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Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

01.03.2023 - Artikel

Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

Eine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass der Einbürgerungsbewerber in Deutschland lebt. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln als zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für alle Bewerber mit Auslandswohnsitz prüft, ob eine Einbürgerung trotz Auslandsaufenthalts möglich ist. Wenn Sie früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, können Sie nach § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgert werden, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht. Neben dem Nachweis des öffentlichen Interesses sind weitere Einbürgerungsvoraussetzungen zu erfüllen. Dazu gehören unter anderem gute Deutschkenntnisse, enge Bindungen an Deutschland, die Sicherung des Lebensunterhalts sowie Straffreiheit.

Folgendes ist wichtig:

Seit dem 01.01.2000 haben zahlreiche Deutsche die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG verloren, da sie versäumt haben, rechtzeitig vor dem Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung (BBG) zu erhalten. In den Fällen, in denen ein gebürtiger Deutscher seit dem 01.01.2000 die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 StAG verloren hat, ist eine Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG möglich. Voraussetzung hierfür ist unter Anderem, dass den Antragstellern bei rechtzeitigem Antrag eine BBG erteilt worden wäre und die für die Erteilung einer BBG erforderlichen Bindungen an Deutschland auch heute weiterhin bestehen.

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit hingegen vor dem 01.01.2000 verloren haben, weil keine Beibehaltungsgenehmigung vorlag, kommt eine Einbürgerung nur in Betracht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, Ihr privates Interesse findet nur nachrangig Berücksichtigung. Die Chancen, dass einem solchen Antrag stattgegeben wird, sind dementsprechend gering. Um aussichtslose, aber trotzdem gebührenpflichtige Einbürgerungsanträge zu vermeiden, empfiehlt sich eine Anfrage beim Bundesverwaltungsamt (staatsangehoerigkeit@bva.bund.de) und gegebenfalls anschließende Antragstellung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

Vorzulegende Unterlagen:

  • Original des Formantrags - vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  • beglaubigte Kopie Ihrer Geburtsurkunde
  • falls Sie verheiratet sind: beglaubigte Kopie Ihrer Heiratsurkunde
  • gegebenenfalls ein Nachweis darüber, welchen Namen Sie nach einer Scheidung führen
  • beglaubigte Kopien der Zeugnisse über Ihren schulischen (universitären) und beruflichen Werdegang
  • ein von Ihnen in deutscher Sprache verfasster ausführlicher Lebenslauf
  • beglaubigte Kopien der wesentlichen Seiten Ihres Reisepasses
  • beglaubigte Kopie der Einbürgerungsurkunde
  • beglaubigter Nachweis zum früheren Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (z. B. deutscher Pass)
  • Nachweise zu Ihren Bindungen an Deutschland
  • Nachweise zu Ihren Einkommensverhältnissen beziehungsweise Vermögensverhältnissen (Nachweis der Unterhaltsfähigkeit)
  • aktuelles Führungszeugnis aus Ihrem Aufenthaltsstaat im Original

Bei Antragstellung wird die zuständige Auslandsvertretung ein persönliches Gespräch mit Ihnen führen. Bitte vereinbaren Sie daher einen Vorsprachetermin und legen bei Antragstellung den Antrag, Originale sowie zwei Kopiensets aller Urkunden und des Antragsformulars vor. Die Auslandsvertretung wird dann eine kostenfreie Kopienbeglaubigung vornehmen. Die Originalurkunden werden Ihnen unmittelbar zurückgegeben.

Bitte beachten Sie, dass fremdsprachige Dokumente wie Stellenausschreibungen, Scheidungsurteile und Sorgerechtsvereinbarungen in beglaubigter Übersetzung vorzulegen sind. Das Bundesverwaltungsamt behält sich vor, falls nötig auch weitere Dokumente in übersetzter Form anzufordern.

Die Auslandsvertretung wird den Antrag an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde, das Bundesverwaltungsamt in Köln, weiterleiten, wo Ihr Antrag entschieden wird. Bitte beachten Sie, dass möglicherweise weitere Unterlagen nachgefordert werden. Informieren Sie daher das Bundesverwaltungsamt und die für Sie zuständige Auslandsvertretung über Umzüge und prüfen Sie regelm. Ihre Email (ggfs. auch Ihren Spam-Ordner).

Hinweis:

Sofern Sie beabsichtigen, den Antrag über einen Honorarkonsul einzureichen, empfiehlt es sich, zunächst mit der übergeordneten Auslandsvertretung Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, ob eine Antragstellung über den Honorarkonsul möglich ist.

Antragsformular sowie das Merkblatt des BVA

Informationen zu Verfahrensfragen

ACHTUNG: Beachten Sie hier auch folgende Hinweise.

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