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Information Sheet - Merkblatt: Namensführung
von gemischtnationalen Ehen (Stand Februar 2002 - ohne Gewähr) Dieses Merkblatt soll Ihnen einige Informationen über Ihren Ehenamen geben, wenn Sie im Ausland geheiratet haben. Es gilt nur, wenn einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist und der andere Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt. Sind beide Ehegatten Deutsche, so gelten zum Teil andere Bestimmungen, über die Sie ein weiteres Merkblatt informiert. Grundsätzlich gilt: Wie auch in Deutschland wird bei Heirat im Ausland durch die Eheschließung nicht mehr automatisch ein gemeinsamer Ehename erworben. Vielmehr ändern sich die Familiennamen der Ehegatten durch die Eheschließung zunächst nicht. Um einen gemeinsamen Ehenamen zu erwerben, bedarf es einer Erklärung in zwei Schritten. 1. Schritt: Die Rechtswahl Grundsätzlich richtet sich die Namensführung einer jeden Person nach dem Recht des Staates, dem diese Person angehört. Heiratet also eine Deutsche/ein Deutscher eine(n) Ausländer(in), so bestimmt sich die Namensführung des deutschen Ehegatten auch nach deutschem Recht, während sich die Namensführung des ausländischen Ehegatten nach dem Recht des Landes bestimmt, dessen Staatsangehörigkeit der ausländische Ehegatte besitzt. Deutsches Recht gibt aber die Möglichkeit, für die Namensführung a) das Recht eines der Staaten zu wählen, dem einer der beiden Ehegatten
angehört; Für die Rechtswahl ist eine gemeinsame Erklärung beider Ehegatten notwendig. Bei Eheschließung in Deutschland wird diese Erklärung im Regelfalle gleich bei der Trauung beim Standesbeamten abgegeben. Bei Eheschließung im Ausland kann die Erklärung nachgeholt werden. Formulare dafür hält das deutsche Generalkonsulat für Sie bereit. Bei nachträglicher Erklärung muss die Erklärung beglaubigt werden. Diese Beglaubigung kann vom deutschen Generalkonsulat, einem deutschen Honorarkonsul oder einem amerikanischen notary public durchgeführt werden. 2. Schritt: Die Namenswahl Sie können deutsches oder ausländisches Recht
wählen. Wird ausländisches Recht gewählt, so richtet sich
die Namensführung
nach diesem ausländischem Recht. Ob und welche Wahlmöglichkeiten
Ihnen dann zur Verfügung stehen, bestimmt sich nur nach diesem Recht. 2.1. Welche Namen können zum Ehenamen gewählt werden? Als gemeinsamer Ehename kann entweder der Geburtsname
der Frau oder der Geburtsname des Ehemannes gewählt werden. Geburtsname
ist der Name, der zum Zeitpunkt der Eheschließung in eine Geburtsurkunde
eingetragen werden müsste. 2.2. Welche weiteren Wahlmöglichkeiten gibt es? Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann seinen Namen dem gemeinsamen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Er kann seinen Geburtsnamen voranstellen oder anfügen, oder den Namen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung geführt hat. Hier ist es also möglich, auch einen Namen, der durch eine frühere Eheschließung erworben wurde, dem Ehenamen voranzustellen oder anzufügen. Besteht der Geburtsname bzw. der Name zum Zeitpunkt der Eheschließung aus mehreren Teilen, so kann nur ein Name dem Ehenamen vorangestellt bzw. angefügt werden. 2.3. Welche Erklärungen sind möglich und welche Fristen sind einzuhalten Bei Eheschließungen im Inland werden die Erklärungen im Regelfalle bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten abgegeben. Bei Eheschließung im Ausland kann die Erklärung, mit der ein gemeinsamer Ehename gewählt wird, jederzeit abgegeben werden, solange die Ehe besteht. Die Erklärung ist unwiderruflich. Auch die Erklärung über die Voranstellung bzw. das Anfügen eines Namens kann jederzeit geschehen. Sie kann einmal durch eine neue Erklärung widerrufen werden. Nach dem Widerruf ist allerdings eine erneute Erklärung über das Voranstellen bzw. das Anfügen eines Namens nicht mehr möglich. Abgabe der Erklärung Sollten Sie die Erklärung abzugeben wünschen, kontaktieren Sie bitte das Generalkonsulat, damit wir Ihnen das entsprechende Formular zusenden können. Außerdem werden folgende Unterlagen benötigt: - Kopie Ihres Reisepasses Diese Unterlagen werden im Original oder in beglaubigter Fotokopie benötigt.
Die Beglaubigung kann von einem Notary Public durchgeführt werden.
Sollten Sie die Beglaubigung durch das Generalkonsulat wünschen,
so übersenden Sie bitte die Originale und die Kopien nebst einem
adressierten Freiumschlag. Sie erhalten die Originale dann nach der Beglaubigung
zurück. WICHTIGER HINWEIS Ich möchte Sie vorsichtshalber darauf aufmerksam machen, dass eine
Ehescheidung im Ausland, an welcher ein deutscher Staatsangehöriger
beteiligt war, nicht automatisch in Deutschland gültig ist.
Please check our information sheets regarding your specific question.
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