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Umschreibung deutscher Führerscheine im Amtsbezirk des Generalkonsulates Chicago

Artikel

Anerkennung und Umschreibung von deutschen Führerscheinen im Bezirk des Generalkonsulates in Chicago

Bei Aufenthalt in den USA ist der deutsche Führerschein für einen Zeitraum von 90 Tagen nach Einreise in die USA gültig, unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zu einem Jahr nach Einreise. Ein internationaler Führerschein ist sehr empfehlenswert. Weitere Auskünfte dazu erhalten Sie bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnsitzes in den USA.

Um nach diesen 90 Tagen bzw. einem Jahr weiterhin legal ein Auto in den USA fahren zu dürfen, ist es notwendig, den deutschen Führerschein umschreiben zu lassen.

Die Zuständigkeit in Sachen Fahrerlaubniserteilung liegt ausschließlich bei den einzelnen Bundesstaaten. Daher gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesstaaten. Einige Bundesstaaten haben für deutsche Staatsangehörige mit vorübergehendem Aufenthalt in den USA Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von deutschen Führerscheinen geschlossen, um im Regelfall(*) deutschen Staatsangehörigen eine Umschreibung ohne praktische und/oder theoretische Prüfung zu ermöglichen. Von den Staaten im Amtsbezirk des Generalkonsulats Chicago sind dies: Illinois, Indiana, Iowa, Kansas, Kentucky, Michigan, Minnesota, Nebraska, Ohio, South Dakota, und Wisconsin.

(*) Achtung! Ob und inwieweit im Einzelfall Prüfungen oder Untersuchungen erforderlich werden, regelt die jeweilige US-Führerscheinstelle in eigener Zuständigkeit. Das Generalkonsulat hat keinen Einfluss auf die Entscheidungen der US-Führerscheinstellen.

Dem Generalkonsulat sind zurzeit folgende Nachweise bekannt, welche grundsätzlich bei den US-Führerscheinstellen vorzulegen sind (ohne Gewähr):

  • Nachweis über Wohnsitz in dem jeweiligen Bundesstaat (Mietvertrag, Rechnung etc.)
  • Ein in Deutschland noch mindestens 60 Tage gültiger Führerschein
  • Deutscher Reisepass
  • Nachweis über den legalen Aufenthaltsstatus in den USA
  • Social Security Card (US-Sozialversicherungsausweis)
  • Sehtest
  • Entrichtung einer Gebühr
  • Führerscheinbescheinigung (ausgestellt durch das Generalkonsulat Chicago, siehe weiter unten)

Konsularische Führerscheinbescheinigung

Einen Termin für die konsularische Führerscheinbescheinigung können Sie ausschließlich online unter RK-Termin - Bereich wählen buchen.

Nach den derzeitigen Regulierungen kann Ihnen die Führerscheinbescheinigung durch das Generalkonsulat nur im Falle eines vorübergehenden Aufenthaltes, nicht jedoch bei touristischem Aufenthalt (z.B. Esta, US-Visum B1/B2) und auch nicht bei dauerhaftem Aufenthalt (z.B. Immigrant Visa, Green Card, US-Staatsangehörigkeit) in den USA ausgestellt werden. Bei dauerhaftem Aufenthalt in den USA wenden Sie sich bitte direkt an die für Ihren Wohnsitz zuständige US-Führerscheinstelle.

Bevor Sie im hiesigen Generalkonsulat vorsprechen, stellen Sie bitte sicher, dass Sie alle Anforderungen erfüllen und die nachstehenden erforderlichen Nachweise erbringen können. Unvollständige Anträge können nicht bearbeitet werden.

Für die Führerscheinbescheinigung durch das Generalkonsulat legen Sie bitte folgende Unterlagen vollständig und im Original vor:

  • Ihren gültigen deutschen Führerschein (Pflichtumtausch beachten, siehe https://www.germany.info/us-de/service/serviceangebot/2436314-2436314)
  • 2 Selbstauskünfte1, FAER und ZFER, im Original und nicht älter als 4 Wochen, ausgestellt durch das Kraftfahrt-Bundesamt: https://www.kba.de
  • Ihren gültigen deutschen Reisepass
  • Ihr gültiges US-Visum Aktueller Adressnachweis, z.B. Stromrechnung, Mietvertrag
  • US Social Security Card (US-Sozialversicherungsnummer)
  • Eine Gebühr von derzeit 36 EUR, zahlbar ausschließlich in US-Dollar (die Gebührenhöhe kann sich kurzfristig geringfügig verändern)
  • Ausdruck der Terminbestätigung

1 Kann nicht von oder über das Generalkonsulat beschafft werden. Es wird empfohlen eine englischsprachige Selbstauskunft anzufordern.

Haftungsausschluss – Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen des Generalkonsulates zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht abgeleitet werden.

Bearbeitungsstand: September 2026

Weitere Informationen

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