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Ehenamenserklärung
Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch Eheschließung. Aus diesem Grund kann eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor Ihnen ein Reisepass auf den neuen Namen ausgestellt werden kann.
- Ist eine Namenserklärung erforderlich? Ehenamenserklärung/ Namenserklärung für eingetragene Lebenspartner
- Was müssen wir ausfüllen?
- Wie ist die Erklärung einzureichen?
- Welche Unterlagen sind erforderlich?
- Was kostet die Namenserklärung?
- Wie lange dauert die Bearbeitung der Namenserklärung?
- Welche Auslandsvertretung ist für mich zuständig?
- Weitere Informationen
Informationen zur Reform des Namensrechts finden Sie hier.
Ist eine Namenserklärung erforderlich?
Ehenamenserklärung/ Namenserklärung für eingetragene Lebenspartner
Der Name eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch die Eheschließung.
- Müssen wir eine Namenserklärung abgeben?
Ist eine Namensgleichheit beider Ehegatten gewünscht, muss ein gemeinsamer Ehename bestimmt werden. Bei einer Eheschließung in Deutschland kann dies direkt bei der standesamtlichen Trauung erfolgen.
Ab dem 01. Mai 2025 wird im deutschen Recht die Bestimmung eines Doppelnamens aus den Namen beider Eheleute möglich sein. Der Name darf jedoch nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen. Doppelnamen können mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden.
Beispiel: Die deutschen Staatsangehörigen Lisa Becker und Lukas Schmidt heiraten am 1. Mai 2025 in Deutschland. Anders als bisher können sie nun auch eine Kombination aus beiden Nachnamen als Ehenamen führen (z.B. Becker-Schmidt). Ihre in der Ehe geborenen Kinder erhalten wie bisher automatisch auch diesen Ehenamen.
Wie bisher schon, kann auch nur ein Name als Ehename bestimmt werden. Auch ein Begleitname eines Ehegatten bleibt weiterhin möglich.
Für Ehegatten, die bereits einen Ehenamen führen, enthält der Entwurf eine Übergangsregel. Danach dürfen sie einen aus ihrer beider Namen gebildeten Ehedoppelnamen neu bestimmen.
Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz finden Sie FAQ mit ausführlichen Informationen zu den neuen Wahlmöglichkeiten im deutschen Namensrecht.
Bestimmen sie keinen gemeinsamen Ehenamen, behält jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen.
Für im Ausland lebende Deutsche gibt es hier eine wichtige Änderung im Internationalen Privatrecht bezüglich des Namensrechts.
Ab dem 01. Mai 2025 können Ehegatten bei oder nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach dem Recht eines Staates wählen,
1. dem einer von ihnen angehört, oder
2. in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wenn Ihr Ehegatte US-amerikanischer Staatsangehöriger ist und Sie US-amerikanisches Recht für die Namensführung in der Ehe bestimmen, können Sie jeden von ihnen gewünschten Namen führen, da das amerikanische Namensrecht dem Common Law unterliegt.
Beispiel: Lisa Becker und Ian Smith leben und heiraten in den USA. Nach Eheschließung in den USA ab dem 01.05.2025 wird die Ehegattin nun unter dem Namen „Lisa Becker Smith“ in der Eheurkunde aufgeführt.
Diese Namensführung war für den deutschen Rechtsbereich bisher nicht möglich, weshalb eine Namenserklärung erforderlich war. Mit der Änderung des internationalen Privatrechts ist dies nicht mehr erforderlich und der Ehename aus der Eheurkunde gilt automatisch auch in Deutschland, wenn die Eheschließung nach dem 01.05.2025 stattfand. Hierbei ist zu beachten, dass der Ehename in der Eheurkunde genannt werden muss. Der nachträglich gebildete Ehename von einem US-Führerschein oder von einer US- amerikanischen Social Security Card bei einem US-deutschen Doppelstaater kann ohne Namenserklärung übernommen werden. Für ausschließlich deutsche Staatsangehörige ist weiterhin eine Namenserklärung erforderlich, wenn der nachträglich gebildete Ehename übernommen werden soll.
Die vorangegangenen Ausführungen gelten analog auch für eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.
Wenn Sie eine Ehenamenserklärung abgeben möchten, müssen die Unterlagen vor Terminbuchung an die Botschaft bzw. das Generalkonsulat übermittelt werden.
Wenn der/die deutsche Ehepartner/in zuvor verheiratet war und die vorherige Ehe im Ausland geschieden wurde, beachten Sie bitte die Hinweise zur Anerkennung ausländischer Ehescheidungen auf folgender Seite: Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (Auslandsscheidungen).
Namensänderung durch ein US-amerikanisches Gericht
Bitte beachten Sie, dass Namensänderungen, die durch ein US-amerikanisches Gericht vorgenommen wurden, für deutsche Staatsangehörige grundsätzlich nicht wirksam sind.
Was müssen wir ausfüllen?
Laden Sie hier die Erklärung herunter:
Bitte drucken Sie das Erklärungsformular aus und füllen es sorgfältig aus. Bitte benutzten Sie nicht ausschließlich Großbuchstaben, da dies zu abweichenden Schreibweisen führen kann.
Anstelle einer Namenserklärung können Sie auch Ihre Eheschließung im Eheregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkunden lassen und eine deutsche Heiratsurkunde beantragen. Das Antragsformular für die Eintragung im Eheregister beinhaltet die Namenserklärung.
Wie ist die Erklärung einzureichen?
Zuständig für die Bearbeitung Ihrer Erklärung ist das Standesamt am letzten Wohnort in Deutschland. Sofern beide Ehegatten noch nie in Deutschland wohnhaft waren, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Die deutschen Auslandsvertretungen in den USA bearbeiten keine Erklärungen selbst, sondern leiten diese, sofern von Ihnen gewünscht, an das zuständige Standesamt weiter. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, Ihre Erklärung direkt an das zuständige Standesamt zu übersenden. Die Unterschriften müssen dann z.B. von einem Notar beglaubigt werden.
Sollten Sie Ihre Erklärung über eine deutsche Auslandsvertretung einreichen, müssen beide Ehegatten persönlich bei dem Termin anwesend sein, da Ihre Unterschriften auf dem Erklärungsformular beglaubigt werden müssen.
Welche Unterlagen sind erforderlich?
Wenn Sie die Erklärung direkt an das Standesamt senden möchten, übermitteln Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Erklärungsformular sowie unten stehende Unterlagen als beglaubigte Kopie oder im Original an das Standesamt. Die Beglaubigung von Kopien kann durch Botschaft/Generalkonsulat oder durch Notary Public erfolgen, siehe Merkblatt.
Sollten Sie Ihren Antrag hingegen über eine deutsche Auslandsvertretung einreichen, legen Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sowie die unten aufgeführten Unterlagen im Original vor. Kopien werden in der Auslandsvertretung gefertigt und anschließend gegen eine Gebühr beglaubigt.
- Heiratsurkunde der Ehegatten (ausgestellt vom „Registrar/Clerk of the Court“)
- Reisepässe beider Ehegatten; für Nicht-US-Staatsangehörige Aufenthaltstitel (Visum oder Green Card)
- Geburtsurkunden beider Ehegatten
- im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, US-Einbürgerungsurkunde sowie Beibehaltungsgenehmigung
- Falls Sie gemeinsame Kinder haben: Die Geburtsurkunden der Kinder
- ggf. deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- ggf. Nachweise zu allen früheren Ehen/Lebenspartnerschaften (Nachweise zu der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft und deren Auflösung)
- ggf. Abmeldebescheinigung aus Deutschland
Es obliegt dem zuständigen Standesamt, über die Form der Urkunden (Original/beglaubigte Kopie; mit/ohne Übersetzung; mit/ohne Apostille) zu entscheiden. Es empfiehlt sich daher, bereits vorab mit dem Standesamt am letzten deutschen Wohnort Kontakt aufzunehmen, um diese Fragen zu klären und Verzögerungen in der Bearbeitung zu vermeiden. Die deutschen Auslandsvertretungen können zu diesen Fragen leider keine verbindliche Aussage treffen.
Was kostet die Namenserklärung?
Bei Ihrem Termin in der Auslandsvertretung zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften sowie der mitgebrachten Kopien. Diese können mit Bargeld in US-Dollar zum aktuellen Wechselkurs oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden:
Beglaubigung der Unterschriften auf dem Erklärungsformular |
79,57 EUR |
Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente |
24,83 EUR bis 28,54 EUR |
Es wird empfohlen, sich eine Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung für zukünftige Passanträge ausstellen zu lassen. Die Gebühr für die Ausstellung wird vom jeweiligen Standesamt individuell festgesetzt und beträgt in der Regel etwa 12,00 Euro. Die Bezahlung dieser Gebühr kann nicht bei einer Auslandsvertretung geleistet werden, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Nach Eingang Ihrer Erklärung erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung vom Standesamt.
Wie lange dauert die Bearbeitung der Namenserklärung?
Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich.
Die Bearbeitung der Namenserklärung beim Standesamt I in Berlin beträgt aufgrund der nach wie vor steigenden Antragszahlen zurzeit etwa zwei bis drei Monate. Sobald die Namensführung bestätigt ist, kann ein deutscher Reisepass auf den neuen Namen ausgestellt werden.
Welche Auslandsvertretung ist für mich zuständig?
Bitte nutzen Sie den interaktiven Konsulatsfinder, um herauszufinden, welche der neun deutschen Auslandsvertretungen in den USA für Sie zuständig ist, wie die korrekte Postanschrift der Auslandsvertretung lautet oder ob Sie einen Termin für die Abgabe der Namenserklärung benötigen.