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Einziehung von Forderungen

Artikel

Die Unterstützung deutscher Gläubiger bei der Geltendmachung von Forderungen gegen Schuldner in den Vereinigten Staaten ist den deutschen Auslandsvertretungen grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt gleichermaßen für Forderungen von Privatpersonen, Rechtsanwälten, Behörden und Gerichten. Forderungen werden durch die Gläubiger selbst, ggf unter Hinzuziehung eines seriösen privaten Dienstleisters, wie z.B. eines Rechtsanwalts, realisiert.

Für gewerbliche Fälle

Im Rahmen des Inkasso-Services hilft die Rechtsabteilung der Deutsch-Amerikanischen Handelskammer New York sowohl deutschen und US-amerikanischen Unternehmen als auch Privatpersonen beim Einzug fälliger Forderungen gegenüber säumigen Schuldnern in den USA bzw. Deutschland. Die Deutsch-Amerikanische Handelskammer bietet ferner Bonitätsauskünfte an.

Kontaktdaten der Handelskammer:
German American Chamber of Commerce, Inc.

75 Broad Street, Floor 21 | New York, NY 10004
Phone: (212) 974-8846 | Fax: (212) 974-8867
E-Mail:
legalservices@gaccny.com Webseite:www.gaccny.com www.ahk-usa.com/unterrichten.

Merkblatt zur Geltendmachung von Forderungen [pdf, 673k]

Für den gewerblichen Bereich bietet auch die Deutsch-Amerikanische Handelskammer USA-Süd (AHK) in Houston, Texas diese Dienstleistung an, zusammen mit Bonitätsauskünften (Deutsch und Englisch vorhanden):
http://www.gaccsouth.com


Die Handelskammern können Schuldner im Auftrag deutscher Gläubiger zur Zahlung auffordern. Den Handelskammern stehen hierbei jedoch keine Zwangsmittel zur Verfügung. Es empfiehlt sich, sich vor Auftragserteilung auf jeden Fall über die genauen Geschäftsbedingungen zu informieren.


Inkassobüros

Hier sind unverbindlich einige Inkassobüros aufgeführt. Es empfiehlt sich, sich vor Auftragserteilung auf jeden Fall über die genauen Geschäftsbedingungen zu unterrichten.
Die nachstehenden Informationen wurden von folgenden Firmen zur Verfügung gestellt.

a) Gesellschaft für Internationalen
Creditschutz LIC-Deutschland mbH
Postfach 800705
Wiener Platz 4
51065 Köln
Tel. 0221/617737
Fax 0221/613636


b) Furst and Furst (Forderungen im wirtschaftlichen Bereich)
350 West Passaic Street
Rochelle Park, N.J. 07662
Tel. (201) 587-1100
Fax (201) 587-0189



c) Allen & Associates
Domestic and International Collections
99 Jericho Turnpike
Jericho, New York 11753
Tel.
(516) 338-0040
Fax (516) 338-0180


d) National Service Bureau, Inc.
(Büros in Seattle, Miami, New York, Chicago, Dallas, Orange County)

Seattle Service Bureau, Inc.

PO Box 55789
Seattle, WA 98155
Tel. (206) 361-1676 oder 1-800-798-1674
Fax (206) 361-6151


Klage in den USA

Gerichtsverfahren

Beabsichtigt eine Partei aus Deutschland Klage in den USA zu erheben, ist zu empfehlen, sich unmittelbar mit einem amerikanischen Anwalt in Verbindung zu setzen. Eine Liste von Rechtsanwälten, die in den USA zugelassen sind, finden Sie auf unserer Homepage. Rechtzeitige Kontaktaufnahme mit einem Anwalt ist auch deshalb geboten, weil das US-Prozessrecht Unterschiede zwischen Bundesrecht und dem Recht der Einzelstaaten kennt. Daher gibt es vollständig getrennte Instanzen auf „Einzelstaaten“ und auf Bundesebene.

Noch weitergehender als im deutschen Recht wird das amerikanische Gerichtsverfahren durch die Prozesshandlungen der Parteien bestimmt. Das Gericht übt bei der Klageerhebung („complaint“), Ladung („summons“), Klageerwiderung („answer“) und Beweiserhebung („discovery“) lediglich eine Überwachungsfunktion aus. Die Vorbereitung und Durchführung der prozessualen Schritte obliegt allein den Parteien.

Ein Prozess wird durch die Zustellung der Klageschrift und Ladung eröffnet. Gewöhnlich wird die Zustellung durch persönliche Übergabe bewirkt. Von dieser Verfahrensregelung gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen. Zumeist ist zur Beachtung der vielfachen Vorschriften und Beurteilung der Erfolgsaussichten die Herbeiziehung eines Anwalts nötig.

Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung werden im sich anschliessenden sogenannten „Discovery-Verfahren“ Zeugen und Parteien von den Anwälten ohne Beisein eines Richters („deposition“) eidlich vernommen. Hierbei hat jeder gegnerische Anwalt das Recht und die Pflicht zum Kreuzverhör.

In den Vereinigten Staaten findet danach nur eine Hauptverhandlung, der „trial“ statt. Bei diesem haben sechs bis zwölf Laiengeschworene allein über alle Tatsachenfragen zu entscheiden (auch im Zivilverfahren).

Im Zivilprozess können auch die Parteien in eigener Sache aussagen. Da im amerikanischen Recht das Mündlichkeitsprinzip herrscht, kann es vorkommen, dass deutsche Parteien zum amerikanischen Hauptverhandlungstermin erscheinen müssen.

Eine Kostenerstattung ist dem US-Prozessrecht grundsätzlich unbekannt. Abgesehen von geringfügigen Gerichtsgebühren, die auf die unterlegene Partei abgewälzt werden können, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Da „discovery“ und „trial“ beträchtliche Geldmittel erfordern, sollte eine Klageerhebung in den USA sorgfältig überlegt werden.

Gegen New Yorker Gerichtsentscheidungen in erster Instanz kann bei der „Appellate Division“, bei der Bundesgesrichtsbarkeit im „Court of Appeal“ Revision eingelegt werden. Eine Berufung im deutschen Rechtssinne kennt die amerikanische Judikatur nicht.

Anwaltshonorare
Die Honorare für Rechtsanwälte sind in den USA verhältnismässig hoch. Eine Anwaltsgebührenordnung besteht nicht; die Vergütung richtet sich vielmehr nach den besonderen Umständen des Falles. Sie beruht auf dem nach Stunden berechneten Arbeitsaufwand oder ist auf den Erfolg bezogen (Erfolgshonorar). Es empfiehlt sich daher, vor Mandaterteilung über die Höhe des Honorars eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Erfolgshonorare können bis zu ein Drittel (auch mehr) des erstrittenen Wertes betragen. Vielfach werden Vorauszahlungen von einigen hundert Dollar zur Deckung allgemeiner Kosten verlangt. Auch im Falle des Obsiegens muss die Partei ihre eigenen Anwaltskosten tragen. Im allgemeinen befassen sich Rechtsanwälte nur mit Forderungen, die über 10.000 Dollar liegen. Die prozessuale Geltendmachung geringerer Beträge ist oft wirtschaftlich nicht sinnvoll, weil ein auswärtiger Kläger auch in solchen Fällen auf rechtskundige Hilfe eines Anwalts angewiesen ist und Anwaltshonorare in Bagatellsachen häufig den Streitwert übertreffen.

Gerichtskosten
Gerichtskosten sind vergleichweise gering. Sie sind von der Höhe des Streitwertes unabhängig und können im Falle des Obsiegens auf die unterlegene Partei abgewälzt werden. Kläger, die ihren Wohnsitz ausserhalb der örtlichen Zuständigkeit amerikanischer Gerichte haben, können auf Antrag des Beklagten zur Zahlung einer Sicherheitsleistung aufgefordert werden.

Anerkennung von Titeln, die auf Urteilen deutscher Gerichte beruhen
Deutsche Urteile gegen in den USA ansässige Firmen oder Personen können im Wege der sogenannten „committee“ (Anerkennungsgewährung) in örtliche amerikanische Urteile umgewandelt und danach vollstreckt werden (ähnlich der Bestimmung des §328 ZPO im umgekehrten Fall).

Voraussetzungen für eine solche Anerkennung sind die rechtmässig zugestellte Ladung zum deutschen Termin (Haager Zustellungskonvention beachten!), ein rechtsgültiger deutscher Titel sowie eine Bindung des Beklagten zur Bundesrepublik Deutschland (Geschäftstätigkeit, Führung eines Kraftfahrzeugs etc.).

Die Nachprüfung des materiellen Sachverhaltes eines deutschen Urteils ist dem amerikanischen Zweitrichter untersagt (Verbot der sogenannten „revision au fond“).

Versäumnisurteile
Sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Einspruchsfrist im deutschen Verfahren gewahrt ist, werden deutsche Versäumnisurteile in den USA anerkannt. Wie in Deutschland sieht auch das amerikanische Recht den Erlass des Versäumnisurteils vor, wenn sich der rechtmässig geladene Beklagte nicht rechtzeitig einlässt und die Fristen versäumt.

Vollstreckung
Erfolgsaussichten der Vollstreckung können in tatsächlicher Hinsicht dadurch beeinträchtigt werden, dass die Feststellung der jeweiligen Anschrift und des Aufenthalts des Schuldners mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden ist, insbesondere wenn dieser seinen Wohnort in einen anderen Gliedstaat der USA verlegt oder eine Firma ihre postalische Adresse gewechselt hat. Da es in den USA kein Meldewesen oder amtliche Stellen, die Auskünfte über den Verbleib eines Schuldners erteilen, gibt, sollte das Risiko, den Aufenthalt bzw. Sitz des Schuldners nicht feststellen zu können, bedacht werden.

Gerichtsstandsvereinbarung
Mit der Anerkennung von deutschen Gerichtsstandsvereinbarungen durch ein hiesiges Gericht ist nicht in jedem Fall zu rechnen. Vielmehr muss eine echte Verbindung des dem Klageanspruch zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts (z.B. Vertrag) mit einem Ort bestehen, für den die deutsche Zuständigkeit gegeben ist.

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