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Wichtige Informationen zum elektronischen Personalausweis

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Bitte lesen Sie sich die Informationen zur Online-Ausweisfunktion, PIN-Brief und Abholung des Personalausweises vor Ihrer Antragstellung durch.

Wichtige Informationen zum elektronischen Personalausweis

elektronischer Personalausweis
Elektronischer Personalausweis© Bundesministerium des Innern

Allgemeine Informationen

Der Personalausweis mit dem kontaktlosen, elektronischen Chip ist eine Multifunktionskarte im Scheckkartenformat. Auf Wunsch des Antragstellers können auf dem Chip des Personalausweises - neben dem Lichtbild - die Fingerabdrücke als weiteres biometrisches Sicherheitsmerkmal gespeichert werden. Diese biometrischen Sicherheitsmerkmale dürfen nur von hoheitlichen Behörden (z.B. Grenzbeamten, Polizei) ausgelesen werden. Weiterhin kann der Personalausweisinhaber die elektronische Ausweisfunktion einschalten lassen und die Unterschriftenfunktion nutzen.


Wichtige Änderung zum Personalausweis

Am 08.07.2017 ist das Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises in Kraft getreten, mit dem u.a. das PAuswG dahingehend geändert wurde, dass nunmehr ein Personalausweis immer mit einer Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (Online-Funktion) ausgegeben wird, es sei denn, der Antragsteller ist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt (siehe § 10 Abs. 1 PAuswG).

Die Möglichkeit, den Personalausweis wahlweise mit ein- oder ausgeschalter Online-Funktion zu erhalten, entfällt mit dieser Neuregelung ab sofort. Personalausweise werden ausschließlich mit eingeschalteter Online-Funktion hergestellt und ausgegeben. Es ist nicht mehr möglich , einen Personalausweis mit deaktivierter Online-Funktion zu erhalten.

Der Personalausweis mit eingeschalteter eID kann erst dann tatsächlich genutzt werden, wenn die fünfstellige Transport-PIN durch eine sechsstellige persönliche PIN ersetzt wurde. Dies kann in der Passstelle der deutschen Vertretung oder mittels eines Kartenlesegeräts am heimischen PC erfolgen. Informationsmaterial, u.a. auch die aktuelle Broschüre „Der neue Personalausweis“, ist hier zu finden.


Sie müssen bei Antragstellung folgende Erklärungen abgeben:

  • Ob Ihre Fingerabdrücke auf dem Chip Ihres Personalausweises als zusätzliches biometrisches Sicherheitsmerkmal gespeichert werden sollen oder nicht. Es entstehen Ihnen keine Nachteile, wenn Sie keine Fingerabdrücke in den Personalausweis aufnehmen lassen.

Für alle Änderungsanträge, bei denen die Eingabe der Geheimnummer (PIN) erforderlich ist, muss der Antragsteller persönlich erscheinen. Hierzu zählen insbesondere das Neusetzen der PIN (hierunter fällt auch das Ersetzen der erstmaligen Transport-PIN durch eine neue PIN), sowie die nachträgliche Einschaltung oder das Ausschalten der Online-Ausweisfunktion.

Die Neusetzung/ Änderung der PIN können Sie auch an Ihrem eigenen Lesegerät zu Hause durchführen, wenn Sie ein solches besitzen.

PIN-Brief

Jeder Antragsteller, der älter als 15 Jahre und 9 Monate bei Antragstellung ist, erhält von der Bundesdruckerei einen PIN-Brief, der die sogenannte Geheimnummer (PIN), die Entsperrnummer (PUK) und ein Sperrkennwort enthält. Auch wenn Sie die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen wollen, erhalten Sie den Brief und sollten diesen sicher aufbewahren.

Sind Sie in Deutschland abgemeldet und wohnen Sie in den USA, wird Ihnen der PIN-Brief direkt an Ihre Auslandsadresse geschickt werden.

Abholung

Der Personalausweis darf nur ausgegeben werden,

  • wenn Sie der Pass-/ Personalausweisstelle Ihrer Auslandsvertretung gegenüber bestätigen, den vorgenannten PIN-Brief erhalten zu haben.
    Erklärung zum Erhalt des PIN-Briefes PDF / 16 KB
  • wenn Sie keinen PIN-Brief erhalten haben und sich für die Ausgabe des Personalausweises mit ausgeschalteter Online-Ausweisfunktion entscheiden (mit der Möglichkeit, die Online-Ausweisfunktion nachträglich wieder einschalten zu lassen).

Falls Sie keinen PIN-Brief erhalten haben, können Sie alternativ darauf bestehen, einen neuen Personalausweis zu bestellen.

Ihren Personalausweis können Sie in der Pass-/ Personalausweisstelle der Botschaft oder einem Generalkonsulat persönlich abholen. Über die Abholzeiten informieren Sie sich bitte auf der jeweiligen Webseite der deutschen Auslandsvertretung. Bitte bringen Sie zur Abholung Ihren bisherigen Personalausweis (oder Reisepass, falls Sie bisher noch keinen Personalausweis haben) mit.

Zur Abholung Ihres Personalausweises können Sie auch eine andere Person schriftlich bevollmächtigen.


Vollmacht zur Abholung eines elektronischen Personalausweises PDF / 18 KB

Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, Ihren Personalausweis als Einschreiben an Ihre Anschrift übersenden zu lassen. Hierfür bringen Sie bitte zur Antragstellung einen auf Ihre Anschrift adressierten Rückumschlag mit oder zahlen bei der Antragstellung eine zusätzliche Gebühr für die Übersendung Ihres Ausweises.

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