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Namenserklärung für ein im Ausland geborenes Kind

01.05.2025 - Artikel

Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Aus diesem Grund kann eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor Ihrem Kind ein deutscher Reisepass ausgestellt werden kann.

Kleinkind
Kleinkind © picture alliance / dpa

Informationen zur Reform des Namensrechts finden Sie hier.

Ist eine Namenserklärung erforderlich?

Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet sind

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet und führen sie einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), so erhält das Kind automatisch diesen Namen als Geburtsnamen. Eine Namenserklärung nach deutschem Recht ist nicht erforderlich. Wenn bei oder nach einer Eheschließung in Deutschland ein gemeinsamer Ehename erklärt wurde, muss dies durch eine deutsche Heiratsurkunde oder Namensbescheinigung nachgewiesen werden.

In Fällen, in denen Eltern miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, ist in der Regel keine Namenserklärung erforderlich. Wird ein deutsches Kind in den USA geboren, kann im Regelfall der Name aus der US-Geburtsurkunde übernommen werden. Haben Sie bereits für ein Geschwisterkind eine Namenserklärung abgeben und dabei deutsches Recht und den Namen des Vaters oder der Mutter gewählt, gilt diese Namenswahl automatisch auch für alle weiteren Kinder, ohne dass es einer erneuten Namenserklärung bedarf. Legen Sie in diesen Fällen bei der Passantragstellung einen Nachweis über die Namenserklärung für das Geschwisterkind mit vor.

Ab dem 01.05.2025 ist auch für den Geburtsnamen von Kindern die Bestimmung eines Doppelnamens aus den Namen beider Eheleute bzw. Eltern möglich. Der Name darf jedoch nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen. Doppelnamen können mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden.

Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind

Ein Kind, dessen Eltern bei Geburt nicht miteinander verheiratet sind, erhält in der Regel mit Geburt den Familiennamen der Mutter, wenn diese bei Geburt allein sorgeberechtigt ist. Wird dieser Familienname gewünscht, ist keine weitere Namenserklärung erforderlich. Wünschen die Eltern einen anderen Familiennamen, kann der Name durch Namenserklärung geändert werden.

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, aber gemeinsam sorgeberechtigt, so kann in der Regel der Name aus der deutschen oder der US-Geburtsurkunde übernommen werden (siehe unten). Für die gemeinsame Sorgeberechtigung ist eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Vaterschaftsanerkennung erforderlich. Diese erfolgt in der Regel bereits bei der Ausstellung der US-Geburtsurkunde.

Ab dem 01.05.2025 gibt es eine Vereinfachung für nach diesem Stichtag im Ausland geborene Kinder:

Wird ein deutsches Kind geboren und seine Eltern haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, erwirbt es seinen Geburtsnamen ab dem 1. Mai 2025 nach dem Recht dieses Landes. Der nach dem dort geltenden Recht in der ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Name ist in aller Regel auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam und kann ohne weitere Erklärung in den deutschen Reisepass des Kindes eingetragen werden. Zukünftig kann im Regelfall also der Name aus der US-Geburtsurkunde übernommen werden.

  • Beispiel: Marie Becker und Lukas Schmidt, die bei der Heirat ihre Namen beibehalten haben, leben in den USA. Dort wird ihre Tochter Lena geboren. In die US-amerikanische Geburtsurkunde wurde der Name Lena Becker Schmidt nach US-Recht eingetragen. Dieser Name kann nun ohne weitere Erklärung übernommen werden, und die Botschaft oder das Konsulat kann für Lena einen deutschen Reisepass mit diesem Namen ausstellen.

Wünschen die Eltern eine andere Namensführung, können sie durch Rechtswahl in das deutsche Recht den Geburtsnamen des Kindes nach den neuen Wahlmöglichkeiten bestimmen.

  • Beispiel: Marie Becker und Lukas Schmidt möchten, dass ihre Tochter Lena stattdessen den Namen Becker erhält. In diesem Fall können sie das deutsche Recht wählen und erklären, dass das Kind den Namen Lena Becker erhalten soll.

Was müssen wir ausfüllen?

Laden Sie hier die Erklärung herunter:

Namenserklärung deutsch

Bitte drucken Sie das Erklärungsformular aus und füllen es sorgfältig aus (bitte benutzten Sie nicht ausschließlich Großbuchstaben, da dies zu abweichenden Schreibweisen führen kann).

Anstelle einer Namenserklärung können Sie auch die Geburt Ihres Kindes im Geburtenregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkunden lassen und eine deutsche Geburtsurkunde beantragen. Das Antragsformular für die Geburtsanzeige beinhaltet die Namenserklärung.

Wie ist die Erklärung abzugeben?

Zuständig für die Bearbeitung Ihrer Erklärung ist das Standesamt am letzten Wohnort des Kindes in Deutschland bzw., sofern dieses noch nie in Deutschland wohnhaft war, der letzte Wohnort eines Elternteils. Hatten sowohl das Kind als auch beide Eltern zu keiner Zeit einen Inlandswohnsitz, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Die deutschen Auslandsvertretungen in den USA hingegen bearbeiten keine Erklärungen selbst, sondern leiten diese, sofern von Ihnen gewünscht, weiter an das zuständige Standesamt. Die deutschen Auslandsvertretungen können Sie jedoch zu den Folgen der abgegebenen Namenserklärung im deutschen Rechtsbereich beraten. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Erklärung direkt an das zuständige Standesamt zu übersenden. Die Unterschriften müssen dann z.B. von einem Notar beglaubigt werden.

Sollten Sie Ihre Erklärung über eine deutsche Auslandsvertretung einreichen, müssen beide sorgeberechtigten Elternteile persönlich bei dem Termin anwesend sein, da Ihre Unterschriften auf dem Erklärungsformular beglaubigt werden müssen. Wenn Ihr Kind 14 Jahre alt oder älter ist, ist auch die Anwesenheit des Kindes erforderlich. Für allgemeine Informationen zur Namenserklärung für volljährige Kinder klicken Sie bitte hier.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Wenn Sie das Erklärungsformular direkt an das Standesamt senden möchten, übermitteln Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Erklärungsformular sowie unten stehende Unterlagen als beglaubigte Kopie oder im Original an das Standesamt. Die Beglaubigung von Kopien kann durch Botschaft/Generalkonsulat oder durch Notary Public erfolgen, siehe Merkblatt.

Sollten Sie Ihren Antrag hingegen über eine deutsche Auslandsvertretung einreichen, legen Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sowie die unten aufgeführten Unterlagen im Original vor. Kopien werden in der Auslandsvertretung gefertigt und anschließend gegen eine Gebühr beglaubigt.

  • US-amerikanische Geburtsurkunde des Kindes (falls der Geburtsort des Kindes in der Geburtsurkunde nur als „county“ angegeben ist, zusätzlich einen „proof of birth letter“ des Krankenhauses oder eine sog. „long-form“ der Geburtsurkunde)
  • Heiratsurkunde der Eltern (ausgestellt vom „Registrar/Clerk of the County“)
  • Reisepässe beider Elternteile; für Nicht-US-Staatsangehörige Aufenthaltstitel (Visum oder Green Card)
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • falls die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung
  • im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, US-Einbürgerungsurkunde sowie gegebenenfalls Beibehaltungsgenehmigung
  • falls zutreffend deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • falls zutreffend Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde
  • falls zutreffend Abmeldebescheinigung aus Deutschland

Bei dieser Aufstellung handelt es sich um Dokumente, die im Regelfall vorgelegt werden müssen. Bitte beachten Sie, dass es dem zuständigen Standesbeamten obliegt, über die Form der Urkunden (Original/ beglaubigte Kopie; mit/ ohne Übersetzung; mit/ohne Apostille) zu entscheiden. Es empfiehlt sich daher, bereits vorab mit dem Standesamt am letzten deutschen Wohnort Kontakt aufzunehmen, um diese Fragen zu klären und Verzögerungen in der Bearbeitung zu vermeiden. Die deutschen Auslandsvertretungen können zu diesen Fragen leider keine Aussage treffen.

Was kostet die Namenserklärung?

Bei Ihrem Termin in der Auslandsvertretung zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften sowie der mitgebrachten Kopien. Diese können mit Bargeld in US-Dollar zum aktuellen Wechselkurs oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden:

Beglaubigung der Unterschriften auf dem Erklärungsformular
79,57 EUR
Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente 24,83 EUR bis 28,54 EUR

Es wird empfohlen, sich eine Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung als Nachweis für zukünftige Passanträge ausstellen zu lassen. Die Gebühr für die Ausstellung wird vom jeweiligen Standesamt individuell festgesetzt.

Am 14.09.2024 ist mit einer Änderungsverordnung zur Ausführung des PStG das neue Gebührenverzeichnis für die Berliner Standesämter in Kraft getreten, das folgende wichtige Änderung für Namenserklärungen vorsieht: Sofern vor Erteilung einer Namensbescheinigung eine Prüfung der Wirksamkeit einer Erklärung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften zu erfolgen hat und kein deutscher Personenstandsregistereintrag existiert, erhebt das Standesamt ab sofort eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 80,- €. Bei Namenserklärungen gegenüber dem Standesamt I in Berlin dürfte dies der Regelfall sein. Hinzu kommt die Gebühr für die Namensbescheinigung (wie bisher 12,- €).

Die Bezahlung dieser Gebühr kann nicht bei einer Auslandsvertretung geleistet werden, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Nach Eingang Ihres Erklärungsformulars erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung vom Standesamt.

Wie lange dauert die Bearbeitung der Namenserklärung?

Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich.

Die Bearbeitungszeit beim Standesamt I in Berlin liegt aufgrund der nach wie vor steigenden Antragszahlen zurzeit bei etwa zwei bis drei Monaten. Sobald die Namensführung des Kindes bestätigt ist, kann ein deutscher Reisepass ausgestellt werden.

Welche Auslandsvertretung ist für uns zuständig?

Bitte nutzen Sie den interaktiven Konsulatsfinder, um herauszufinden, welche der neun deutschen Auslandsvertretungen in den USA für Sie zuständig ist, wie die korrekte Postanschrift der Auslandsvertretung lautet oder ob Sie einen Termin für die Abgabe der Namenserklärung benötigen.

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