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Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister

01.03.2022 - Artikel

Wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren wird, kann die Geburt auf Antrag im Geburtenregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkundet und eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Baby
Baby © www.colourbox.com

Grundsätzlich gibt es keine Frist für die Abgabe einer Geburtsanzeige, jedoch gibt es eine Ausnahme für Kinder, deren Eltern nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurden. Für weitere Informationen zu dem Thema klicken Sie bitte hier:

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburtsanzeige für Kinder, deren deutsche Elternteile nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden


Was müssen wir ausfüllen?

Laden Sie hier den Antrag herunter:

Antragsformular deutsch

Übersetzungshilfe englisch

Bitte drucken Sie das Antragsformular aus und füllen es sorgfältig aus. Bitte benutzen Sie nicht ausschließlich Großbuchstaben, da dies zu abweichenden Schreibweisen führen kann.

Wird ein deutsches Kind geboren und seine Eltern haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, erwirbt es seinen Geburtsnamen seit dem 1. Mai 2025 nach dem Recht dieses Landes. Der nach dem dort geltenden Recht in der ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Name ist in aller Regel auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam und kann ohne weitere Erklärung in den deutschen Reisepass des Kindes eingetragen werden.

Allgemein Informationen zu den Möglichkeiten für die Namenserklärung eines Kindes

Beispiel: Marie Becker und Lukas Schmidt, die bei der Heirat ihre Namen beibehalten haben, leben in Spanien. Dort wird ihre Tochter Lena geboren. In die spanische Geburtsurkunde wurde der Name Lena Becker Schmidt nach spanischem Recht eingetragen. Dieser Name kann nun ohne weitere Erklärung übernommen werden, und die Botschaft oder das Konsulat kann für Lena einen deutschen Reisepass mit diesem Namen ausstellen.

Wünschen die Eltern eine andere Namensführung, können sie durch Rechtswahl für das deutsche Recht den Geburtsnamen des Kindes nach den neuen Wahlmöglichkeiten bestimmen.

Beispiel: Marie Becker und Lukas Schmidt möchten, dass ihre Tochter Lena stattdessen den Namen Becker erhält. In diesem Fall können sie das deutsche Recht wählen und erklären, dass das Kind den Namen Lena Becker erhalten soll.

Allgemeine Informationen zu den Möglichkeiten für die Namenserklärung eines Kindes

Wie ist der Antrag einzureichen?

Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Standesamt am letzten Wohnort des Kindes in Deutschland bzw., sofern dieses noch nie in Deutschland wohnhaft war, der letzte Wohnort eines Elternteils. Hatten sowohl das Kind als auch beide Eltern zu keiner Zeit einen Inlandswohnsitz, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Die deutschen Auslandsvertretungen in den USA hingegen bearbeiten keine Anträge selbst, sondern leiten diese, sofern von Ihnen gewünscht, weiter an das zuständige Standesamt. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, Ihren Antrag direkt an das zuständige Standesamt zu übersenden. Die deutschen Auslandsvertretungen können Sie jedoch zu den Folgen der abgegebenen Namenserklärung im deutschen Rechtsbereich beraten. Die Unterschriften müssen dann z.B. von einem Notar beglaubigt werden.

Sollten Sie Ihren Antrag über eine deutsche Auslandsvertretung einreichen, müssen beide sorgeberechtigten Elternteile persönlich bei dem Termin anwesend sein, da beide Unterschriften auf dem Antragsformular beglaubigt werden müssen. Wenn Ihr Kind 14 Jahre alt oder älter ist, ist auch die Anwesenheit des Kindes erforderlich.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Wenn Sie den Antrag direkt an das Standesamt senden möchten, übermitteln Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sowie unten stehende Unterlagen als beglaubigte Kopie oder im Original an das Standesamt. Die Beglaubigung von Kopien kann durch Botschaft/Generalkonsulat oder durch Notary Public erfolgen, siehe Merkblatt.

Sollten Sie Ihren Antrag hingegen über eine deutsche Auslandsvertretung einreichen, legen Sie bitte ein vollständig ausgefülltes Antragsformular sowie die unten aufgeführten Unterlagen im Original vor. Kopien werden in der Auslandsvertretung gefertigt und anschließend gegen eine Gebühr beglaubigt.

  • US-amerikanische Geburtsurkunde des Kindes
  • falls der Geburtsort des Kindes in der Geburtsurkunde nur als „county“ angegeben ist, legen Sie bitte zusätzlich einen „proof of birth letter“ des Krankenhauses oder eine sog. „long-form“ der Geburtsurkunde vor
  • Heiratsurkunde der Eltern (ausgestellt vom „Registrar/Clerk of the Court“)
  • Reisepässe beider Elternteile; für Nicht-US-Staatsangehörige Aufenthaltstitel (Visum oder Green Card)
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • falls die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung
  • im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, US-Einbürgerungsurkunde sowie Beibehaltungsgenehmigung
  • falls zutreffend deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • falls zutreffend Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde
  • falls zutreffend Abmeldebescheinigung aus Deutschland

Bei dieser Aufstellung handelt es sich um Dokumente, die im Regelfall vorgelegt werden müssen. Es obliegt dem zuständigen Standesamt, über die Form der Urkunden (Original/beglaubigte Kopie; mit/ohne Übersetzung; mit/ohne Apostille) zu entscheiden. Es empfiehlt sich daher, bereits vorab mit dem Standesamt am letzten deutschen Wohnort Kontakt aufzunehmen, um diese Fragen zu klären und Verzögerungen in der Bearbeitung Ihrer Geburtsanzeige zu vermeiden. Die deutschen Auslandsvertretungen können zu diesen Fragen leider keine verbindliche Aussage treffen.

Was kostet die Geburtsanzeige?

Bei Ihrem Termin in der Auslandsvertretung zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften sowie der mitgebrachten Kopien. Diese können mit Bargeld in US-Dollar zum aktuellen Wechselkurs oder mit Kreditkarte in Euro (Visa oder Mastercard) bezahlt werden:

Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag

85,00 EUR
Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente
bis zu 33,00 EUR

Die Gebühren für die Beurkundung der Geburt sowie die Ausstellung etwaiger beantragter Geburtsurkunden werden von den einzelnen Bundesländern festgesetzt und können daher unterschiedlich sein. Die folgenden Gebühren werden in dem meisten Fällen erhoben und stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar:

Eintragung im Geburtenregister (unabhängig vom Ausgang des Verfahrens)

Zusätzlich, wenn ausländisches Recht zu beachten ist

80,00 EUR

80,00 EUR

Ausstellung einer Geburtsurkunde

Jede weitere gleichzeitig bestellte Ausfertigung der gleichen Urkunde

12,00 EUR

6,00 EUR

Die Bezahlung dieser Gebühren kann nicht bei einer Auslandsvertretung geleistet werden, sondern muss unmittelbar an das zuständige Standesamt geleistet werden. Nach Eingang Ihres Antrags erhalten Sie vom Standesamt ein Zahlungsaufforderung.

Wie lange dauert es, bis die Geburtsurkunde ausgestellt wird?

Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich.

Die Bearbeitungszeit beim Standesamt I in Berlin liegt aufgrund der nach wie vor steigenden Antragszahlen zurzeit bei mindestens drei Jahren. Sofern eine Namenserklärung erforderlich ist, wird der Geburtsname des Kindes jedoch unabhängig von der Geburtsanzeige nach etwa zwei bis drei Monaten vom Standesamt I in Berlin bestätigt. Sobald die Namensführung des Kindes bestätigt ist, kann ein deutscher Reisepass ausgestellt werden.

Welche Auslandsvertretung ist für uns zuständig?

Bitte nutzen Sie den interaktiven Konsulatsfinder, um herauszufinden, welche der neun deutschen Auslandsvertretungen in den USA für Sie zuständig ist, wie die korrekte Postanschrift der Auslandsvertretung lautet oder ob Sie einen Termin für die Abgabe der Geburtsanzeige benötigen.

FAQ

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