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Weitere Fragen und Antworten zur Geburtsanzeige

24.02.2020 - Artikel


Welche Staatsangehörigkeit hat unser Kind?

Als Kind mindestens eines deutschen Elternteils hat Ihr Kind durch Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Weitere Schritte zur Registrierung oder Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit sind nicht erforderlich. Durch Geburt in den USA hat Ihr Kind zusätzlich zur deutschen auch die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben. Eine spätere Entscheidung zwischen seinen beiden Staatsangehörigkeiten ist nicht erforderlich. Ihr Kind wird somit dauerhaft beide Staatsangehörigkeiten innehaben.

Bitte beachten Sie auch die Regelungen des § 4 Abs. 4 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)

Wir als Eltern sind nicht miteinander verheiratet, welche Besonderheiten müssen wir beachten?

In den USA wird im Falle der Geburt eines Kindes einer nicht verheirateten Mutter der Name des Vaters in die Geburtsurkunde nur dann eingetragen, wenn der Vater seine Vaterschaft schriftlich im „acknowledgement of paternity“-Formular anerkannt und die Mutter im selben Formular ihre Zustimmung zu dieser Vaterschaftsanerkennung schriftlich erklärt hat. Das „acknowledgement of paternity“-Formular wird den Kindeseltern üblicherweise bereits im Krankenhaus unmittelbar nach Geburt zur Durchsicht und Unterschrift vorgelegt.

Das Original dieser Vaterschaftsanerkennungsurkunde wird vom Krankenhaus an das zuständige amerikanische Standesamt weitergeleitet. Dieses stellt daraufhin eine Geburtsurkunde aus, die den Namen der Mutter und aufgrund der vollzogenen Vaterschaftsanerkennung auch den Namen des Vaters enthält.

Zur Beantragung eines deutschen Ausweisdokuments oder einer deutschen Geburtsurkunde benötigen Sie sowohl die amerikanische Geburtsurkunde als auch eine beglaubigte Kopie des von Ihnen ausgefüllten „acknowledgement of paternity“-Formulars.

Bitte beachten Sie, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch seinen deutschen Vater erst dann erhält, wenn dieser seine Vaterschaft wirksam anerkannt hat. Damit steht dem Vater jedoch nicht automatisch das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter des Kindes zu, sofern das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA hat.

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, weisen die meisten US-Bundesstaaten grundsätzlich zunächst der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Väter, die ebenfalls das Sorgerecht beanspruchen möchten, müssen in der Regel eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen („custody order“).

Was ist bei dem/den Vorname/n unseres Kindes zu beachten?

In das deutsche Geburtenregister werden grundsätzlich die Vornamen eingetragen, die in der vorgelegten Geburtsurkunde verzeichnet sind. Sollte die Schreibweise in der US-amerikanischen Geburtsurkunde nicht Ihrem Wunsch entsprechen (beispielsweise Eintragung von Bjorn statt Björn), können Sie in aller Regel die Schreibweise in der deutschen Geburtsurkunde ändern.

Bitte beachten Sie jedoch, dass es auch hier Ausnahmen gibt: Bezeichnungen, die dem Wesen nach keine Vornamen sind (z.B. Richard II.; Verwendung eines Familiennamens als Vorname), sind nicht eintragungsfähig. Auch sollte der Vorname das Geschlecht des Kindes klar erkennen lassen.

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