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EU-Verordnung zum auf Scheidungen anwendbaren Recht („Rom III“)

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Seit 21.06.2012 gilt in 14 Mitgliedstaaten der EU die „Rom III“-Verordnung, nach der sich das auf Scheidungen anwendbare Recht bestimmt.

Haben Ehepartner für eine Scheidung keine Rechtswahl getroffen, dann ist das Recht des Staates anwendbar, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, dann gilt das Recht des Staates, in dem sie zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, es sei denn, beide Partner haben den gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort aufgegeben oder ein Partner hat dies vor mehr als einem Jahr getan. Dies gilt auch dann, wenn beide Partner Deutsche sind.

Danach kommt subsidiär das Recht des Staates zum Zuge, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen (Art. 8 lit. c). Haben sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt das Recht des Staates des angerufenen Gerichts (Art. 8 lit. d).

Das nach der Verordnung anwendbare Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaates ist.

Hinsichtlich der Form der Rechtswahl gilt: Rom III sieht die Schriftform vor (Art. 7 I). Abweichende Formvorschriften eines anderen Mitgliedstaates sind gemäß Art. 7 II zwingend einzuhalten, wenn beide Ehegatten dort im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder der eine ihn dort und der andere in einem Drittstaat hat.

Deutsches Recht sieht die notarielle Beurkundung vor. Deutsche Formvorschriften sind aber nur zwingend anwendbar, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder der eine ihn dort und der andere in einem Nicht-Mitgliedstaat hat. Sie sind eine Option, wenn ein Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und der andere in einem anderen Mitgliedstaat hat.Haben beide Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Nicht-Mitgliedstaat, ist für die Rechtswahl die Schriftform ausreichend, auch wenn sie sich vor einem deutschen Gericht scheiden lassen wollen.

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