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Einbürgerung für Verfolgte während der NS-Zeit und deren Abkömmlinge

01.07.2023 - Artikel

A. Wiedereinbürgerung gem. Art. 116 II Grundgesetz:

Informationen und Antragsformulare zu Art. 116 II GG finden Sie hier.

Art. 116 II GG betrifft Verfolgte des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist, und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung.

Zusatzinfo:

Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet.

Als Abkömmlinge im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne zählen auch

- vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter

- vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter

Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können sich jederzeit an die Auslandsvertretung wenden.

Bitte senden Sie Ihren Antrag in zweifacher Ausfertigung an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung in den USA. Welche Auslandsvertretung für Sie zuständig ist, erfahren Sie mit Hilfe unseres Konsulatfinders.


Die Übersetzung englischsprachiger Dokumente ist in der Regel nicht notwendig.

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Nur falls Art. 116 II GG in Ihrem Fall nicht anwendbar ist, besteht evtl. folgende weitere Möglichkeit:


B. Antrag gem. § 15 Staatsangehörigkeitsgesetz

Mit Inkrafttreten des 4. Staatsangehörigkeitsänderungsgesetzes am 20. August 2021 erhalten NS-Verfolgte und ihre Nachfahren auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch die Verfolgung auch staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile erlitten haben. Anträge gem. § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz mit o. s. Verfolungshintergrund werden durch das Bundesverwaltungsamt automatisch auf die neue Rechtsgrundlage umgestellt. Neueinträge müssen nicht eingereicht werden.

Jetzt können auch Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit auf andere Weise verloren haben oder sie wegen NS-Verfolgung nie haben erwerben können, nach § 15 Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Begünstigt ist jetzt insbesondere, wer nach der Flucht die deutsche Staatsangehörigkeit nach den allgemeinen Vorschriften, z. B. durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit oder Heirat mit einem Ausländer verloren hat. Die Einbürgerungsmöglichkeit steht auch den Abkömmlingen dieser Personen offen.

Antragsberechtigt sind:

Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945.

  1. die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben (insbesondere durch Einbürgerung auf Antrag in einen anderen Staat),
  2. von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerungen deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren,
  3. 3.1) nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder
    3.2) allgemein von einer Einbürgerung - die bei einer Antragstellung sonst möglich gewesen wäre - ausgeschlossen waren oder
  4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland – in den Grenzen vom 31.12.1937 – aufgegeben oder verloren haben, wenn der Aufenthalt
    4.1) bereits vor dem 30.01.1933 begründet worden war
    oder
    4.2) als Kind auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war
  5. Abkömmlinge der o. g. Personen

Nicht antragsberechtigt sind:

  1. Personen, die die bereits wiedererworbene deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben durch z. B. durch Verzicht, Entlassung, Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag. Dies gilt auch für deren Abkömmlinge.
  2. Personen, die zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe (im In- und Ausland) von zwei oder mehr Jahren verurteilt worden sind oder bei denen Ausschlussgründe nach § 11 StAG vorliegen.

Weiterführende Informationen und Antragsformulare zu § 15 StAG finden Sie hier.

Die Übersetzung englischsprachiger Dokumente ist in der Regel nicht notwendig.

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