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Information Sheet - Merkblatt:

Wiedereinbürgerung

(Stand Februar 2003 - ohne Gewähr)

English version

Wiedereinbürgerung von Personen, denen in der Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde und deren Abkömmlinge

Wie in vielen anderen Bereichen, sah sich die Bundesrepublik Deutschland auch im Staatsangehörigkeitsbereich nach dem Krieg vor die Aufgabe gestellt, nationalsozialistisches Unrecht wiedergutzumachen. Dafür wurde die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung geschaffen.

Was ist die Wiedereinbürgerung?
I. Welche Auswirkungen hat die Wiedereinbürgerung auf andere Staatsangehörigkeiten?
II. Rechtsgrundlage
III.  Das Verfahren

Was ist die Wiedereinbürgerung?

Die Wiedereinbürgerung ist ein Rechtsakt, bei dem dem Antragsteller eine Urkunde ausgehändigt wird. Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde erwirbt der Eingebürgerte die deutsche Staatsangehörigkeit.

I. Welche Auswirkungen hat die Wiedereinbürgerung auf andere Staatsangehörigkeiten?

Personen, die heute eine Wiedereinbürgerung beantragen, sei es als unmittelbar Betroffene des nationalsozialistischen Unrechts, sei es als deren Abkömmlinge, werden inzwischen in der Regel eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben. Bevor Sie die Wiedereinbürgerung in Deutschland beantragen, sollten Sie deshalb ganz genau prüfen, welche Auswirkungen dies auf Ihre anderen Staatsangehörigkeiten haben kann. Dabei sollten Sie folgendes beachten: Jedes Land hat seine eigenen Gesetze, die bestimmen wie seine Staatsangehörigkeit erworben und wieder verloren wird. Die Frage, welche Auswirkungen eine deutsche Einbürgerung auf eine andere Staatsangehörigkeit hat, wird dabei nur nach den Gesetzen des Landes der anderen Staatsangehörigkeit entschieden. Eine ganze Reihe von Staaten kennt die Bestimmung, dass die Staatsangehörigkeit dieses Landes verloren geht, wenn eine fremde Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben wird. Ihre andere Staatsangehörigkeit kann also durch die Einbürgerung in Deutschland verloren gehen.

Soweit dem Generalkonsulat bekannt, trifft dies für die USA allerdings nicht zu. Weitere Auskünfte hierzu sollten Sie von der zuständigen amerikanischen Behörde (BCIS- Bureau of Citizenship and Immigration Services) erhalten. Sofern Ihre andere Staatsangehörigkeit die eines dritten Landes ist, sollten Sie sich auf alle Fälle mit der Botschaft oder dem Konsulat dieses Landes in Verbindung setzen, bevor Sie in Deutschland die Einbürgerung beantragen, um herauszufinden, ob und wenn ja welche Auswirkungen die deutsche Einbürgerung auf Ihre andere Staatsangehörigkeit hat.

II. Rechtsgrundlage

1. Die Wiedereinbürgerung ist in Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes geregelt. Dort heißt es:

"Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 08. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wiedereinzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 08. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben."

Voraussetzung ist also, daß Ihnen bzw. Ihren Eltern oder Großeltern, von denen Sie Ihr Recht auf Einbürgerung ableiten, die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden sein muss. Dies geschah in den meisten Fällen durch die "Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941" (in Kraft getreten am 26.11.1941, Teil der sogenannten Nürnberger Gesetze), die bestimmte, dass alle Deutschen jüdischen Glaubens, die am 26.11.1941 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben oder nach diesem Datum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegen, die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren. Ein anderes Gesetz sah die Möglichkeit des Widerrufs von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit in Einzelfällen vor. Auch wer von diesem Gesetz betroffen war, hat einen Anspruch nach Art. 116 Abs. 2 des Grundgesetzes.

Der Anspruch besteht also nur dann, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit des Betroffenen am 26.11.1941 bzw. zum Zeitpunkt der Auswanderung, sofern die Auswanderung nach diesem Datum lag, noch bestand. Ging die deutsche Staatsbürgerschaft bereits vorher nach den normalen Gesetzen verloren, besteht der Anspruch nach Art. 116 Abs. 2 Grundgesetz nicht.

2. Einigen Personen gelang es jedoch bereits vor 1941, sich durch Auswanderung vor einer Verfolgung durch die Nationalsozialisten zu retten. Ein Teil dieser Personen hat auch bereits vor 1941 eine andere Staatsangehörigkeit angenommen. Dadurch ging die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, denn das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht bestimmt, dass ein Deutscher mit Wohnsitz im Ausland, der eine andere Staatsangehörigkeit auf Antrag annimmt, automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit verliert. Auch diesen Personen steht ein Anspruch auf Einbürgerung zu, und zwar nach § 12 des ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit. Dieser Paragraph lautet:

" (1) Der Anspruch auf Einbürgerung steht auch dem früheren deutschen Staatsangehörigen zu, der im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 08. Mai 1945 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, auch wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Ausland beibehält.
(2) Der Anspruch auf Einbürgerung steht den Abkömmlingen der in Absatz 1 genannten Personen bis zum 31. Dezember 1970 zu."

Dieser Anspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass keine Tatsachen vorliegen dürfen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines deutschen Landes gefährden wird.

3. Ehemalige Deutsche, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen durch die Nationalsozialisten verloren haben, steht also die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung immer zu. Machen Sie dagegen Ihren Anspruch nicht als unmittelbar Betroffener sondern als Abkömmling eines unmittelbar Betroffenen geltend, kommt es entscheidend darauf an, welcher der beiden o.g. Fälle auf Sie zutrifft, um zu entscheiden, ob Sie einen Anspruch auf Einbürgerung haben. Trifft der zweite Fall auf Sie zu, stand Ihnen dieser Anspruch nur bis zum 31. Dezember 1970 zu. Sollten Sie Zweifel haben, setzen Sie sich bitte telefonisch mit dem Generalkonsulat in Verbindung.

III.  Das Verfahren

Sofern Sie meinen, dass Ihnen ein Anspruch auf Einbürgerung nach dem oben genannten zusteht, und Sie diesen Anspruch wahrnehmen möchten, kontaktieren Sie bitte das Generalkonsulat, damit wir Ihnen den entsprechenden Antrag zusenden können. Ihre Unterschrift lassen Sie bitte vom Generalkonsulat, einem deutschen Honorarkonsul oder von einem amerikanischen notary public beglaubigen. Ihrem Antrag sollten Sie folgende Dokumente in beglaubigter Fotokopie beifügen:

  • Kopie Ihres jetzigen Passes, falls Sie keinen Pass haben, eines sonstigen Lichtbildausweises (z.B. Führerschein, Florida ID-Card)
  • Ihre Geburtsurkunde
  • wenn Sie verheiratet sind, Ihre Heiratsurkunde (bei früheren Ehen auch Sterbeurkunde des früheren Ehegatten bzw. Scheidungsurteil)
  • wenn Sie die amerikanische oder eine andere Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben haben, die Einbürgerungsurkunde.

Wenn Sie den Anspruch nicht als unmittelbar Betroffener sondern als Abkömmling eines Betroffenen geltend machen, folgende Urkunden, soweit noch vorhanden:

  • Geburtsurkunden Ihrer Eltern
  • Heiratsurkunde Ihrer Eltern
  • falls Ihr Vater (bei nichtehelichen Kindern Ihre Mutter) die amerikanische oder eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat, Kopie der Einbürgerungsurkunde
  • soweit Sie noch Urkunden besitzen, die beweisen, dass Ihre Eltern deutsche Staatsangehörige waren (etwa ein alter deutscher Reisepass), sollten Sie ebenfalls eine Kopie beifügen.
  • sollten Familienangehörige bereits Anträge auf Wiedereinbürgerung gestellt haben oder eingebürgert worden sein, geben Sie bitte deren Namen, Geburtsdaten, Aktenzeichen und die Behörde an, die die Urkunde ausgestellt hat.

Die für den Antrag notwendigen Kopien können vom Generalkonsulat, einem deutschen Honorarkonsul oder jedem amerikanischen notary public beglaubigt werden. Die Beglaubigung durch das Generalkonsulat oder einen deutschen Honorarkonsul ist gebührenfrei. Sollten Sie die Beglaubigung durch das Generalkonsulat wünschen, schicken Sie uns bitte die Originale und jeweils eine Kopie zusammen mit einem an Sie adressierten Freiumschlag, die Originale werden Ihnen dann zurückgeschickt. Je nach Fall können zu den oben genannten auch weitere Urkunden notwendig sein. Die Anträge werden nach Prüfung an das Bundesverwaltungsamt in Köln weitergeleitet. Mit einer längeren Bearbeitungszeit sollten Sie rechnen, da in den meisten Fällen weitere Ermittlungen in Deutschland notwendig sind.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

 

 

Dieses Merkblatt existiert auch in englischer Sprachfassung.
 


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