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Amerikanisches Nachlassverfahren

09.06.2022 - Artikel

Sollten Sie Erbe von Nachlass in den USA geworden sein, finden Sie hier allgemeine Informationen zum amerikanischen Nachlassverfahren.

Alte Frau schreibt Ihr Testament.
Erbrecht© Colourbox
Allgemeine Informationen zum US-amerikanischen Nachlassverfahren

Geht nach deutschem Recht der Nachlass mit dem Erbfall unmittelbar auf den Erben über (sogenannte Universalsukzession), ist dies dem anglo-amerikanischen Recht (common law) fremd. In den Vereinigten Staaten vom Amerika geht der Nachlass vielmehr zunächst an den „personal representative“, den persönlichen Rechtsnachfolger des Erblassers über, den der Erblasser entweder in einem Testament ernennt („executor“) oder, falls ein solcher nicht bestimmt wurde, entfallen ist oder an der Ausübung seines Amtes gehindert, bestellt das zuständige Nachlassgericht einen „administrator“. Die Rechtsstellung von „executor“ und „administrator“ ist nicht unbedingt gleichzusetzen mit einem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter im deutschen Rechtssinne zu vergleichen. Durch die Ernennung bzw. Bestallung erlangt der persönliche Rechtsnachfolger des Erblassers zwar nur treuhänderische, nichtsdestoweniger aber tatsächliche Eigentumsrechte am Gesamtnachlass, die erst mit Abschluss der Auseinandersetzung des Nachlasses enden. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Erben keinerlei verbürgte Rechte am Nachlass, sondern lediglich eine Anwartschaft.

Während im deutschen Recht Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung Ausnahmeerscheinungen sind und die Nachlassverwaltung einschließlich Erledigung der Nachlassverbindlichkeiten und der Vermächtnisse dem/den Erben obliegt, ist in den USA die Nachlassabwicklung durch einen „personal representative“ in jedem Falle unabdingbar. Dies ergibt sich auch daraus, dass es nach anglo-amerikanischem Recht weder die Unterscheidung zwischen Erben und anderen Begünstigten im Sinne des deutschen Rechts noch eine Erbenhaftung gibt.

Der eingesetzte oder ernannte „personal representative“ hat in seiner Stellung als persönlicher Rechtsnachfolger des Erblassers den Nachlass abzuwickeln und sich mit der Nachlassregulierung zu befassen. Er kann somit nicht gleichzeitig Interessenvertreter der Erben oder Vermächtnisnehmer sein, sondern ist ausschließlich dem Nachlass und dem Nachlassgericht verpflichtet. Es ist daher in den meisten Fällen angezeigt, dass deutsche Erben und Vermächtnisnehmer im Nachlassverfahren durch einen mit den amerikanischen Verfahrensvorschriften vertrauten und am Gerichtsort zugelassenen Anwalt vertreten sind.

Der „personal representative“ hat am Ende seiner Tätigkeit dem amerikanischen Nachlassgericht den Erbennachweis sowie eine detaillierte Endabrechnung vorzulegen. Hierfür ist meist eine Frist von einem Jahr vorgesehen. Erst die vom Nachlassgericht in einem Prüfungstermin nach Entscheidung über etwa erhobene Einsprüche gebilligte Schlussabrechnung sowie die gerichtliche Bestätigung des Erbennachweises bilden die Grundlage für die Verteilung des Nettonachlasses an die Erben und Vermächtnisnehmer aufgrund der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge.

Der personal representative der Erben/Vermächtnisnehmer hat die Erbansprüche anzumelden und gegebenenfalls durchzusetzen, sämtliche Gerichtstermine wahrzunehmen, die Nachlassverwaltung zu überwachen und zu prüfen, ob alle Vermögenswerte erfasst werden und keine Vermögensverschleuderung geschieht. Nach Abschluss des Verfahrens hat der Bevollmächtigte der Nachlassverwaltung Entlastung zu erteilen und zusammen mit dieser für die Ausschüttung der Erbteile Sorge zu tragen.

Mitwirkung der deutschen Auslandsvertretung

Die Mitwirkung der deutschen Auslandsvertretungen bei der Abwicklung eines Nachlasses in den USA ist in der Regel auf die Ermittlung der in Deutschland lebenden Erbbeteiligten beschränkt, denen sie auf Wunsch eine Liste von Rechtsanwaltskanzleien im Amtsbezirk zur Verfügung stellt, die dem Rechts- und Konsularreferat bekannt sind..

Beteiligung von Anwälten

Ermittlungen und andere vorläufige Feststellungen kann ein Anwalt im Allgemeinen aus eigenem Antrieb oder auf Grund eines ihm erteilten Auftrags vornehmen. Zur Vertretung der Beteiligten gegenüber dem personal representative sowie dem Nachlassgericht bedarf er einer formgerechten Vollmacht.

Der Wortlaut der Vollmacht und ihre Form - notarielle Beurkundung sowie deren Bestätigung (Apostille gem. Haager Übereinkommen) - richten sich nach den jeweils geltenden Vorschriften, die in den einzelnen Bundesstaaten voneinander abweichen können und dementsprechend vorab mit der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei abgesprochen werden sollten.

Anwaltskosten sind in den Vereinigten Staaten im Allgemeinen hoch. Bei Vertretung in Nachlasssachen wird häufig ein Erfolgshonorar im Voraus vereinbart, das einen bestimmten Prozentsatz des Reinertrags ausmacht. Die Höhe dieses Prozentsatzes richtet sich nach der Schwierigkeit des Falles und dem dadurch bestimmten Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. 10 bis 15% sind als durchschnittlicher Mindestbetrag gerechtfertigt, während in schwierigen Fällen mit bis 30%, mitunter auch mit höheren Beträgen gerechnet werden muss. Bare Auslagen des Anwalts sind unter Umständen zu bevorschussen.

Hinweise für Beteiligte in Deutschland

Rechtzeitige Beibringung der geforderten Erbnachweise und sonstiger Unterlagen kann die Abwicklung beschleunigen. Die Anweisungen des Anwalts über die Beglaubigung solcher Urkunden sowie Übersetzung sind genau zu beachten. Vorwiegend wird es sich dabei um standesamtliche Urkunden oder Auszüge aus Kirchenbüchern handeln, neben denen aber auch Briefwechsel zwischen dem Erblasser und seinen Verwandten, Fotografien und anderes in Betracht kommen können.

Sind die im Testament benannten Erben oder Vermächtnisnehmer im Laufe des Nachlassverfahrens gestorben, so kann das Erbrecht der an ihre Stelle tretenden Personen in der Regel nur durch Vorlage eines deutschen Erbscheins nachgewiesen werden. Auf Grund dieses Erbscheins wird dann in den Vereinigten Staaten ein Hilfsnachlassverfahren (auxiliary proceedings) für diese Erbteile durchgeführt werden müssen. Bei etwaiger Kriegsverschollenheit wird Vorlage der Todeserklärung notwendig sein.

Unmittelbare Anfragen der Beteiligten oder innerdeutschen Behörden bei dem amerikanischen Nachlassgericht sind in der Regel zwecklos, ebenso Ersuchen an den personal representative um Mitteilung über die voraussichtliche Dauer und das vermutliche Ergebnis des Verfahrens.

Wichtig ist eine möglichst beschleunigte Erteilung der Vollmacht, denn: Sind die anfallenden Beträge für unbekannte oder zwar bekannte, aber nicht vertretene Beteiligte vom personal representative nach Abschluss des Verfahrens bestimmungsgemäß bei einer Hinterlegungsstelle eingezahlt worden, so werden sie ohne langwieriges und kostspieliges Verfahren in der Regel nicht wieder herausgegeben.

Vor der Bevollmächtigung nicht als zuverlässig bekannter Erbschaftsagenturen wird gewarnt. Falls die Einschaltung eines genealogischen Instituts im Einzelfall notwendig sein sollte, werden unter Umständen die hiermit verbundenen und nicht unerheblichen Kosten den Erben zusätzlich zu den Anwaltskosten in Rechnung gestellt. Dies sollte zuvor geklärt werden.

Die Gesetzgebung mancher US-Bundesstaaten enthält Besonderheiten, die von den Anwälten ihren Vollmachtgebern im Einzelfall erläutert werden.

Erbschaftssteuer

Hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland und in den USA zu entrichtenden Steuern und Abgaben wird auf die Bestimmungen des deutsch-amerikanischen Abkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung bei Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 22.9.1982 (insbesondere Abschnitt IV Artikel 11) mit Ergänzungsvereinbarung von Dezember 1998 zum Ehegattenfreibetrag (das Doppelte des für jedermann geltenden Freibetrags) verwiesen. Dieses Abkommen gilt in den USA ausschließlich für Steuern und Abgaben des Bundes (Federal Estate and Gift Tax), nicht jedoch für die Steuern und Abgaben, die die einzelnen amerikanischen Bundesstaaten erheben (State Tax). Eine entsprechende Information durch einen versierten Steuerfachmann ist angezeigt und empfehlenswert.

Doppelbesteuerungsabkommen


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