgegeben haben), so müssen Sie zunächst einen Namen für das Kind wählen. Wählen können Sie dabei den Namen, den entweder die Mutter oder der Vater zum Zeitpunkt der Erklärung führen.
(§1617 BGB).

Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und ist nur ein Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge, so erhält das Kind automatisch den Namen des Elternteiles, dem die elterliche Sorge zusteht. Der Inhaber der elterlichen Sorge kann jedoch, bei Zustimmung des anderen Elternteiles und, sofern das Kind älter als fünf Jahre ist, auch bei Zustimmung des Kindes, dem Kind den Namen des anderen Elternteiles erteilen (§1617a
BGB).

Wenn keiner der Ehegatten mehr einen Wohnsitz in Deutschland hat, dann ist für die Entgegennahme dieser Erklärung das Standesamt I in Berlin zuständig. Formulare für die Erklärung hält das Generalkonsulat für Sie bereit. Die Erklärung kann im Generalkonsulat oder bei jedem amerikanischen Notary Public beglaubigt werden. Sie muss dann über das Generalkonsulat an das Standesamt I in Berlin geschickt werden.

3. Vorname des Kindes

Ist das Kind deutscher Staatsangehöriger, so bestimmen sich der oder die Vornamen auch nach deutschem Recht. Deutsches Recht lässt den Eltern dabei fast völlige Freiheit bei der Wahl der Vornamen, so dass die in der amerikanischen Geburtsurkunde eingetragenen Vornamen im Regelfalle auch in die deutschen Papiere eingetragen werden können. Allerdings stellt das deutsche Recht an die Vornamen doch einige Anforderungen: So sind willkürliche, anstößige, unverständliche, ganz ungebräuchliche oder zur Kennzeichnung ihres Trägers ungeeignete Bezeichnungen nicht gestattet. Auch Zusätze wie "jun.", "I" können nicht als Vornamen eingetragen werden, selbst wenn sie in der amerikanischen Geburtsurkunde stehen. Auch Nachnamen können nach deutschem Recht nicht als Vornamen erteilt werden. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an das Generalkonsulat.

III. Deutsche Papiere für das Kind

1. Reisepass

Als deutscher Staatsbürger hat das Kind zunächst einmal Anspruch auf ein Ausweispapier. Dies wird in der Regel der Kinderausweis sein. Einige wenige Staaten erkennen den deutschen Kinderausweis jedoch nicht an, so dass für Reisen in diese Staaten auch für kleine Kinder bereits ein Pass ausgestellt werden muss. Wegen Einzelheiten setzten Sie sich bitte mit der Passstelle des Generalkonsulates in Verbindung. Das Kind kann auch in den deutschen Reisepass seiner Mutter oder seines Vaters eingetragen werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass das Kind dann nur mit dem Passinhaber reisen kann und zudem einige Staaten diese Eintragung nicht anerkennen, so dass es in der Regel besser sein dürfte,wenn das Kind einen eigenen Kinderausweis oder Reisepass hat.

2. Geburtsurkunden

§ 41 PStG gibt die Möglichkeit, dass Geburten von Deutschen im Ausland auch in Deutschland registriert werden, also in ein deutsches Geburtenbuch eingetragen werden. Zuständig dafür ist das Standesamt I in Berlin. Vorteil dieser Eintragung ist, dass dann deutsche Geburtsurkunden für das Kind zur Verfügung stehen, die in Deutschland unmittelbar benutzt werden können, während ausländische Urkunden vielfach erst übersetzt und mit Überbeglaubigungen versehen werden müssen, bevor sie in Deutschland gelten. Eine Pflicht, die Geburt in Deutschland registrieren zu lassen, gibt es jedoch nicht.

Wünschen Sie deutsche Geburtsurkunden für Ihr Kind, so müssen Sie eine sog. "Geburtsanzeige" beim Standesamt I in Berlin abgeben. Formulare hierfür hält das Generalkonsulat für Sie bereit. Die Geburtsanzeige muss über das Generalkonsulat an das Standesamt I in Berlin geschickt werden.

Für weitere Fragen steht Ihnen das Generalkonsulat gerne zu Verfügung.

Die in diesem Merkblatt benutzen Abkürzungen für deutsche Gesetze bedeuten:

BGB
        Bürgerliches Gesetzbuch
EGBGB
       Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
PStG
     
  Personenstandsgesetz
StAG
      Staatsangehörigkeitsgesetz in der seit 01.01.2000 geltenden Fassung

Dieses Merkblatt existiert auch in englischer Sprachfassung.
 

 


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