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Germany Info Home: Consulates: Miami: Consular Services: Other Information: Namensführung in Ehen
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Information Sheet - Merkblatt:

Namensführung von gemischtnationalen Ehen
bei der Eheschließung im Ausland

(Stand Februar 2002 - ohne Gewähr)

Dieses Merkblatt soll Ihnen einige Informationen über Ihren Ehenamen geben, wenn Sie im Ausland geheiratet haben. Es gilt nur, wenn einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist und der andere Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt. Sind beide Ehegatten Deutsche, so gelten zum Teil andere Bestimmungen, über die Sie ein weiteres Merkblatt informiert.

Grundsätzlich gilt: Wie auch in Deutschland wird bei Heirat im Ausland durch die Eheschließung nicht mehr automatisch ein gemeinsamer Ehename erworben. Vielmehr ändern sich die Familiennamen der Ehegatten durch die Eheschließung zunächst nicht. Um einen gemeinsamen Ehenamen zu erwerben, bedarf es einer Erklärung in zwei Schritten.

1. Schritt: Die Rechtswahl

Grundsätzlich richtet sich die Namensführung einer jeden Person nach dem Recht des Staates, dem diese Person angehört. Heiratet also eine Deutsche/ein Deutscher eine(n) Ausländer(in), so bestimmt sich die Namensführung des deutschen Ehegatten auch nach deutschem Recht, während sich die Namensführung des ausländischen Ehegatten nach dem Recht des Landes bestimmt, dessen Staatsangehörigkeit der ausländische Ehegatte besitzt.

Deutsches Recht gibt aber die Möglichkeit, für die Namensführung

a) das Recht eines der Staaten zu wählen, dem einer der beiden Ehegatten angehört;
b) deutsches Recht zu wählen, selbst wenn keiner der beiden Ehegatten deutsch ist, wenn einer der beiden Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Für die Rechtswahl ist eine gemeinsame Erklärung beider Ehegatten notwendig. Bei Eheschließung in Deutschland wird diese Erklärung im Regelfalle gleich bei der Trauung beim Standesbeamten abgegeben. Bei Eheschließung im Ausland kann die Erklärung nachgeholt werden. Formulare dafür hält das deutsche Generalkonsulat für Sie bereit. Bei nachträglicher Erklärung muss die Erklärung beglaubigt werden. Diese Beglaubigung kann vom deutschen Generalkonsulat, einem deutschen Honorarkonsul oder einem amerikanischen notary public durchgeführt werden.

2. Schritt: Die Namenswahl

Sie können deutsches oder ausländisches Recht wählen. Wird ausländisches Recht gewählt, so richtet sich die Namensführung nach diesem ausländischem Recht. Ob und welche Wahlmöglichkeiten Ihnen dann zur Verfügung stehen, bestimmt sich nur nach diesem Recht.
Wird keine Erklärung abgegeben, dann behält jeder Ehegatte den Namen, den er bei der Eheschließung geführt hat. Die Eheschließung hat dann keine Auswirkung auf den Namen.

2.1. Welche Namen können zum Ehenamen gewählt werden?

Als gemeinsamer Ehename kann entweder der Geburtsname der Frau oder der Geburtsname des Ehemannes gewählt werden. Geburtsname ist der Name, der zum Zeitpunkt der Eheschließung in eine Geburtsurkunde eingetragen werden müsste.
Ein Name der nach der Geburt, etwa durch eine vorherige Eheschließung erworben wurde, kann dagegen nicht als Ehename gewählt werden.

2.2. Welche weiteren Wahlmöglichkeiten gibt es?

Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann seinen Namen dem gemeinsamen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Er kann seinen Geburtsnamen voranstellen oder anfügen, oder den Namen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung geführt hat. Hier ist es also möglich, auch einen Namen, der durch eine frühere Eheschließung erworben wurde, dem Ehenamen voranzustellen oder anzufügen. Besteht der Geburtsname bzw. der Name zum Zeitpunkt der Eheschließung aus mehreren Teilen, so kann nur ein Name dem Ehenamen vorangestellt bzw. angefügt werden.

2.3. Welche Erklärungen sind möglich und welche Fristen sind einzuhalten

Bei Eheschließungen im Inland werden die Erklärungen im Regelfalle bei der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten abgegeben. Bei Eheschließung im Ausland kann die Erklärung, mit der ein gemeinsamer Ehename gewählt wird, jederzeit abgegeben werden, solange die Ehe besteht. Die Erklärung ist unwiderruflich. Auch die Erklärung über die Voranstellung bzw. das Anfügen eines Namens kann jederzeit geschehen. Sie kann einmal durch eine neue Erklärung widerrufen werden. Nach dem Widerruf ist allerdings eine erneute Erklärung über das Voranstellen bzw. das Anfügen eines Namens nicht mehr möglich.

Abgabe der Erklärung

Sollten Sie die Erklärung abzugeben wünschen, kontaktieren Sie bitte das Generalkonsulat, damit wir Ihnen das entsprechende Formular zusenden können.

Außerdem werden folgende Unterlagen benötigt:

- Kopie Ihres Reisepasses
- Kopie des Reisepasses oder der Geburtsurkunde Ihres   Ehemannes
- Kopie Ihrer gerichtlich registrierten Heiratsurkunde
- falls zutreffend: Kopie Ihres Scheidungsurteils, ggf. der   Sterbeurkunde Ihres vorherigen Ehegatten

Diese Unterlagen werden im Original oder in beglaubigter Fotokopie benötigt. Die Beglaubigung kann von einem Notary Public durchgeführt werden. Sollten Sie die Beglaubigung durch das Generalkonsulat wünschen, so übersenden Sie bitte die Originale und die Kopien nebst einem adressierten Freiumschlag. Sie erhalten die Originale dann nach der Beglaubigung zurück.
Sollte zwischenzeitlich ein Kind geboren sein, das denselben Namen erhalten soll, dann führen Sie es bitte in dem entsprechenden Feld ( vor der Unterschrift) auf und fügen Sie noch eine beglaubigte Fotokopie der Geburtsurkunde in der sog. „Long Form“ bei.
Sollten Sie noch Rückfragen haben, so stehen wir Ihnen selbsverständlich gerne zur Verfügung.

WICHTIGER HINWEIS

Ich möchte Sie vorsichtshalber darauf aufmerksam machen, dass eine Ehescheidung im Ausland, an welcher ein deutscher Staatsangehöriger beteiligt war, nicht automatisch in Deutschland gültig ist.
Das Konsulat hält entsprechende Merkblätter und Antragsformulare bereit.

 


 


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