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Non-exhaustive list of German-speaking lawyers in the Midwest (in German only)
Information on lawyers in the jurisdiction of the German Consulate General Chicago. This information is only available in German.
Haftungsausschluss
Diese Angaben basieren auf dem Generalkonsulat zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegenden Informationen. Die Angaben und insbesondere die Benennung der Anwälte und sonstigen Rechtsbeistände sind unverbindlich und ohne Gewähr. Bei Mandatserteilung hat der Mandant für alle Kosten und Gebühren selbst aufzukommen.
Die Benennung der Anwälte erfolgt nach Bundesstaaten sortiert und in alphabetischer Reihenfolge. Die Informationen zu Fachrichtungen und Korrespondenzsprachen der Anwälte stammen von diesen selbst und können durch das Generalkonsulat nicht garantiert werden. Es wird zudem kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.
Allgemeine Informationen
Hat mein Anwalt die nötige Zulassung?
Grundsätzlich kann ein US-Rechtsanwalt seine Mandanten nur vor den Gerichten des Bundesstaates vertreten, in dem er zugelassen ist. Manche der größeren Kanzleien haben Anwälte, die in mehreren Staaten zugelassen sind. Bei Bundesgerichten (Federal Courts) bedarf es in manchen Fällen einer speziellen Zulassung. Klären Sie daher bitte mit der Kanzlei, die Sie beauftragen möchten, ob der Anwalt Ihrer Wahl die nötigen Zulassungen hat, falls es zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte.
Wann brauche ich einen Anwalt?
In den USA besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Sie sollten sich jedoch gut überlegen, ob Sie ohne Hilfe eines Anwaltes in der Lage sind, sich in einem Ihnen fremden Rechtssystem zurecht zu finden. Das hiesige Rechtssystem hat eine völlig andere geschichtliche Entwicklung als das deutsche Recht und ist - grob verglichen- in vielen Bereichen dem britischen Recht näher. Insbesondere bei strafrechtlichen Angelegenheiten, bei sorgerechtlichen Angelegenheiten und anderen Angelegenheiten von existentieller Bedeutung ist anwaltlicher Rat sinnvoll. Machen Sie sich bitte bewusst, dass der hiesige Anwalt in aller Regel die deutschen Verhältnisse nicht kennt. Sorgen Sie daher im eigenen Interesse dafür, dass der Anwalt die ggf. nötigen Informationen zum deutschen Schulsystem oder Sozialversicherungsrecht erhält.
Das hiesige Generalkonsulat kann keine anwaltliche Vertretung übernehmen oder rechtsverbindliche Auskünfte über US- Recht erteilen.
Welche Kosten kommen auf mich zu?
In den USA hat in aller Regel unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jede Partei ihre eigenen Rechtsanwaltskosten zu tragen. Die Honorare der Rechtsanwälte sind hoch. Einheitliche Gebührenordnungen bestehen nicht, das Anwaltshonorar ist also reine Verhandlungssache. Üblich sind Stundensätze von US-$ 250,-- bis US-$ 500,--. Es ist möglich, ein Erfolgshonorar (contingency fee) zu vereinbaren. Auch die Vereinbarung eines einmaligen Honorars (flat fee) ist möglich. In Strafrechtsverfahren werden oftmals Pauschalhonorare gefordert, deren Bezahlung vor Übernahme des Mandats notwendig ist. In Nachlassngelegenheiten wird normalerweise ein Honorar von ca. 3,5 % bis 15 % des reinen Nachlasswertes berechnet. In Einzelfällen kann es jedoch auch weit mehr sein. Es sollte Ihnen bewusst sein, dass der Anwalt die Arbeitszeit, die er auf den übernommenen Fall verwendet, dem Honorar anpasst, welches er erhält. Es kommt daher häufiger zu Situationen, in denen der Anwalt weitere Zahlungen verlangt, um die Zeit in den Fall zu investieren, die der Klient wünscht. Es macht daher keinen Sinn, nur auf das Honorar zu achten. Sie sollten auch über das zeitliche Volumen Vereinbarungen treffen, welches Sie als Einsatz von Ihrem Anwalt erwarten. Vor Mandatserteilung sollten Sie unbedingt eine schriftliche Vereinbarung mindestens über die Höhe des Honorars und soweit möglich auch über den voraussichtlich notwendigen Zeitaufwand treffen.
Prozesskostenhilfe im Umfang wie in Deutschland wird in den USA grundsätzlich nicht gewährt. Auf speziellen Antrag (sog. application to sue in forma pauperis) können Mittellosen aber gewisse
Gerichtskosten (d.h. die Gebühren für die Klageerhebung, das sog. filing fee, nicht aber Auslagen für Zeugenvernehmungen, Dolmetscher etc.) erlassen werden. Außerdem kann man bei den örtlichen Anwaltskammern (Bar Associations) eine Liste der Rechtsanwälte oder der (in der Regel privat organisierten) Beratungsorganisationen („Legal Aid“) erhalten, die bei Mittellosigkeit kostenlose („pro bono“) Rechtsberatungen etc. durchführen. Diese Dienste sind, anders als kostenpflichtige Beratungsdienste wie „lawyer referral“, kostenfrei, z.T. jedoch auf Antragssteller mit Wohnsitz im betreffenden US-Bundesstaat beschränkt (sog. residency requirement).
Inhaftierte haben im Strafverfahren bei Mittellosigkeit dann Anspruch auf einen Pflichtverteidiger (public defender), wenn ihnen ein Verbrechen oder schweres Vergehen vorgeworfen wird oder sie bereits inhaftiert sind.
Notariatswesen: Wann genügt ein Notary Public?
Das US-Recht kennt keinen Notar im deutschen Sinne. Ein Notary Public bedarf keiner rechtlichen Vorbildung und erhält seine Befugnis, Unterschriften und (nur in einigen Bundesstaaten) Fotokopien zu beglaubigen, allein aufgrund seiner persönlichen Zuverlässigkeit. Daher können Beurkundungen und auch manche Unterschriftsbeglaubigungen, die deutschen Formvorschriften genügen müssen, nicht von einem Notary Public vorgenommen werden.
Deutschland und die USA sind Vertragsstaaten des Haager „Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“ vom 05.10.1961 (BGBl II 1965 S. 875 ff.). Hierdurch ist die konsularische Legalisation amerikanischer öffentlicher Urkunden - auch Beglaubigungsvermerke durch einen Notary Public - durch eine von den hierfür zuständigen US-Behörden erteilte „Apostille“ ersetzt worden. Auf Wunsch stellt das Generalkonsulat eine Liste dieser Behörden aus seinem Amtsbezirk zur Verfügung.
Interessenvertretung und Hilfe bei der Einziehung von Forderungen (kostenpflichtig) bietet die
German American Chamber of Commerce of the Midwest 321 North Clark Street, Suite 1425 Chicago, Illinois 60654 Tel.: (312) 644-2662, Fax: (312) 644-0738 E-Mail: info@gaccmidwest.org, Webseite: http://www.gaccmidwest.org/ |
Wo erhalte ich weitere Informationen?
Unverbindliche Auskünfte über Teilbereiche des US-amerikanischen Rechts - keine Rechtsberatung und keine detaillierten Rechtsauskünfte - sind auch beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastr. 1, D-50735 Köln 1, Tel.: 02 28/99 35 80, erhältlich.
Die Anwaltsbüros, die auch deutsche Rechtsreferendare zur Ableistung ihrer Anwaltsstation aufnehmen, sind unter „Fachgebiet“ mit einem „R“ gekennzeichnet.
Anwaltskanzleien, die sich auch mit Verfahren hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung deutscher Zivilurteile befassen, sind unter „Fachgebiet“ mit „*)“ gekennzeichnet.
Bitte beachten Sie den Zeitunterschied zu den einzelnen Bundesstaaten des Amtsbezirkes des Generalkonsulats Chicago, die zu Deutschland zwischen 6 und 7 Stunden zurückliegen.