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Germany Info Home: Consulates: Miami: Consular Services: Other Information: Namensführung in Ehen
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Information Sheet - Merkblatt:

Namensführung in Ehen zweier deutscher Staatsangehöriger bei Eheschließung im Ausland
(Stand Februar 2003 - ohne Gewähr)

Dieses Merkblatt soll Ihnen einige Informationen über die Namensführung geben, wenn Sie in Florida geheiratet haben. Es gilt nur, wenn beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind. Ist einer der Ehegatten nicht deutscher Staatsangehöriger, gelten z.T. andere Bestimmungen, über die Sie ein weiteres Merkblatt informiert.

Wie auch in Deutschland erwerben Sie bei Eheschließung im Ausland durch diese nicht mehr automatisch einen gemeinsamen Familiennamen. Vielmehr können Sie den gemeinsamen Familiennamen durch gemeinsame Erklärung wählen.

Nach deutschem Recht sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen wählen, sie müssen es aber nicht. Sie sollen bei der Eheschließung eine gemeinsame Erklärung abgeben, durch die der Name gewählt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, behält jeder Ehegatte den Namen, den er bei der Eheschließung geführt hat. Die Eheschließung hat dann keine Auswirkung auf den Namen.

Welche Namen können zum Ehenamen gewählt werden?

Als gemeinsamer Ehename kann entweder der Geburtsname der Frau oder der Geburtsname des Ehemannes gewählt werden. Geburtsname ist der Name, der zum Zeitpunkt der Eheschließung in eine Geburtsurkunde eingetragen werden müsste. In den seltenen Fällen, in denen der Geburtsname geändert wurde (etwa durch Einbenennung eines nichtehelichen Kindes oder Adoption) kann also nur der geänderte Geburtsname zum gemeinsamen Ehenamen gewählt werden.

Ein Name der nach der Geburt, etwa durch eine vorherige Eheschließung erworben wurde, kann dagegen nicht als Ehename gewählt werden.


Welche weiteren Wahlmöglichkeiten gibt es?

Der Ehegatte dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann seinen Namen dem gemeinsamen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Er kann seinen Geburtsnamen voranstellen oder anfügen, oder den Namen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung geführt hat. Hier ist es also möglich, auch einen Namen, der durch eine frühere Eheschließung erworben wurde, dem Ehenamen voranzustellen oder anzufügen, jedenfalls wenn dieser Name zum Zeitpunkt der Eheschließung noch geführt wurde. Besteht der Geburtsname bzw. der Name zum Zeitpunkt der Eheschließung aus mehreren Teilen, so kann nur ein Name dem Ehenamen vorangestellt bzw. angefügt werden.

Die Erklärung über die Voranstellung bzw. das Anfügen eines Namens kann jederzeit geschehen. Sie kann einmal durch eine neue Erklärung widerrufen werden. Nach dem Widerruf ist allerdings eine erneute Erklärung über das Voranstellen bzw. das Anfügen eines Namens nicht mehr möglich.

Abgabe der Erklärung

Sollten Sie die Erklärung über die Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens abzugeben wünschen, benutzen Sie bitte das beigefügte Formular.
Außerdem werden folgende Unterlagen benötigt:

- Kopie der deutschen Reisepässe der Erklärenden
- Kopie Ihrer gerichtlich registrierten Heiratsurkunde
- falls zutreffend: Kopie Ihres Scheidungsurteils, ggf. der   Sterbeurkunde Ihres vorherigen Ehegatten

Diese Unterlagen müssen im Original oder in beglaubigter Fotokopie vorgelegt werden. Die Beglaubigung kann von einem Notary Public durchgeführt werden. Sollten Sie die Beglaubigung durch das Generalkonsulat wünschen, so übersenden Sie bitte die Originale und die Kopien nebst einem adressierten Freiumschlag. Sie erhalten die Originale dann nach der Beglaubigung zurück.

Sollte zwischenzeitlich ein Kind geboren sein, das denselben Namen erhalten soll, dann führen Sie es bitte in dem entsprechenden Feld (vor der Unterschrift) auf und fügen Sie noch eine beglaubigte Fotokopie der Geburtsurkunde in der sog. „Long Form“ bei.

Für weitere Fragen steht Ihnen das deutsche Generalkonsulat gerne zur Verfügung.

 


 


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