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Liste von Anwälten/ List of Lawyers

Artikel

Hier finden Sie eine Liste von in unserem Amtsbezirk tätigen Anwälten. /Here is a list of attorneys practicing in our consular district. (German langauge)

Haftungsausschluss

Diese Angaben basieren auf der Botschaft Washington zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegenden Informationen. Die Angaben und insbesondere die Benennung der Anwälte und sonstigen Rechtsbeistände sind unverbindlich und ohne Gewähr. Bei Mandatserteilung hat der Mandant für alle Kosten und Gebühren selbst aufzukommen.

Die Benennung der Anwälte erfolgt in alphabetischer Reihenfolge. Die Informationen zu Fachrichtungen und Korrespondenzsprachen der Anwälte stammen von diesen selbst und können durch die Botschaft Washington nicht garantiert werden. Es wird zudem kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.

Allgemeine Informationen

a) Gerichtssystem

Im zweigliedrigen Gerichtssystem der USA ist zwischen den Bundesgerichten (Federal Courts) und den Gerichten der einzelnen Bundesstaaten (State Courts) zu unterscheiden. Beide Gerichtssysteme haben drei Instanzen. Auch wenn diese Gerichtssysteme grundsätzlich unabhängig voneinander bestehen, und die Bundesgerichte vor allem für alle Fälle, die Bundesrecht betreffen, sachlich zuständig sind (subject matter jurisdiction), gibt es auch Fallkonstellationen, in denen Bundes- und Gliedstaatengerichte konkurrierend zuständig sind (z.B., wenn sich Parteien aus unterschiedlichen Staaten gegenüberstehen, diversity jurisdiction). In vielen Spezialgebieten wie z.B. Patent- und Insolvenzrecht sind aus-schließlich spezielle Bundesgerichte zuständig. Von diesen Ausnahmen abgesehen, ist die Zuständig-keit der Bundesgerichte aber nicht ausschließlich. Vielmehr ist in den meisten zivilrechtlichen Fällen eine sachliche Zuständigkeit der Gliedstaatengerichte ebenfalls gegeben und der Kläger hat die Wahl, wo er Klage erheben möchte. Allerdings hat in diesen Fällen der gleichzeitigen Zuständigkeit der Beklagte die Möglichkeit, wenn die Klage bei einem Gliedstaatengericht anhängig gemacht wurde, die Verweisung an ein Bundesgericht zu beantragen („notice of removal“).

b) Zuständigkeit und Zulassungsregelungen

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich in aller Regel nach dem Wohnsitz der beklagten Partei. Im Deliktsrecht kann auch der Ort der Schädigungshandlung entscheidend sein.

Grundsätzlich kann ein US-Rechtsanwalt seine Mandanten nur vor den Gerichten des Bundesstaates vertreten, in dem er zugelassen ist. Bei Bundesgerichten (und teilweise auch bei höherinstanzlichen Gliedstaatengerichten) bedarf es einer speziellen Zulassung, die für jeden der 93 Bundesgerichtsbezirke (Districts) separat erfolgt. Ein spezielles Zulassungsverfahren muss auch für das höchste US-Gericht, den US Supreme Court, durchlaufen werden.

c) Anwaltszwang

Eine dem deutschen Anwaltszwang entsprechende gesetzliche Regelung besteht in den USA grundsätzlich nicht. Ausnahmen dazu finden sich nur im Gesellschaftsrecht. Außerdem herrscht Anwaltszwang vor den obersten Gerichten. Trotzdem empfiehlt es sich immer, mit einem US-Rechtsanwalt Verbindung aufzunehmen, u.a. zwecks Klärung der obigen Frage, ob die Sache vor einem Bundes- oder einzelstaatlichen Gericht anhängig zu machen ist. Auch können so Nachteile, wenn die Gegenseite anwalt-lich vertreten ist, vermieden werden.

d) Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Strafsachen

Auf der Grundlage der 6. Gesetzesänderung zur US-Verfassung ( Sixth Amendment to the U.S.-Constitution) besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht des Gerichts, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger (Public defender) beizuordnen.

Erste Voraussetzung dafür ist, dass der Angeklagte mittellos ist. Maßstab dafür ist das Nettoeinkommen. Die weiteren Voraussetzungen sind durch § 3006A, Titel 18 des U.S.C. (U.S.-Code) festgelegt. Beispiele: Die Person ist eines schweren Verbrechens angeklagt oder bereits inhaftiert.

e) Verfahrenskosten

Die Gerichtskosten in den USA sind im Vergleich zu Deutschland relativ gering (zwischen $ 200 - 400 für das filing fee, Zustellungskosten, Zeugenauslagen etc.). Sie sind von der Höhe des Streitwertes unabhängig und können im Fall des Obsiegens der unterlegenen Partei auferlegt werden.

Die Honorare für Rechtsanwälte sind dagegen relativ hoch. Eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte wie in Deutschland gibt es in den USA nicht. Üblich sind Stundenhonorare von $ 100 – 500 (abhängig von Faktoren wie Kanzleigröße, Erfahrung des Anwalts etc.). Häufig werden auch Erfolgshonorare (contingency fees) von einem Drittel des Streitwertes oder auch mehr, gegebenenfalls zuzüglich Kosten vereinbart, oder ein einmaliges Honorar (flat fee). In Nachlassangelegenheiten wird normalerweise ein Honorar von bis zu 5% des reinen Nachlasswertes berechnet. In Einzelfällen kann es jedoch mehr sein. Es empfiehlt sich immer, vor Mandatserteilung eine schriftliche Honorarvereinbarung zu treffen.

Zu beachten ist, dass in den USA, anders als in Deutschland, die Parteien auch im Falle des Obsiegens in aller Regel ihre eigenen außergerichtlichen (Rechtsanwalts-)Kosten tragen müssen. Ausnahmen zu diesem Grundsatz gibt es nur in Fällen krasser willkürlicher Prozesseinleitung.

f) Prozesskostenhilfe und andere Möglichkeiten der Rechtsberatung

Prozesskostenhilfe im Umfang wie in Deutschland wird in den USA grundsätzlich nicht gewährt. Auf speziellen Antrag (application to sue in forma pauperis) können Mittellosen aber gewisse

Gerichtskosten (d.h. die Gebühren für die Klagerhebung, das filing fee), nicht aber Auslagen für Zeugenvernehmungen, Dolmetscher etc.) erlassen werden. Diese Art von Prozesskostenhilfe wird aber lediglich U.S.-Staatsangehörigen und Daueraufenthaltsberechtigten (green card) gewährt.

Ausserdem kann man bei den örtlichen Anwaltskammern (Bar Associations) eine Liste der Rechtsanwälte oder der (in der Regel privat organisierten) Beratungsorganisationen (Legal Aid) erhalten, die bei Mittellosigkeit kostenlose („pro bono“) Rechtsberatungen etc. durchführen. Diese Dienste sind, anders als kostenpflichtige Beratungsdienste wie „lawyer referral“, kostenfrei, zum Teil jedoch auf Antrags-steller mit Wohnsitz im betreffenden US-Bundesstaat beschränkt (residency requirement).

g) Beglaubigungen und Beurkundungen

Das US-Recht kennt keinen Notar im deutschen Sinne. Ein Notary Public bedarf keiner rechtlichen Vorbildung und erhält seine Befugnis, Unterschriften und (nur in einigen Bundesstaaten) Fotokopien zu beglaubigen, allein aufgrund seiner persönlichen Zuverlässigkeit. Eine Beurkundung im Sinne des deutschen Beurkundungswesens kann ein Notary Public daher nicht vornehmen. Anderes gilt jedoch für die in einigen Bundesstaaten wie Louisiana, Alabama und Florida mittlerweile eingeführten Civil Law Notaries.

Interessenvertretung und Hilfe bei Einziehung von Forderungen (kostenpflichtig) bietet die

German American Chamber of Commerce, Inc.

120 Wall Street, 20th Floor

New York, NY 10005

Tel: +1 212-974-8830

E-Mail: info@gaccny.com

Website: GACCNY

Auskünfte über US-amerikanisches Recht sind auch beim

Bundesverwaltungsamt

Barbarastr. 1

50745 Köln

Tel: +49 2289-9358-0

Website: BVA

erhältlich.

Anwälte im Amtsbezirk

Rechts- und Patentanwälten in District of Columbia (DC), Maryland und Virginia
sowie der Rechtsanwaltskammern
Für Delaware und West Virginia liegen derzeit keine Angaben über Rechts- und Patentanwälte vor.
Vorwahl für die USA von Deutschland aus: 001 -

RechtsanwaltskammerWebseite
Delaware State Bar Association
405 N. King Street, Suite 100
Wilmington, DE 19801
Tel: 302-658-5279, Fax: 302-658-5212
DSBA
Maryland State Bar Association
520 W. Fayette Street
Baltimore, MD 21201
Tel: 410-685-7878, 800-492-1964
E-Mail: info@msba.org
MSBA
Virginia State Bar
1111 East Main Street, Suite 700
Richmond, VA 23219
Tel: 804-775-0500

VSB

für Kostenhilfe siehe: VALEGALAID

Alexandria Bar Association
520 King Street, Suite 202
Alexandria, VA 22314
Tel: 703-548-1106, Fax: 703-548-4292
E-Mail: alexbar@alexandriabarva.org
ALEXANDRIABARVA
Bar Association of the District of Columbia
1016 16th Street NW, Suite 101
Washington, DC 20036
Tel: 202-223-6600, Fax: 202-293-3388
E-Mail: staff@badc.org
BADC
The West Virginia State Bar
2000 Deitrick Boulevard
Charleston, WV 25311
Tel: 304-553-7220, 866-989-8227
WVBAR
American Bar Association
321 North Clark Street
Chicago, IL 60654
Tel: 800-285-2221, 312-988-5000
E-Mail: service@americanbar.org
AMERICANBAR
District of Columbia
Name und AnschriftFachrichtung

Ashford International Law, PC
Dr. Caroline Esche Ashford
1717 K Street NW
Suite 900
Washington, DC 20006
Tel: +1 202-790-2500
E-Mail: info@transatlanticestatelaw.com
Webseite: Ashford International Law PC

(zugelassen in District of Columbia, Virginia, Maryland und Deutschland)

Internationales Erbrecht
Grenzüberschreitende Nachlassabwicklung
Internationales Steuerrecht

Korrespondenzsprachen:
Deutsch
Französisch
Englisch

Bereitschaft, deutsche Rechtsreferendare zur Ausbildung aufzunehmen: ja

Barnes & Thornburg, LLP
Timo Rehbock
555 12th Street N.W.
Suite 1200
Washington, DC 20004

222 Delaware Avenue
Suite 1200
Wilmington, DE 19801
Tel: +1 312-214-4592
E-Mail: trehbock@btlaw.com
Webseite: Barnes & Thornburg

(zugelassen in District of Columbia, New York und Illinois)

Handels- und Wirtschaftsrecht
M&A
Compliance
Arbeitsrecht
Lizenz- und Technologierecht
Prozessführungs- und Schieds-verfahren
Versicherungsrecht
Import / Export/ Trade
Internationales Recht

Korrespondenzsprachen:
Deutsch
Französisch
Spanisch
Englisch

Bereitschaft, deutsche Rechtsreferendare zur Ausbildung aufzunehmen: ja

Berliner, Corcoran & Rowe, LLP
Clemens Kochinke
1101 17th Street NW
Suite 1100
Washington, DC 20036
Tel: +1 202-293-5555
Fax: +1 202-293-9035
E-Mail: bcr@bcr.us
Webseiten: BCR Law, German American Law Journal

(zugelassen in Deutschland und USA - auch Bundesrevisionsgerichte - District of Columbia, New York City sowie Supreme Court)

Wirtschafts-, Handels-, Investitions- IT/IP- und M&A-Recht
Exportkontrollen
OFAC
Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren
Öffentliches Recht
Gutachten zum US-Recht
Immobilien- und Baurecht

Korrespondenzsprachen:
Deutsch
Farsi
Spanisch
Griechisch
Englisch

Bereitschaft, deutsche Rechtsreferendare zur Ausbildung aufzunehmen: ja

German American Real Estate & Immigration Law Center, LLC
Alexander Thorlton, Esq.
7230 Oakridge Ave
Merritt Island, FL 32953
Tel: +1 954-951-1003
E-Mail: info@germanamericanlegal.com
Webseite: German American Legal

(zugelassen in District of Columbia und Florida)

Allgemeines Handels- und Wirtschaftsrecht, Grenzüberschreitende Transaktionen
Vollstreckung ausländischer Titel
Firmengründungen in den USA
Internationales Steuerrecht
Immobilienrecht
Baurecht
Erbrecht
Nachlass- und Vermögensplanung
Beibehaltungsanträge
Visa
Einwanderungs- und Staatsangehörigkeitsrecht

Korrespondenzsprachen:
Deutsch
Spanisch
Japanisch
Englisch

Bereitschaft, deutsche Rechtsreferendare zur Ausbildung aufzunehmen: ja

Ludwig & Robinson, PLLC
Robert W. Ludwig, Esq.
5301 Wisconsin Ave NW
Suite 250
Washington, DC 20015
Tel: +1 202-289-1800
Fax: +1 202-289-1804
Direkt: +1 202-289-7603
E-Mail: rludwig@ludwigrobinson.com
Website: Ludwig & Robinson

(zugelassen in District of Columbia und Maryland)

Prozessführung und Schiedsverfahren
Internationales Recht
Handels- und Gesellschaftsrecht
Finanz- und Bankenrecht
Versicherungsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz
Luftfahrt- und Transportrecht

Korrespondenzsprachen:
Deutsch
Spanisch
Italienisch
Englisch

Bereitschaft, deutsche Rechtsreferendare zur Ausbildung aufzunehmen: ja

Potomac Law Group, PLLC
Dr. Rouget Frédéric Henschel
1300 Pennsylvania Ave, NW
Suite 700
Washington, D.C. 20004
Tel: 703-901-1600
E-Mail: rhenschel@potomaclaw.com
Webseite: Potomac Law

Patentrecht

Korrespondenzsprachen:
Deutsch
Französisch
Englisch

Bereitschaft, deutsche Rechtsreferendare zur Ausbildung aufzunehmen: nein

Rubin, Winston, Diercks, Harris & Cooke, LLP
Max Riederer von Paar
1201 Connecticut Avenue NW
Suite 700
Washington, DC 20036
Tel: +1 202-861-0870, ext. 128
Mobil: +1 202-256-7880
Fax: +1 202-521-3984
E-Mail: mriederer@rwdhc.com
Website: RWDHC

(zugelassen in Deutschland, District of Columbia, Virginia und New York)

Internationales Steuerrecht
Aktienrecht
Gesellschaftsrecht
Vertragsrecht
Gewerbeimmobilien
Internationales und US-Erbrecht
Prozessrecht
Wirtschaftsrecht (einschließlich Steuerstrafverfahren)

Korrespondenzsprachen:
Deutsch
Englisch

Bereitschaft, deutsche Rechtsreferendare zur Ausbildung aufzunehmen: ja

White & Case, LLP
Eckhard Hellbeck, LLM
701 Thirteenth Street, NW
Washington, DC 20005
Tel: +1 202-626-3600
E-Mail: ehellbeck@whitecase.com
Webseiten: White & Case, LinkedIn

(American - zugelassen in Deutschland, District of Columbia und New York)

Internationale Streitbeilegung, insbesondere durch Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit, und Völkerrechtliche Beratung

Korrespondenzsprachen:
Deutsch
Französisch
Englisch

Bereitschaft, deutsche Rechtsreferendare zur Ausbildung aufzunehmen: ja

Maryland
Name und AnschriftFachrichtung

Dr. Nikola A. Koritz, LLM
6124 Maiden Lane
Bethesda, MD 20817
Tel: +1 301-221-1920
E-Mail: koritz@koritzlaw.com

(zugelassen in Maryland und New York)

Familienrecht
Staatsangehörigkeitsrecht
Immigration

Korrespondenzsprachen:
Deutsch
Französisch
Mandarin
Englisch

Bereitschaft, deutsche Rechtsreferendare zur Ausbildung aufzunehmen: nein

Lewicky, O'Connor, Hunt & Meiser
Verena Meiser
8115 Maple Lawn Blvd.
Suite 175
Fulton, MD 20759
Tel: +1 410-489-1996
E-Mail: vmeiser@lohmlaw.com
Webseite: LOHM Law

(zugelassen in Maryland und Kalifornien)

Nachlass- und Erbrecht

Korrespondenzsprachen:
Deutsch
Spanisch

The Orenberg Law Firm, PC
Allen H. Orenberg
12505 Park Potomac Ave.
6th Floor
Potomac, MD 20854
Tel: +1 301-984-8005
Mobil: +1 301-807-3847
E-Mail: aorenberg@orenberglaw.com
Webseite: Orenberg Law

(zugelassen in District of Columbia, Maryland und Pennsylvania)

Strafrecht
Urheberrecht im Wissenschaftsbereich

Korrespondenzsprache:
Englisch

Virginia
Name und AnschriftFachrichtung

Hauswiesner Law Group, PLC
Florian Hauswiesner
8200 Greensboro Drive
Suite 900
Tysons, VA 22102
Tel: +1 571-341-8460
E-Mail: contact@hauswiesner.com
Webseite: Hauswiesner

(zugelassen in Virginia und Deutschland)

M&A-Recht
Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
Arbeitsrecht
Corporate Finance (Debt & Equity Finanzierungen)
Lizenz- und Technologierecht
Einwanderungsrecht
US- und internationales Erb- und Steuerrecht
US und internationale Gerichtsverfahren
Immobilienrecht
Wirtschaftsrecht
Prozessrecht
Erbrecht

Korrespondenzsprachen:
Deutsch
Französisch
Spanisch
Englisch

Bereitschaft, deutsche Rechtsreferendare zur Ausbildung aufzunehmen: ja

Law Offices of Georg F. Hirsch PLLC
Georg Hirsch
1800 Diagonal Road
Suite 600
Alexandria, VA 22314
Tel: +1 703-310-6190
Fax: +1 703-879-2978
Mobil: +1 571-225-5891
E-Mail: info@hirschtaxlaw.com
Website: Hirsch Tax Law

(zugelassen in District of Columbia, Virginia, New York und New Jersey)

Steuerrecht

Korrespondenzsprachen:
Deutsch
Englisch

Shelley & Schulte, PC
Tim Schulte
3 W. Cary Street
1st Floor
Richmond, VA 23220
Tel: +1 804-644-9700
E-Mail: schulte@scs-work.com
Website: Shelley & Schulte

(zugelassen in Virginia)

Arbeits- und Verfassungsrecht

Korrespondenzsprachen:
Deutsch
Englisch


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