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Liste von Anwälten/ List of Lawyers
Hier finden Sie eine Liste von in unserem Amtsbezirk tätigen Anwälten. /Here is a list of attorneys practicing in our consular district. (German langauge)
Haftungsausschluss
Diese Angaben basieren auf der Botschaft Washington zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegenden Informationen. Die Angaben und insbesondere die Benennung der Anwälte und sonstigen Rechtsbeistände sind unverbindlich und ohne Gewähr. Bei Mandatserteilung hat der Mandant für alle Kosten und Gebühren selbst aufzukommen.
Die Benennung der Anwälte erfolgt in alphabetischer Reihenfolge. Die Informationen zu Fachrichtungen und Korrespondenzsprachen der Anwälte stammen von diesen selbst und können durch die Botschaft Washington nicht garantiert werden. Es wird zudem kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.
Allgemeine Informationen
a) Gerichtssystem
Im zweigliedrigen Gerichtssystem der USA ist zwischen den Bundesgerichten (Federal Courts) und den Gerichten der einzelnen Bundesstaaten (State Courts) zu unterscheiden. Beide Gerichtssysteme haben drei Instanzen. Auch wenn diese Gerichtssysteme grundsätzlich unabhängig voneinander bestehen, und die Bundesgerichte vor allem für alle Fälle, die Bundesrecht betreffen, sachlich zuständig sind (subject matter jurisdiction), gibt es auch Fallkonstellationen, in denen Bundes- und Gliedstaatengerichte konkurrierend zuständig sind (z.B., wenn sich Parteien aus unterschiedlichen Staaten gegenüberstehen, diversity jurisdiction). In vielen Spezialgebieten wie z.B. Patent- und Insolvenzrecht sind aus-schließlich spezielle Bundesgerichte zuständig. Von diesen Ausnahmen abgesehen, ist die Zuständig-keit der Bundesgerichte aber nicht ausschließlich. Vielmehr ist in den meisten zivilrechtlichen Fällen eine sachliche Zuständigkeit der Gliedstaatengerichte ebenfalls gegeben und der Kläger hat die Wahl, wo er Klage erheben möchte. Allerdings hat in diesen Fällen der gleichzeitigen Zuständigkeit der Beklagte die Möglichkeit, wenn die Klage bei einem Gliedstaatengericht anhängig gemacht wurde, die Verweisung an ein Bundesgericht zu beantragen („notice of removal“).
b) Zuständigkeit und Zulassungsregelungen
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich in aller Regel nach dem Wohnsitz der beklagten Partei. Im Deliktsrecht kann auch der Ort der Schädigungshandlung entscheidend sein.
Grundsätzlich kann ein US-Rechtsanwalt seine Mandanten nur vor den Gerichten des Bundesstaates vertreten, in dem er zugelassen ist. Bei Bundesgerichten (und teilweise auch bei höherinstanzlichen Gliedstaatengerichten) bedarf es einer speziellen Zulassung, die für jeden der 93 Bundesgerichtsbezirke (Districts) separat erfolgt. Ein spezielles Zulassungsverfahren muss auch für das höchste US-Gericht, den US Supreme Court, durchlaufen werden.
c) Anwaltszwang
Eine dem deutschen Anwaltszwang entsprechende gesetzliche Regelung besteht in den USA grundsätzlich nicht. Ausnahmen dazu finden sich nur im Gesellschaftsrecht. Außerdem herrscht Anwaltszwang vor den obersten Gerichten. Trotzdem empfiehlt es sich immer, mit einem US-Rechtsanwalt Verbindung aufzunehmen, u.a. zwecks Klärung der obigen Frage, ob die Sache vor einem Bundes- oder einzelstaatlichen Gericht anhängig zu machen ist. Auch können so Nachteile, wenn die Gegenseite anwalt-lich vertreten ist, vermieden werden.
d) Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Strafsachen
Auf der Grundlage der 6. Gesetzesänderung zur US-Verfassung ( Sixth Amendment to the U.S.-Constitution) besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht des Gerichts, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger (Public defender) beizuordnen.
Erste Voraussetzung dafür ist, dass der Angeklagte mittellos ist. Maßstab dafür ist das Nettoeinkommen. Die weiteren Voraussetzungen sind durch § 3006A, Titel 18 des U.S.C. (U.S.-Code) festgelegt. Beispiele: Die Person ist eines schweren Verbrechens angeklagt oder bereits inhaftiert.
e) Verfahrenskosten
Die Gerichtskosten in den USA sind im Vergleich zu Deutschland relativ gering (zwischen $ 200 - 400 für das filing fee, Zustellungskosten, Zeugenauslagen etc.). Sie sind von der Höhe des Streitwertes unabhängig und können im Fall des Obsiegens der unterlegenen Partei auferlegt werden.
Die Honorare für Rechtsanwälte sind dagegen relativ hoch. Eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte wie in Deutschland gibt es in den USA nicht. Üblich sind Stundenhonorare von $ 100 – 500 (abhängig von Faktoren wie Kanzleigröße, Erfahrung des Anwalts etc.). Häufig werden auch Erfolgshonorare (contingency fees) von einem Drittel des Streitwertes oder auch mehr, gegebenenfalls zuzüglich Kosten vereinbart, oder ein einmaliges Honorar (flat fee). In Nachlassangelegenheiten wird normalerweise ein Honorar von bis zu 5% des reinen Nachlasswertes berechnet. In Einzelfällen kann es jedoch mehr sein. Es empfiehlt sich immer, vor Mandatserteilung eine schriftliche Honorarvereinbarung zu treffen.
Zu beachten ist, dass in den USA, anders als in Deutschland, die Parteien auch im Falle des Obsiegens in aller Regel ihre eigenen außergerichtlichen (Rechtsanwalts-)Kosten tragen müssen. Ausnahmen zu diesem Grundsatz gibt es nur in Fällen krasser willkürlicher Prozesseinleitung.
f) Prozesskostenhilfe und andere Möglichkeiten der Rechtsberatung
Prozesskostenhilfe im Umfang wie in Deutschland wird in den USA grundsätzlich nicht gewährt. Auf speziellen Antrag (application to sue in forma pauperis) können Mittellosen aber gewisse
Gerichtskosten (d.h. die Gebühren für die Klagerhebung, das filing fee), nicht aber Auslagen für Zeugenvernehmungen, Dolmetscher etc.) erlassen werden. Diese Art von Prozesskostenhilfe wird aber lediglich U.S.-Staatsangehörigen und Daueraufenthaltsberechtigten (green card) gewährt.
Ausserdem kann man bei den örtlichen Anwaltskammern (Bar Associations) eine Liste der Rechtsanwälte oder der (in der Regel privat organisierten) Beratungsorganisationen (Legal Aid) erhalten, die bei Mittellosigkeit kostenlose („pro bono“) Rechtsberatungen etc. durchführen. Diese Dienste sind, anders als kostenpflichtige Beratungsdienste wie „lawyer referral“, kostenfrei, zum Teil jedoch auf Antrags-steller mit Wohnsitz im betreffenden US-Bundesstaat beschränkt (residency requirement).
g) Beglaubigungen und Beurkundungen
Das US-Recht kennt keinen Notar im deutschen Sinne. Ein Notary Public bedarf keiner rechtlichen Vorbildung und erhält seine Befugnis, Unterschriften und (nur in einigen Bundesstaaten) Fotokopien zu beglaubigen, allein aufgrund seiner persönlichen Zuverlässigkeit. Eine Beurkundung im Sinne des deutschen Beurkundungswesens kann ein Notary Public daher nicht vornehmen. Anderes gilt jedoch für die in einigen Bundesstaaten wie Louisiana, Alabama und Florida mittlerweile eingeführten Civil Law Notaries.
Interessenvertretung und Hilfe bei Einziehung von Forderungen (kostenpflichtig) bietet die
German American Chamber of Commerce, Inc.
120 Wall Street, 20th Floor
New York, NY 10005
Tel: +1 212-974-8830
E-Mail: info@gaccny.com
Website: GACCNY
Auskünfte über US-amerikanisches Recht sind auch beim
Bundesverwaltungsamt
Barbarastr. 1
50745 Köln
Tel: +49 2289-9358-0
Website: BVA
erhältlich.
Anwälte im Amtsbezirk
Rechts- und Patentanwälten in District of Columbia (DC), Maryland und Virginia
sowie der Rechtsanwaltskammern
Für Delaware und West Virginia liegen derzeit keine Angaben über Rechts- und Patentanwälte vor.
Vorwahl für die USA von Deutschland aus: 001 -
| Rechtsanwaltskammer | Webseite |
| Delaware State Bar Association 405 N. King Street, Suite 100 Wilmington, DE 19801 Tel: 302-658-5279, Fax: 302-658-5212 | DSBA |
| Maryland State Bar Association 520 W. Fayette Street Baltimore, MD 21201 Tel: 410-685-7878, 800-492-1964 E-Mail: info@msba.org | MSBA |
| Virginia State Bar 1111 East Main Street, Suite 700 Richmond, VA 23219 Tel: 804-775-0500 | für Kostenhilfe siehe: VALEGALAID |
| Alexandria Bar Association 520 King Street, Suite 202 Alexandria, VA 22314 Tel: 703-548-1106, Fax: 703-548-4292 E-Mail: alexbar@alexandriabarva.org | ALEXANDRIABARVA |
| Bar Association of the District of Columbia 1016 16th Street NW, Suite 101 Washington, DC 20036 Tel: 202-223-6600, Fax: 202-293-3388 E-Mail: staff@badc.org | BADC |
| The West Virginia State Bar 2000 Deitrick Boulevard Charleston, WV 25311 Tel: 304-553-7220, 866-989-8227 | WVBAR |
| American Bar Association 321 North Clark Street Chicago, IL 60654 Tel: 800-285-2221, 312-988-5000 E-Mail: service@americanbar.org | AMERICANBAR |
| District of Columbia | |
| Name und Anschrift | Fachrichtung |
Ashford International Law, PC (zugelassen in District of Columbia, Virginia, Maryland und Deutschland) | Internationales Erbrecht Korrespondenzsprachen: Bereitschaft, deutsche Rechtsreferendare zur Ausbildung aufzunehmen: ja |
Barnes & Thornburg, LLP 222 Delaware Avenue (zugelassen in District of Columbia, New York und Illinois) | Handels- und Wirtschaftsrecht Korrespondenzsprachen: Bereitschaft, deutsche Rechtsreferendare zur Ausbildung aufzunehmen: ja |
Berliner, Corcoran & Rowe, LLP (zugelassen in Deutschland und USA - auch Bundesrevisionsgerichte - District of Columbia, New York City sowie Supreme Court) | Wirtschafts-, Handels-, Investitions- IT/IP- und M&A-Recht Korrespondenzsprachen: Bereitschaft, deutsche Rechtsreferendare zur Ausbildung aufzunehmen: ja |
German American Real Estate & Immigration Law Center, LLC (zugelassen in District of Columbia und Florida) | Allgemeines Handels- und Wirtschaftsrecht, Grenzüberschreitende Transaktionen Korrespondenzsprachen: Bereitschaft, deutsche Rechtsreferendare zur Ausbildung aufzunehmen: ja |
Ludwig & Robinson, PLLC (zugelassen in District of Columbia und Maryland) | Prozessführung und Schiedsverfahren Korrespondenzsprachen: Bereitschaft, deutsche Rechtsreferendare zur Ausbildung aufzunehmen: ja |
| Potomac Law Group, PLLC Dr. Rouget Frédéric Henschel 1300 Pennsylvania Ave, NW Suite 700 Washington, D.C. 20004 Tel: 703-901-1600 E-Mail: rhenschel@potomaclaw.com Webseite: Potomac Law | Patentrecht Korrespondenzsprachen: Bereitschaft, deutsche Rechtsreferendare zur Ausbildung aufzunehmen: nein |
Rubin, Winston, Diercks, Harris & Cooke, LLP (zugelassen in Deutschland, District of Columbia, Virginia und New York) | Internationales Steuerrecht Korrespondenzsprachen: Bereitschaft, deutsche Rechtsreferendare zur Ausbildung aufzunehmen: ja |
White & Case, LLP (American - zugelassen in Deutschland, District of Columbia und New York) | Internationale Streitbeilegung, insbesondere durch Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit, und Völkerrechtliche Beratung Korrespondenzsprachen: Bereitschaft, deutsche Rechtsreferendare zur Ausbildung aufzunehmen: ja |
| Maryland | |
| Name und Anschrift | Fachrichtung |
Dr. Nikola A. Koritz, LLM (zugelassen in Maryland und New York) | Familienrecht Korrespondenzsprachen: Bereitschaft, deutsche Rechtsreferendare zur Ausbildung aufzunehmen: nein |
Lewicky, O'Connor, Hunt & Meiser (zugelassen in Maryland und Kalifornien) | Nachlass- und Erbrecht Korrespondenzsprachen: |
The Orenberg Law Firm, PC (zugelassen in District of Columbia, Maryland und Pennsylvania) | Strafrecht Korrespondenzsprache: |
| Virginia | |
| Name und Anschrift | Fachrichtung |
Hauswiesner Law Group, PLC (zugelassen in Virginia und Deutschland) | M&A-Recht Korrespondenzsprachen: Bereitschaft, deutsche Rechtsreferendare zur Ausbildung aufzunehmen: ja |
Law Offices of Georg F. Hirsch PLLC (zugelassen in District of Columbia, Virginia, New York und New Jersey) | Steuerrecht Korrespondenzsprachen: |
Shelley & Schulte, PC (zugelassen in Virginia) | Arbeits- und Verfassungsrecht Korrespondenzsprachen: |